Hallo liebe Rechtspflegergemeinde,
nachdem die letzten Jahre das stille Lesen ausreichend war, habe ich nun eine Frage, die ich allein nicht im Forum finden konnte und mir selbst auch nicht abschließend beantworten kann.
Vorliegend habe ich einen Antrag auf Umschreibung eines Urteils und den entsprechendem Kostenfestsetzungsbeschluss. Über das Vermögen des Schuldners wurde 2015 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Antrag auf Titelumschreibung lautet dann wie folgt:
"[...] Umschreibung zum Zwecke der dinglichen Zwangsvollstreckung in Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG gegen den Insolvenzverwalter als Insolvenzverwalter des Schuldners mit der Maßgabe, die Zwangsversteigerung der Wohnung [...] wegen der titulierten Forderung bis maximal 5% des im Versteigerungsverfahrens noch festzusetzenden Verkehrswert zu dulden."
Die Forderungen stellen laut Gläubiger nunmehr Insolvenzforderungen dar. Dem Gläubiger steht laut eigener Mitteilung ein Absonderungsrecht zu, weshalb der Gläubiger einen Duldungsanspruch gegen den Insolvenzverwalter hätte.
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Ich bin ratlos...