Rückauflassungsvormerkung

  • Guten Morgen liebe Kollegen,
    mir liegt ein Schenkungsvertrag vor, in dem die Eltern ("als Veräußerer" bezeichnet) ihren jeweils 1/2 Anteil an einem Grundstück ihrer Tochter schenken. Darin heißt es in § 10:
    "Der Veräußerer kann - jeder für sich allein und selbständig - von diesem Vertrag zurücktreten und die Rückauflassung des dem Erwerber überlassenen Objekts - seinen jeweiligen 1/2 Miteigentumsanteil - auf sich verlangen, wenn ..."

    "Zur Sicherung dieser etwaigen Rückerwerbsansprüche bewilligen und beantragen die Beteiligten übereinstimmend die Eintragung einer jeweiligen Rückauflassungsvormerkung für die Veräußerer als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB bezüglich ihres an die Erwerberin jeweils übertragenen 1/2 Miteigentumsanteils."

    Ich hab diesen Teil des Vertrags jetzt schon zig mal gelesen und auch die diesbezüglichen Ausführungen von Schöner/Stöber. Bin mir aber nicht sicher, ob ich die Bewilligung richtig verstehe. So wie ich das lese, wollen die Eltern 1 Rückauflassungsvormerkung für sie als Gesamtberechtigte an dem ehemaligen 1/2 Anteil der Mutter und 1 solche Vormerkung für sie als Gesamtberechtigte an dem ehemaligen 1/2 Anteil des Vaters. Versteh ich das richtig?

  • - seinen jeweiligen 1/2 Miteigentumsanteil -

    Dass der jeweilige Übergeber dann nicht nur seinen Miteigentumsanteil zurückverlangen kann, sondern auch den des Ehegatten, macht es so mißverständlich. Strengenommen richtet sich der Anspruch nach Verschmelzung der Anteile dann auch auf Rückübertragung "eines" Halbmiteigentumsanteils.

  • Guten Morgen liebe Kollegen,
    mir liegt ein Schenkungsvertrag vor, in dem die Eltern ("als Veräußerer" bezeichnet) ihren jeweils 1/2 Anteil an einem Grundstück ihrer Tochter schenken. Darin heißt es in § 10:
    "Der Veräußerer kann - jeder für sich allein und selbständig - von diesem Vertrag zurücktreten und die Rückauflassung des dem Erwerber überlassenen Objekts - seinen jeweiligen 1/2 Miteigentumsanteil - auf sich verlangen, wenn ..."

    "Zur Sicherung dieser etwaigen Rückerwerbsansprüche bewilligen und beantragen die Beteiligten übereinstimmend die Eintragung einer jeweiligen Rückauflassungsvormerkung für die Veräußerer als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB bezüglich ihres an die Erwerberin jeweils übertragenen 1/2 Miteigentumsanteils."

    Ich hab diesen Teil des Vertrags jetzt schon zig mal gelesen und auch die diesbezüglichen Ausführungen von Schöner/Stöber. Bin mir aber nicht sicher, ob ich die Bewilligung richtig verstehe. So wie ich das lese, wollen die Eltern 1 Rückauflassungsvormerkung für sie als Gesamtberechtigte an dem ehemaligen 1/2 Anteil der Mutter und 1 solche Vormerkung für sie als Gesamtberechtigte an dem ehemaligen 1/2 Anteil des Vaters. Versteh ich das richtig?

    Das ist widersprüchlich.

    Der Anspruch für den jeweiligen Hälfteanteil soll dem betreffenden Ehegatten alleine zustehen und beide Vormerkungen sollen für beide Ehegatten eingetragen werden.

  • Hallo, ich hab so einen ähnlichen Fall:

    Eltern übertragen ihrem Sohn ein Grundstück, bestehend aus 2 Flurstücken (einer verschenkt seinen Anteil, der andere verkauft ihn, 2 separate Auflassungserklärungen)

    1. Frage: Ich trage doch dann trotzdem das Eigentum "einheitich" um, also den Sohn als Alleineigentümer "... aufgrund Auflassung vom ..." ?
    2. Frage: Die Mutter möchte für ihren Anteil an den beiden Flurstücken eine RückAV. Wie formuliert man das? Auch so: "lastend auf dem früheren Anteil von...?"


  • 1. Frage: Ich trage doch dann trotzdem das Eigentum "einheitich" um :daumenrau, also den Sohn als Alleineigentümer "... aufgrund Auflassungen vom ..." ?
    2. Frage: Die Mutter möchte für ihren Anteil an den beiden Flurstücken eine RückAV. Wie formuliert man das? Auch so: "lastend auf dem früheren Anteil von...?" den Anteil gibt es nicht mehr -> "bezüglich eines 1/2 Miteigentumsanteils"

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