Unsere Frage:
Eine GbR veräußert ihr Grundstück; eine Auflassungsvormerkung für den Käufer ist zur Eintragung bewilligt. Einer der Mitgesellschafter ist verstorben (im Gesellschaftsvertrag: Nachfolgeklausel mit den Erben, also keine Auflösung der Gesellschaft) und wird bei Vertragsschluss durch eine Nachlasspflegerin vertreten. Deren Erklärungen im Kaufvertrag werden rechtskräftig durch das Amtsgericht genehmigt. Die Auflassungsvormerkung wird in das Grundbuch eingetragen.
Nun wird die Eigentumsumschreibung (und Löschung der AV sowie einiger Grundpfandrechte) durch den Notar beantragt. Mittlerweile ist bekannt, dass das Nachlassinsolvenzverfahren über den Nachlass des verstorbenen Mitgesellschafters eröffnet wurde, und zwar nach Abschluss des Kaufvertrages und Erteilung der amtsgerichtlichen Genehmigung und vor Antragseingang, die Eigentumsumschreibung pp vorzunehmen. Mit Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens vertritt der Nachlassinsolvenzverwalter den Nachlass; irgendwelcher Genehmigungen eines Gerichts bedarf es nicht. Nach Staudinger führt die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens über den Nachlass eines Mitgesellschafters auch nicht notwendig zur Auflösung der Gesellschaft.
Unsere Frage: Muss der Nachlassinsolvenzverwalter die Auflassung nebst verfahrensrechtlichen Erklärungen (auch bzgl. Löschung der AV und Zustimmung zur Löschung von Grundpfandrechten) genehmigen?
Danke für Eure Mithilfe!