GbR und Nachlasspflegschaft mit nachfolgender Nachlassinsolvenz

  • Unsere Frage:

    Eine GbR veräußert ihr Grundstück; eine Auflassungsvormerkung für den Käufer ist zur Eintragung bewilligt. Einer der Mitgesellschafter ist verstorben (im Gesellschaftsvertrag: Nachfolgeklausel mit den Erben, also keine Auflösung der Gesellschaft) und wird bei Vertragsschluss durch eine Nachlasspflegerin vertreten. Deren Erklärungen im Kaufvertrag werden rechtskräftig durch das Amtsgericht genehmigt. Die Auflassungsvormerkung wird in das Grundbuch eingetragen.
    Nun wird die Eigentumsumschreibung (und Löschung der AV sowie einiger Grundpfandrechte) durch den Notar beantragt. Mittlerweile ist bekannt, dass das Nachlassinsolvenzverfahren über den Nachlass des verstorbenen Mitgesellschafters eröffnet wurde, und zwar nach Abschluss des Kaufvertrages und Erteilung der amtsgerichtlichen Genehmigung und vor Antragseingang, die Eigentumsumschreibung pp vorzunehmen. Mit Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens vertritt der Nachlassinsolvenzverwalter den Nachlass; irgendwelcher Genehmigungen eines Gerichts bedarf es nicht. Nach Staudinger führt die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens über den Nachlass eines Mitgesellschafters auch nicht notwendig zur Auflösung der Gesellschaft.
    Unsere Frage: Muss der Nachlassinsolvenzverwalter die Auflassung nebst verfahrensrechtlichen Erklärungen (auch bzgl. Löschung der AV und Zustimmung zur Löschung von Grundpfandrechten) genehmigen?

    Danke für Eure Mithilfe!

  • Mit Insolvenzeröffnung vertritt der Verwalter anstelle des Schuldners die Gesellschaft (vgl. Beschluss des KG vom 28.12.2010; 1 W 409/10). Bei Nachlassinsolvenz gilt das trotz Sondererbfolge (Nachfolgeklausel) offenbar entsprechend ("... vom Insolvenzbeschlag erfaßt"; MünchKomm/Siegmann InsO Anhang zu § 315 Rn 21). Da es bei der im Rahmen der grds. fortbestehenden (vgl. Beschluss des OLG Stuttgart vom 23.04.2012; 8 W 136/12) Nachlasspflegschaft abgegebenen Erklärung, anders als bei einer Verfügungsberechtigung, nicht auf den späteren Wegfall/Übergang der Vertretungsberechtigung ankommt, sollte die Auflassung fortwirken. Wenn das hier nicht noch niemand bestätigt, würde ich aber trotzdem eine Genehmigung des Insolvenzverwalters anfordern.

  • Für den Wegfall der Verfügungsbefugnis macht es keinen Unterschied, ob die Erben selbst handeln oder ob sie durch einen Nachlasspfleger vertreten werden. Der Umstand, dass die Vertretungsmacht im Zeitpunkt des Vertreterhandelns bestand, vermag den nachträglich eingetretenen Mangel in der Person der vertretenen Erben somit nicht zu überbrücken.

  • Für den Wegfall der Verfügungsbefugnis macht es keinen Unterschied, ob die Erben selbst handeln oder ob sie durch einen Nachlasspfleger vertreten werden. Der Umstand, dass die Vertretungsmacht im Zeitpunkt des Vertreterhandelns bestand, vermag den nachträglich eingetretenen Mangel in der Person der vertretenen Erben somit nicht zu überbrücken.

    - und das bedeutet, dass die Genehmigung des Nachlassinsolvenzverwalters erforderlich ist? (Ihre Antwort ist nicht ganz leicht zu verstehen...)

    Danke; so hatten wir auch zwischenverfügt. Allerdings wandte sich die Käuferin, eine Richterin aus Nds., daraufhin an den Direktor unseres Gerichts mit der Bitte, er möge doch auf den Rechtspfleger einwirken, dass dieser von seinen Bedenken Abstand nähme. Nach einem kurzen brieflichen Hinweis an die Käuferin auf § 9 RpflG und die möglichen Rechtsmittel im Grundbuchverfahren reichte die Verwaltung uns deren E-Mail weiter.

  • Für den Wegfall der Verfügungsbefugnis macht es keinen Unterschied, ob die Erben selbst handeln oder ob sie durch einen Nachlasspfleger vertreten werden. Der Umstand, dass die Vertretungsmacht im Zeitpunkt des Vertreterhandelns bestand, vermag den nachträglich eingetretenen Mangel in der Person der vertretenen Erben somit nicht zu überbrücken.

    Das war, was ich mir gestern auch überlegt habe. Die (solvente) Gesellschaft verfügt über den Grundbesitz und der Nachlaßpfleger/Erbe vertritt sie dabei (MüKo/Ott/Vuia InsO § 80 Rn. 115a: „Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer BGB-Gesellschaft betrifft die Vertretung der Gesellschaft, die der Insolvenzverwalter wahrnimmt; die Verfügungsbeschränkung in der Person des Gesellschafters berührt nicht die BGB-Gesellschaft, die selbst Rechtsinhaber ist.“). Der nachträgliche Wegfall der Vertretungsberechtigung dürfte auf die Auflassungserklärung aber keinen Einfluß haben.

  • Eben: In der Person des Erben.

    Verfügende sind hier aber nicht die Erben (z. B. über ihren Gesellschaftsanteil), sondern die rechtsfähige GbR, so dass die Nachlassinsolvenz lediglich - ex nunc - das Recht der Erben suspendiert, als Vertreter für die Eigentümer-GbR zu handeln.

  • Danke für die Erörterung.
    Wenn wir es richtig verstehen, war unsere Zwischenverfügung also nicht zutreffend. Sondern die bereits abgegebenen Erklärungen sind wirksam, und einer Zustimmung des Nachlassinsolvenzverwalters zu den jetzt beantragten Eintragungen (Vollzug der bereits im Kaufvertrag erklärten Auflassung, Löschung der AV, Löschung von Grundpfandrechten) bedarf es nicht.

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