Identitätsgebot?

  • A verkauft an B eine Teilfäche aus FlNr. 1 und es wird eine Vormerkung für B eingetragen.

    Dann verkaufen A und B eine Teilfäche aus FlNr. 1 an C.

    Diese Teilfläche überschneidet sich teilweise mit der zunächst an B veräußerten Teifläche.

    A und B bewilligen zur Sicherung des Übereignungsanspruchs des C die Eintragung einer Vormerkung für C.

    Hätte da nicht die teilweise Abtretung der Ansprüche aus der Vormerkung von B an C eingetragen werden müssen?

  • Hätte da nicht die teilweise Abtretung der Ansprüche aus der Vormerkung von B an C eingetragen werden müssen?


    Nein, da es sich nicht um den gleichen Anspruch handelt.

    Wenn A und B je eine Teilfläche (B für den Fall, dass er Eigentümer wird - ansonsten muss man das wohl so auslegen, dass B gegen Zahlung des Kaufpreises durch C auf einen Teil seines Übereignungsanspruchs gegen A verzichtet) an C verkaufen, wäre das ja auch unproblematisch.

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  • Eine Abtretung kommt m. E. nur in Betracht, wenn es sich um den gleichen Anspruch handelt, also A verkauft an B und B dasselbe Grundstück an C. Hier wird durch A und B aber ein neuer Anspruch begründet, daher neue Vormerkung. :)

  • Dann hab ich diesen Beitrag von HorstK bei einem anderen Thread wohl falsch verstanden:

    "Zwischen dem Schuldner des vorzumerkenden Anspruchs und dem derzeitigen Inhaber des von der Vormerkung betroffenen Grundstücks oder Grundstücksrechts muss bei Eintragung der Vormerkung (nicht dagegen später — vgl. § 888 BGB) Identität bestehen. Dieses Identitätsgebot wird damit begründet, dass den Vormerkungsschutz nur derjenige Gläubiger verdient, dessen Schuldner bereits über das betroffene Grundstück oder Grundstücksrecht verfügen kann, während gleicher Schutz in Fällen, in denen der Schuldner selbst (noch) gar nicht verfügungsberechtigt ist, ungerechtfertigt erscheint; denn mit jeder Vormerkung ist faktisch eine Einschränkung der Verkehrsfähigkeit des betroffenen Grundstücks oder Grundstücksrechts verbunden. Das Identitätsgebot hat somit den Sinn, einer übermäßigen Vorverlegung des Vormerkungsschutzes, welche die Verkehrsfähigkeit des betroffenen Grundbesitzes beeinträchtigen würde, vorzubeugen.[1] Für den Fall der beliebten Kettengeschäfte bedeutet dies, dass z.B. nach dem Weiterverkauf eines Grundstückes ohne Zwischeneintragung des ersten Käufers, weder der erste Verkäufer noch der erste Käufer eine Auflassungsvormerkung für den zweiten Käufer bestellen können, da der erste Verkäufer und eingetragene Eigentümer nicht Schuldner des zu sichernden Anspruches des zweiten Käufers ist und der erste Käufer kann keine Vormerkung bewilligen, da er nicht verfügungsberechtigter Inhaber des betroffenen Eigentums ist[2].

    [1] Amann, DNotZ 1995,252
    [2] Böttcher, RpflStud, 2001, 161 (165), a.A. Bauer/v.Oefele, GBO, 2. Aufl. RN III 25 - 30"

    Bzw. das:

    OLG Rostock, Urteil vom 09.04.2009 - 3 U 200/081:

    Der Anspruch, der durch eine Vormerkung gesichert werden soll, muss sich gegen denjenigen richten, dessen Grundstück oder Grundstücksrecht von der Vormerkung betroffen wird. (amtlicher Leitsatz)
    2. Der Schuldner des Anspruchs muss bei der Eintragung der Vormerkung Eigentümer des von der Vormerkung betroffenen Grundstücks oder Inhaber des von der Vormerkung betroffenen Rechts sein. (amtlicher Leitsatz)

  • Paßt schon. A verkauft eine (weitere) Teilfläche an C. Als Schuldner und Eigentümer kann auf seinen Bewilligung hin eine Vormerkung für C eingetragen werden. Ferner verkauft B eine Teilfläche an C. Vermutlich diejenige, die er mit dem ersten Kaufvertrag erworben hat und die sich nun mit dem zweiten Kaufvertrag überschneidet. Da er noch nicht Eigentümer ist, kann für diesen (weiteren) Anspruch (noch) keine Vormerkung eingetragen werden => Identitätsgebot auf Schuldnerseite.

  • Gleichwohl kann eine Vormerkung auf Bewilligung des A zugunsten des Zweitkäufers nur eingetragen werden, soweit es um die nunmehr von A verkaufte weitere Teil-Teilfläche geht oder - dann für die gesamte zweitverkaufte Teilfläche - wenn A Schuldner des Anspruchs bezüglich der gesamten verkauften Teilfläche ist (also nicht nur Schuldner für den Teilflächenanteil, den er noch nicht an B verkauft hat.).

  • Gleichwohl kann eine Vormerkung auf Bewilligung des A zugunsten des Zweitkäufers nur eingetragen werden, (...).


    Ja, aber laut SV haben A und B an C verkauft und die Eintragung von AV'en bewilligt (wobei der vollständige Sachverhalt vermutlich der ist, dass B bewilligt hat einzutragen, dass die Vormerkung für C gegenüber der Vormerkung für B wirksam sein soll/den Vorrang erhält).

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  • Das erscheint mir nach dem mitgeteilten Sachverhalt nicht eindeutig zu sein. Es kann sich auch so verhalten, dass A und B zwar in derselben Urkunde verkauft haben, A aber nur den Teil, der ihm nach dem Teilverkauf an B noch verbleibt, und B den Teil des Teils, den er von A erworben hat.

    Wenn der Notar vernünftig gearbeitet hat, wird es sich freilich so verhalten wie von Dir beschrieben.

  • Wenn der Notar vernünftig gearbeitet hat


    Ein großes Wort gelassen ausgesprochen.

    Tom
    der heute morgen gerade noch rechtzeitig eine verkorkste Fälligkeitsmitteilung repariert hat und sein Glück kaum fassen kann.

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  • Der Sachverhalt/Text der Urkunde ist so: Vater A und Tochter B veräußern die in Nr. X genannte Teilfläche von ca. 5.000 qm an Gemeinde C.

    (Das Grundstück sind 10.000 qm. Die südlichen 5.000 qm soll die Gemeinde C bekommen, die nördlichen 5.000 qm soll B bekommen. Dann ist ihnen eingefallen, dass ja die Gemeinde C einen Weg (500 qm) über den nördlichen Teil des Grundstücks braucht.)

    Weiterer Text:

    "Zur Sicherung des Übereignungsanspruchs des Erwerbers bewilligt der jeweilige Veräußerer und beantragt der jeweilige Erwerber jeweils eine Vormerkung einzutragen"

    Dass A bereits 5000 qm an B veräußert hat und dafür eine Vormerkung eingetragen ist, wird in der Urkunde erwähnt.
    Wirksamkeitsvermerk = Fehlanzeige.
    (Es werden noch weitere Teilflächen in der Urkunde veräußert, z.B. von der Gemeinde an B, deshalb auch der Plural und "jeweils" oben)

  • Wenn neben dem Vater auch die Tochter die Teilfläche verkauft, reduziert sich grds. die vom Vater an die Tochter verkaufte Fläche also nicht. Damit verbleibt es bei zwei getrennten Ansprüchen, von denen im Augenblick nur der Anspruch des C gegen den Vater durch eine Vormerkung gesichert werden kann.

  • Wenn ich jetzt nur "AV für C gemäß Bewilligung vom...." eintrage, dann ist klar, welcher Anspruch gemeint/gesichert ist, oder?

  • Man müsste sich also die Urkunde klarstellen lassen, in etwa "zur Sicherung des zwischen A und C bestehenden Übereignungsanspruchs...."

  • Irgendwie wird mir der Sachverhalt immer unklarer. :gruebel:

    Das Kernproblem bei der Eintragung der Vormerkung ist m. E., dass B ja keine Eintragung bewilligen kann, da er nicht Eigentümer ist, vgl. § 39 GBO. Daher müsste er seinen Anspruch auf Eigentumsübertragung gegenüber A an den C abtreten. Im Übrigen kann A für ein ihm gehörendes Grundstück ja beliebig viele Kaufverträge abschließen, die alle einen Anspruch auf Eigetumsübertragung begründen und dafür die Eintragung beliebig vieler Vormerkungen bewilligen.

  • Genau so ist es, aber die Urkunde ist da eben unklar. Da steht nur:

    "A und B veräußern....." und dann

    "Zur Sicherung des Übereignungsanspruchs des C bewilligt der jeweilige Veräußerer jeweils eine Vormerkung einzutragen"

    (wobei man nicht weiß, worauf sich das "jeweilige/jeweils" bezieht, da A und C noch weitere Teilflächen veräußern (Tauschvertrag mit Gemeinde C))

    Für den Anspruch des C gegen B kann ich jedenfalls keine Vormerkung eintragen.

    Einmal editiert, zuletzt von Della (6. Mai 2015 um 16:40)

  • B kann als nicht eingetragener Eigentümer ja nicht die Eintragung einer Vormerkung bewilligen. Er müsste daher seinen Anspruch bzw. einen Teil davon auf Eigentumsübertragung gegenüber A an C abtreten. In dieser Abtretung müsste er den Anspruch konkret bezeichnen.
    Das gleiche gilt für A. Er müsste in der Bewilligung der Vormerkung konkret bezeichnen, für welche Teilfläche C einen Übertragungsanspruch hat, wobei grundsätzlich davon auszugehen ist, dass sich die Bewilligung auf das im schuldrechtlichen Teil bezeichnete Grundstück bezieht bzw. die bezeichnete Teilfläche. Sofern das aber unklar ist und mehrere Grundstücke verkauft worden sind für die ggfls. auch mehrere Vormerkungen einzutragen sind, ist es Sache des Berechtigten den "Bewilligungsgegenstand" klarzustellen.

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