A verkauft an B eine Teilfäche aus FlNr. 1 und es wird eine Vormerkung für B eingetragen.
Dann verkaufen A und B eine Teilfäche aus FlNr. 1 an C.
Diese Teilfläche überschneidet sich teilweise mit der zunächst an B veräußerten Teifläche.
A und B bewilligen zur Sicherung des Übereignungsanspruchs des C die Eintragung einer Vormerkung für C.
Hätte da nicht die teilweise Abtretung der Ansprüche aus der Vormerkung von B an C eingetragen werden müssen?