Antrag auf Herabsetzung der Pfändungsfreigrenze möglich?

  • Hallo allerseits,

    ich bin neu hier. Ein Mitglied eines anderen Forums, wo mir leider nicht geholfen werden konnte, meinte, ihr könntet mir helfen.

    Ich habe hier eine Sache, wo ich mir nicht sicher bin, was ich am besten machen soll.

    Es geht um Unterhaltsrückstand. Die Tochter hat eine Unterhaltsurkunde gegen den Vater und hat aus dieser vollstreckt, weil er die Zahlungen eingestellt hat. Er hat daraufhin im November 2014 die EV abgegeben und angegeben, dass er rd. 750,-- € Rente erhält. Weiteres Einkommen hat er nicht, er wohnt mietfrei und ohne Unkosten etc. pp. in einem Männerwohnheim. Bedeutet ja gleichzeitig, dass er monatlich 750,-- € zur freien Verfügung hat. Dieser Betrag ist aber unter der Pfändungsfreigrenze, ergo müsste ich ja einen Antrag auf Herabsetzung stellen.

    Ich habe gelesen, dass nur wg. mietfreien Wohnens dieser Antrag gar nicht erfolgreich gestellt werden kann. Wie kann ich denn dann die Herabsetzung begründen? Würde gerne seine Rente pfänden.

    So sich der Antrag doch lohnt, müsste ich neu PKH beantragen? Die Mandantin hat aus 2014 einen PKH-Beschluss zur Vollstreckung im hiesigen Amtsgerichtsbezirk. Die Bewilligung gilt für die Gesamtheit aller ZV-Maßnahmen in das bewegliche Vermögen einschl. EV-Abnahme. Trägt das Gericht dann auch die RA-Kosten? Steht nicht explizit was zu drin. Oder muss ich für diesen Antrag, wenn er sich überhaupt lohnt, nochmals neu PKH beantragen?

    Danke euch schon vorab für die Hilfe :)

  • Wurde Rente bereits gepfändet (wenn ja wie hoch ist der pfandfreie Betrag?) - oder soll die pfändung erst erfolgen?

    Zitat

    Trägt das Gericht dann auch die RA-Kosten?

    Entweder es steht drinn das ein Anwalt beigeordnet wird oder nicht. Wenn kein Beiordnung erfolgte, gibt es auch keine Vergütung.
    Eine Beiordnung kann auch nur für eine konkrete Maßnahme erfolgen.

  • Anders als bei einer Pfändung für einen normalen Gläubiger (850c ZPO), kann bei einer Pfändung wegen Unterhaltsforderungen (850d ZPO) der pfandfreie Betrag durchaus auch auf 400 € festgelegt werden, wenn etwa keinerlei Wohnkosten zu bestreiten sind. Derjenige würde dann wohl auch nur diesen Betrag an Sozialhilfe oder ALGII bekommen, der zum Lebensunterhalt dann ja auch ausreicht.

  • Danke euch für die Anworten.

    Es wurde noch keine Rente gepfändet. Die Mandantin kam mit der EV zu uns und fragte, ob wir für sie weitermachen können. Ich habe letztens gelesen, dass mietfreies Wohnen den Antrag auf Herabsetzung der Pfändungsfreigrenze nicht begründet, das hat mich irritiert. Will natürlich jetzt auch nicht umsonst irgendwelche Kosten für die Mandantin verursachen.

    Es geht bei der Pfändung nicht um laufenden, sondern um rückständigen Unterhalt, falls das relevant ist.

    Wg. des PKH-Beschlusses habe ich mir das schon gedacht. Habe ihr auch schon gesagt, dass sie dann unsere Kosten selbst tragen muss. Aber die sind ja nun auch nicht allzu hoch.

  • Es sollte halt nicht vergessen werden einen Antrag nach § 850d ZPO zu stellen (pfandfreier Betrag wird durch das Gericht bestimmt) und anzugeben das Schuldner mietfrei wohnt (wobei mir nicht bekannt wäre dass Männerheime völlig kostenfrei sind, aber das nur am Rande...).
    Mit einem "Antrag auf Herabsetzung" hat dies eigentlich nichts zu tun.

    ANtrag auf PKH und/oder Beiordnung kann ja gestellt werden, mehr als abgelehnt werden kann es ja nicht.

  • Danke euch für die Anworten.

    Es wurde noch keine Rente gepfändet. Die Mandantin kam mit der EV zu uns und fragte, ob wir für sie weitermachen können. Ich habe letztens gelesen, dass mietfreies Wohnen den Antrag auf Herabsetzung der Pfändungsfreigrenze nicht begründet, das hat mich irritiert. Will natürlich jetzt auch nicht umsonst irgendwelche Kosten für die Mandantin verursachen.

    Es geht bei der Pfändung nicht um laufenden, sondern um rückständigen Unterhalt, falls das relevant ist.

    Wg. des PKH-Beschlusses habe ich mir das schon gedacht. Habe ihr auch schon gesagt, dass sie dann unsere Kosten selbst tragen muss. Aber die sind ja nun auch nicht allzu hoch.

    Liegen denn die Voraussetzungen des § 850d ZPO vor? Wird kein laufender Unterhalt geschuldet?

    Das mit der Herabsetzung des unpfändbaren Betrages gilt nur für die Pfändung wegen gewöhnlicher Geldforderungen s. BGH Beschluss vom 12.12.2003 - IXa ZB 226/03 -. Wenn die Voraussetzungen des § 850d ZPO für die erweiterte Pfändbarkeit nicht vorliegen, kannst Du es vergessen, dann gilt das auch für Unterhaltsforderungen, für die das Vorrecht des § 850d ZPO nicht in Anspruch genommen werden darf.

  • Guten Morgen,

    komme leider erst jetzt wieder dazu, mich mit der Sache zu beschäftigen.

    Also, es geht wirklich nur um rückständigen Unterhalt, nichts anderes. Er ist auch sonst keinem zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. Im Prinzip hat er das Geld für sich alleine.

    Da ich von diesem Thema nicht die Ahnung habe, weiß ich jetzt wirklich nicht, wie ich der Mandantin am besten helfen kann. Welchen Antrag könnte ich ggf. wie stellen?

  • Pfändungsantrag gemäß § 850d ZPO mit der Bitte, den pfändungsfreien Betrag auf xy festzusetzen (inklusive Berechnung, wie sich xy ergibt). Wenn's plausibel ist und die Voraussetzungen des § 850d ZPO tatsächlich vorliegen, würde das bei mir so durchgehen.

  • Dankeschön, ich werde es mal versuchen. Ich wüsste jetzt allerdings gar nicht, wie ich die Berechnung anstellen sollte. Der Herr hat ja null Ausgaben, wirklich gar nichts. Er zahlt keine Miete, keine Nebenkosten, keine Beiträge für Mahlzeiten, nichts. Was belässt man jemandem denn? Den Hartz IV-Satz? :confused:

  • Dankeschön, ich werde es mal versuchen. Ich wüsste jetzt allerdings gar nicht, wie ich die Berechnung anstellen sollte. Der Herr hat ja null Ausgaben, wirklich gar nichts. Er zahlt keine Miete, keine Nebenkosten, keine Beiträge für Mahlzeiten, nichts. Was belässt man jemandem denn? Den Hartz IV-Satz? :confused:

    Dann schreibst du einfach: bei der Festsetzung des pfandfreien Betrages bitte ich zu berücksichten "dass der Schuldner keine Miete, keine Nebenkosten, keine Beiträge für Mahlzeiten, nichts, zahlt"

  • Ist die Herausrechnung von Wohnkosten bei einer Vollstreckung nach § 850d ZPO bei einem mietfrei lebenden Schuldner wirklich zulässig?

    Im Unterhaltsrecht wird dieses wohl teilweise vereint (OLG HH v. 27.01.2003, WF 6/03).


    M. E. eindeutig ja. Weshalb sollte ich fiktive Miete zu seinen Gunsten des Schuldners anrechnen? Das würde den Schuldner ungerechtfertigt begünstigen.

    Den Fall der vollständigen Mietfreiheit hatte ich zwar noch nicht, aber die Angabe im Begleitschreiben zum Pfüb-Antrag: "Schuldner lebt noch bei seinen Eltern, zahlt laut Vermögensauskunft lediglich x € Kostgeld/Mietanteil". Da habe ich natürlich nur x € als Wohnkosten berücksichtigt.

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