§ 16 II GBO Antragsverbindung

  • Der Notar reicht 5 Urkunden ein, die jeweils gemäß § 16 GBO Zug um Zug mit den weiteren Urkunden erledigt werden sollen. Betroffen sind 15 Grundbücher.
    Es sind teilweise Tauschverträge, bei denen die eine Partei noch nicht Eigentümer ist. D.h. ich muss teilweise erst Eigentumswechsel vollziehen und danach gleich wieder Grundstücke im Wege des Tauschs auf ein anderes Grundbuch übertragen. Also insgesamt alles sehr verworren und unduchsichtig.
    Frage: Kann ich nach § 16 II GBO alle Urkunden auf Ihre Eintragungsfähigkeit prüfen und dann nacheinander erledigen oder müssen die Eintragungen alle am gleichen Tag erfolgen ?

  • Der § 16 GBO spricht nicht von "gleichzeitiger" Erledigung, was bei verschiedenen Grundbuchblättern auch gar nicht möglich wäre. Solange alle Anträge auf Mängelfreiheit überprüft wurden nicht sonstige Umstände, wie der Rang (§ 879 BGB), einer nachträgichen Erledigung entgegenstehen, hätte ich keine Bedenken gegen einen Vollzug an aufeinanderfolgenen Tagen.

  • Sehe ich auch so. Je nach Umfang des zu Erledigenden (oder auch bei technischen Problemen) könnte der Vollzug am gleichen Tag ohnehin ausgeschlossen sein. Zur Klarstellung der vorangegangenen Ausführungen von 45 möchte ich allerdings darauf hinweisen, dass § 16 II GBO nur für Anträge bei demselben Grundbuchamt, nicht hingegen bei der Beteiligung verschiedener Grundbuchämter gilt (Meikel/Böttcher, GBR, 10. Auflage, 2009, § 16 RN 11 mwN).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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