Beschluss erlassen trotz Antragsrücknahme

  • Hallo,

    ich habe folgendes Problem. :( Ich habe einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen der daraufhin vom Gerichtsvollzieher zugestellt wurde.
    Nun teilt mir der Gläubiger mit, dass bereits vorher eine Antragsrücknahme bei Gericht eingereicht wurde. Dies ist auch der Fall, jedoch befand sich die Rücknahme bei einem anderen Verfahren mit identischen Beteiligten. Es handelt sich bei der Zuordnung um ein Versehen, da das andere Verfahren bereits abgeschlossen war.

    Nunmehr stellen sich mir folgende Fragen:

    Ist der Beschluss dennoch wirksam und wenn ja, ist er v.A.w. oder auf Antrag aufzuheben?
    Wenn nein, genügt, es die Ausfertigungen einzuziehen?

    Wer trägt die Kosten der Zustellung?

    Ich bitte um eure Hilfe.

  • Ja, § 836 Abs. 2 ZPO.

    Der Antrag wurde zurückgenommen, kann das nicht als Antrag auf Aufhebung angesehen werden?


  • Fragt sich nur, wer jetzt die Kosten tragen muss.

    An sich erstmal der Gläubiger, würd ich doch sagen.
    § 21 GKG ist nicht einschlägig, da er nur Kosten nach dem GKG betrifft (also z.B. die Gebühr 2111),
    § 7 GvKostG ist nicht einschlägig, da der GV keinen Fehler gemacht hat.
    Bliebe nur der § 839 BGB.

  • Gibt es nicht noch die "unrichtige Sachbehandlung" in der KostVfg?

    Wurde das Schreiben vom Gericht falsch zugeordnet trotz Angabe des richtigen Az oder hat der Gläubiger das falsche Az. angegeben? Das hätte Einfluss auf die Kostenfrage.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Offensichtlich liegt eine unrichtige Sachbehandlung vor. Der dadurch entstandende Schaden trägt die Staatskasse. Der Anspruch ist an die Verwaltung des Amtsgerichts zu richten.

    Vor einer Aufhebung des Pfüb würde ich den Gläubiger vorher anhören. Kann ja sein, dass er mit seinem Pfüb nun doch zufrieden ist. Es ist ja durchaus denkbar, dass er den Pfüb-Antrag zurückgenommen hat, weil er mit dem Schuldner in Ratenzahlungsverhandlungen stand. Nun zahlt der Schuldner aber nicht mehr und der Gläubiger ist ganz zufrieden mit seinem Pfüb. Ist zwar nur Theorie, aber trotzdem würde ich mir erst grünes Licht vom gläubiger einholen.

  • Gibt es nicht noch die "unrichtige Sachbehandlung" in der KostVfg?

    Geben schon, hilft aber nichts.
    Das Gericht kann einfach nicht sagen irgendein Dritter (hier der GV) bekommt kein Geld, nur weil das Gericht ein Fehler gemacht hat (und nicht der GV).
    Der GV selbst könnte natürlich auf seine Kosten verzichten, nur hat er dazu eigentlich keine Veranlassung.

  • Gibt es nicht noch die "unrichtige Sachbehandlung" in der KostVfg?

    Wurde das Schreiben vom Gericht falsch zugeordnet trotz Angabe des richtigen Az oder hat der Gläubiger das falsche Az. angegeben? Das hätte Einfluss auf die Kostenfrage.

    Der Gläubiger wusste das Az. nicht, sondern hat in dem Betreff die Parteien bezeichnet. Das führte dann zur Verwechslung der Verfahren.

    Offensichtlich liegt eine unrichtige Sachbehandlung vor. Der dadurch entstandende Schaden trägt die Staatskasse. Der Anspruch ist an die Verwaltung des Amtsgerichts zu richten.

    Vor einer Aufhebung des Pfüb würde ich den Gläubiger vorher anhören. Kann ja sein, dass er mit seinem Pfüb nun doch zufrieden ist. Es ist ja durchaus denkbar, dass er den Pfüb-Antrag zurückgenommen hat, weil er mit dem Schuldner in Ratenzahlungsverhandlungen stand. Nun zahlt der Schuldner aber nicht mehr und der Gläubiger ist ganz zufrieden mit seinem Pfüb. Ist zwar nur Theorie, aber trotzdem würde ich mir erst grünes Licht vom gläubiger einholen.


    An sich erstmal der Gläubiger, würd ich doch sagen.
    § 21 GKG ist nicht einschlägig, da er nur Kosten nach dem GKG betrifft (also z.B. die Gebühr 2111),
    § 7 GvKostG ist nicht einschlägig, da der GV keinen Fehler gemacht hat.
    Bliebe nur der § 839 BGB.

    OK, vielen Dank. Also am Besten den Gläubiger anschreiben und anfragen, ob der PfÜB vielleicht trotz allem aufrecht erhalten bleiben soll, da er nunmal wirksam ist, mit dem gleichzeitigen Hinweis, dass er die Kosten erstmal zu tragen hat.

  • Könntest Du nicht den Beschluss aufgrund der Mitteilung und der Rücknahme des Antrages aufheben und die Aufhebung von dem Eintritt der Rechtskraft abhängig machen? So brauchtest Du nur einmal tätig zu werden, wenn der Gläubiger das nunmehr nicht anders sieht.

  • Gibt es nicht noch die "unrichtige Sachbehandlung" in der KostVfg?

    Geben schon, hilft aber nichts.
    Das Gericht kann einfach nicht sagen irgendein Dritter (hier der GV) bekommt kein Geld, nur weil das Gericht ein Fehler gemacht hat (und nicht der GV).
    Der GV selbst könnte natürlich auf seine Kosten verzichten, nur hat er dazu eigentlich keine Veranlassung.

    Ich habe die Frage nicht so verstanden, ob der GV sein Geld bekommt, sondern wer die Kosten (die unstreitig entstanden sind) zu tragen hat.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich habe die Frage nicht so verstanden, ob der GV sein Geld bekommt, sondern wer die Kosten (die unstreitig entstanden sind) zu tragen hat.

    Hab ich durchaus auch so verstanden.
    Nur hat die KostVfg meines Wissen nichts mit dieser Frage zu tun? Ob wie hast du deine Antwort gemeint?

  • Für mich doch.

    Die unrichtige Sachbehandlung liegt darin, dass der PÜ erlassen und zur Zustellung weitergegeben wurde, obwohl die Antragsrücknahme bereits bei Gericht vorlag. Die Rücknahme wurde aber aufgrund eines Gerichtsversehens zur falschen Akte gegeben. Hätte das Gericht ohne Fehler gearbeitet (ist kein Vorwurf, passiert eben), wäre das anders abgelaufen. Die dadurch entstandenen Kosten können dann außer Ansatz bleiben, werden also vom eigentlichen Kostenschuldner nicht verlangt.

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Gibt es nicht noch die "unrichtige Sachbehandlung" in der KostVfg?

    Geben schon, hilft aber nichts.
    Das Gericht kann einfach nicht sagen irgendein Dritter (hier der GV) bekommt kein Geld, nur weil das Gericht ein Fehler gemacht hat (und nicht der GV).
    Der GV selbst könnte natürlich auf seine Kosten verzichten, nur hat er dazu eigentlich keine Veranlassung.

    Die unrichtige Sachbehandlung liegt darin, dass der PÜ erlassen und zur Zustellung weitergegeben wurde, obwohl die Antragsrücknahme bereits bei Gericht vorlag. Die Rücknahme wurde aber aufgrund eines Gerichtsversehens zur falschen Akte gegeben. Hätte das Gericht ohne Fehler gearbeitet (ist kein Vorwurf, passiert eben), wäre das anders abgelaufen. Die dadurch entstandenen Kosten können dann außer Ansatz bleiben, werden also vom eigentlichen Kostenschuldner nicht verlangt.

    Aber ich kann ja nur über meine Kosten entscheiden oder? Diese sind ja zweifellos entstanden. Selbst wenn ich aufhebe, ändert es an den Kosten des Gerichtsvollziehers nichts. Diese sind auch dann vom Gläubiger zu tragen, wenn ich das richtig verstanden habe. Der Beschluss ist trotz allem wirksam und der Gerichtsvollzieher hat ordnungsgemäß zugestellt. Also das Missgeschick an die Verwaltung melden oder den Gläubiger darauf hinweisen, dass allenfalls ein Regressanspruch gem. § 839 BGB besteht oder eine dritte Variante?

  • Gibt es nicht noch die "unrichtige Sachbehandlung" in der KostVfg?

    Geben schon, hilft aber nichts.
    Das Gericht kann einfach nicht sagen irgendein Dritter (hier der GV) bekommt kein Geld, nur weil das Gericht ein Fehler gemacht hat (und nicht der GV).
    Der GV selbst könnte natürlich auf seine Kosten verzichten, nur hat er dazu eigentlich keine Veranlassung.

    Die unrichtige Sachbehandlung liegt darin, dass der PÜ erlassen und zur Zustellung weitergegeben wurde, obwohl die Antragsrücknahme bereits bei Gericht vorlag. Die Rücknahme wurde aber aufgrund eines Gerichtsversehens zur falschen Akte gegeben. Hätte das Gericht ohne Fehler gearbeitet (ist kein Vorwurf, passiert eben), wäre das anders abgelaufen. Die dadurch entstandenen Kosten können dann außer Ansatz bleiben, werden also vom eigentlichen Kostenschuldner nicht verlangt.

    Aber ich kann ja nur über meine Kosten entscheiden oder? Diese sind ja zweifellos entstanden. Selbst wenn ich aufhebe, ändert es an den Kosten des Gerichtsvollziehers nichts. Diese sind auch dann vom Gläubiger zu tragen, wenn ich das richtig verstanden habe. Der Beschluss ist trotz allem wirksam und der Gerichtsvollzieher hat ordnungsgemäß zugestellt. Also das Missgeschick an die Verwaltung melden oder den Gläubiger darauf hinweisen, dass allenfalls ein Regressanspruch gem. § 839 BGB besteht oder eine dritte Variante?

    Warum hinweisen?

    Aufheben und abwarten was der Gläubiger dann macht oder will.


  • Warum hinweisen?

    Aufheben und abwarten was der Gläubiger dann macht oder will.

    Eine vorherige Anhörung finde ich schon OK, da er ja trotzdem die Kosten zu tragen hat, egal ob ich nun aufhebe oder nicht. An den Gerichtsvollzieherkosten kann ich nichts ändern.
    Der Gläubiger wird sicher denken, wenn ich jetzt aufhebe, hat sich die Sache erledigt.

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