Heirat und Scheidung in der DDR

  • Ich habe einen seltsamen Fall:

    Die Erblasserin hat mehrere Kinder hinterlassen. Für einen Sohn wurde durch seine Betreuerin die Ausschlagung erklärt. Die betreuungsgerichtliche Genehmigung steht noch aus. Die Betreuerin hat angegeben, dass der Betreute einen Sohn hätte, zu dem sie keine näheren Angaben machen kann. Weiterhin soll es nicht möglich sein, den Betreuten zu dem Thema zu befragen.
    Sodann sprach ein weiterer Sohn der Erblasserin vor, um zu erfragen welche Urkunden für die Erteilung eines Erbscheins erforderlich sind. Er erklärte unter anderem, dass sein Bruder in der DDR geheiratet hätte und kurz darauf dort wieder geschieden worden sein soll. Aus dieser Ehe soll ein Kind hervorgegangen sein. Darüber hinaus wurden weitere "ungewöhnliche Umstände" vorgetragen. Keiner aus der Familie kennt dieses Kind oder hat schriftliche Unterlagen.

    Das hiesige Standesamt hat mitgeteilt, dass der Geburtseintrag des betroffenen Sohnes keine Hinweise auf Kinder enthält.

    Würdet ihr diesbezüglich weiter nachforschen? Und wenn wo?


    Vielen Dank für die Antworten.

  • § 2354 BGB:
    Im Erbscheinsantrag muss letztendlich der Antragsteller die entsprechenden Angaben liefern.

    § 2356 BGB:
    Der Antragsteller muss die entsprechenden Urkunden liefern oder zumindest die entsprechende eidesstattliche Versicherung liefern.

    Kann der Antragsteller weder das eine noch das andere, könnte über § 2358 Absatz 2 BGB das bekannte unbekannte Kind und dessen Abkömmlinge aufgeboten werden. Nach Veröffentlichung der Aufforderung, sich zu melden, werden -Vorhandensein von Nachlass vorausgesetzt- die Nachlassakten durch diverse Erbenermittler angefordert werden, die sich dann auf die Suche machen und meistens auch fündig werden.

    Denk über diesen Weg doch nach und lass den Bruder den Erbscheinsantrag stellen, erklären, dass er keine weitere Angaben machen kann und insoweit auch keine Urkunden beschaffen kann. Du kannst seine eV dann für ausreichend erachten. Mach den Erbenaufruf nach § 2358 Absatz 2 BGB und alles weitere wirst Du dann sehen.

    Entweder meldet sich niemand, dann erteilst Du den Erbschein ohne Kind.
    Oder die Erbenermittler finden das Kind, dann wird der Erbscheinsantrag abgeändert und ein Erbschein mit Kind erteilt.

  • Das hiesige Standesamt hat mitgeteilt, dass der Geburtseintrag des betroffenen Sohnes keine Hinweise auf Kinder enthält.


    Wenn der Sohn verheiratet war, sollte sich beim Geburtseintrag ein Hinweis auf die Eheschließung befinden. Bei Heirat in der DDR kann es natürlich sein, dass das damalige DDR-Standesamt keine Mitteilung an das Geburtsstandesamt in der BRD gemacht hat.

  • Wenn der Sohn verheiratet war, sollte sich beim Geburtseintrag ein Hinweis auf die Eheschließung befinden.

    Und beim Heiratseintrag könnten sich Hinweise auf Kinder ergeben - oder auf das Scheidungsverfahren (Az und Gericht), in welchem eheliche Kinder mit Sicherheit erwähnt wurden.
    Oft finden sich Hinweise auf Angehörige auch in der Betreuungsakte, meist anlässlich der Einrichtung der Betreuung (ohne dass die Betreuer diese Kenntnisse haben).

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