Verzinsung PKH bei Erstattungspflicht

  • Hallo Zusammen,

    ich bin leicht verwirrt und brauche eure Hilfe.

    Es wurde ein Vergleich geschlossen, Kosten sind gequotelt.

    Der Ast hat PKH und hat auch die PKH Vergütung bereits bekommen.

    Er hat aber auch die bessere Quote und hat daher nach KFB einen Erstattungsanspruch, welcher allerdings per Anspruchsübergang übergegangen ist.

    Die PKH-Vergütung beträgt 499,62 €. Jetzt will der Kläger zwar nicht die PKH-Vergütung als KFB gegen den Gegner haben (klar weil ÜA) aber Zinsen aus der PKH-Vergütung vom Eingang seines Festsetzungsantrags bis zur Auszahlung der PKH-Vergütung durch mich....

    Irgendwie sehe ich das als völlig falsch an!?!?!?! Hat sogar sofortige Beschwerde gegen meinen KFB eingelegt.
    Wenn er die PKH-Vergütung nicht über die LK abgerechnet hätte sondern alles per § 103 ff ZPO beantragt hätte, ok, aber so?

    Oder bin ich da völlig auf dem falschen Dampfer???

    Würde mich über Hinweise freuen!

  • Sein Anspruch richtet sich vollumfänglich gegen die Staatskasse - und da ist eben kein Anspruch auf Verzinsung gegeben. Das sagst du ja auch schon selbst mit der Aussage "Er möchte Zinsen aus der PKH-Vergütung".

    Man kann's ja mal versuchen ;)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • ich verstehe: ich habe PKH-Vergütung beantragt, die sind festgesetzt und durch die Landeskasse gezahlt, aber mir fehlen de Zinsen von Antragstellung bis Zahlung - und zwar gegen die Landeskasse - ?!

    wäre ja noch schöner ;)

  • Darum gehts mir doch, wie der kfb lauten soll...

    der anwalt meint ja quasi dass er die pkh vergütung verzinst bekommt, weil er ja eigentlich den erstattungsanspruch gegen den gegner hat, aber er hat sich ja nicht für den erstattungsanspruch entschieden sondern für die auszahlung der pkh-vergütung aus der staatskasse sodass ein ÜA enstanden ist... daher ist meine meinung dass es nicht verzinst wird aber ich bin völlig verwirrt^^

  • wie lautet denn der KfB ?


    ....

    Darum gehts mir doch, wie der kfb lauten soll...


    :gruebel:

    Hat sogar sofortige Beschwerde gegen meinen KFB eingelegt.


    Hier hattest du doch geschrieben, dass du einen KfB gemacht hast. Und dagegen hat der RA wohl RM eingelegt.
    Was war denn nun wirklich?

  • Wenn ich das richtig verstanden habe, will der RA die erhaltene PKH-Vergütung per KFB verzinst haben. So etwas habe ich ja noch nie gelesen. Welche Anspruchsgrundlage nennt er denn? § 104 ZPO kann es ja schon mal nicht sein. Der Antrag ist in meinen Augen zurückzuweisen, da Schwachfug.
    Ein festsetzbarer Erstattungsanspruch, der verzinst werden könnte, ist nicht vorhanden und PKH-Vergütung wird nicht verzinst. Väddisch.

  • Eben.

    Hätte der RA Verzinsung beanspruchen wollen, hätte er die Kosten gegen den Gegner festsetzen lassen und dessen möglichlicherweise fehlende Zahlungsfähigkeit/-bereitschaft in Kauf nehmen müssen.

    Auf die PKH-Vergütung gibt es jedenfalls (auch nachträglich) keine Zinsen.

  • Ich rate den SV mal, verbessere mich bitte.

    Antrag gem. § 103, Eingang am 01.03.2015, Anspruch 1000,- EUR, gleichzeitig PKH-abrechnung über 500,- EUR, Auszahlung (PKH) und Entscheidung KfB am 30.04.2015.

    D.H. es gibt Zinsen im 103er v. 01.03.15 bis 30.04.15 aus 1.000,- und danach aus 500,- EUR.

    Aus der StaKa gibts nie Zinsen bei PKH, vgl. AG Schöneberg, 6 C 273/99, BayLSG, L 15 SF 104/12 B (auch interessant zum Thema Selbstbeteiligung RSV und PKH-Vergütung).

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • @ 13 JA, ich habe das auch noch NIE gelesen und ziemlich doof aus der Wäsche geguckt. Sehe das genau so wie du!


    KFB lautet auf 43,32 € (Differenz zwischen WAV 542,94 € und Erstattungsanspruch 638,09 € , REST ÜA gegen LK wg bereits festgesetzter PKHV

  • Ich sehe es wie Wobder.

    Wurde neben dem Antrag auf PKH Vergütung gemäß § 55 I 1 RVG auch ein Antrag nach §§ 103 II, 104 ZPO gestellt, kann Festsetzung der Zinsen vom Antragseingang bis zur Auszahlung aus der Landeskasse vom erstattungspflichtigen Gegner verlangt werden.

    Wurde der Antrag nach §§ 103 II, 104 ZPO nicht gestellt, kann auch keine Festsetzung der Zinsen beansprucht werden, da der Antrag gemäß § 55 I 1 RVG kein "Festsetzungsantrag" i.S.v. § 104 I 2 ZPO darstellt.

    Gruß
    DD

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



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