Betroffene kann Renovierung nicht zahlen - Überschreibung?

  • Hallo
    Ich hatte heute ein Gespräch mit dem Betreuer und dem Enkel einer Betroffenen. Der Sachverhalt ist irgendwie blöd:
    Die Betroffene hat ein Haus, lebt aber im Pflegeheim. Eine Rückkehr ins Haus ist ausgeschlossen, die Betroffene kann nach einem Schlaganfall nicht mal mehr reden.
    Das Haus wird vom Enkel (einziger lebender Verwandter) bewohnt und er zahlt auch Miete. Von der Miete wird das Darlehen, das noch auf dem Haus lastet, abbezahlt (noch etwa 30.000 €).
    Die Betroffene kann das Pflegeheim (sowie Fußpflege etc.) aus ihren Renten bezahlen, es ist jedoch kein Barvermögen vorhanden.
    Das Haus ist dringend renovierungsbedürftig (u.a. Heizung kaputt). Die Sanierungen würden etwa 50.000 € kosten.
    Der Enkel würde gerne in dem Haus wohnen bleiben, aber nicht so, wie es jetzt ist. Anderweitig vermieten kommt ohne Renovierung auch nicht in Betracht.
    Die Frage ist jetzt, wie wir das lösen. :gruebel:
    Ein Darlehen für die Renovierung aufnehmen, kommt wohl nicht in Betracht. Wovon sollte die Betroffene das zurückzahlen und was hätte sie davon?
    Kaufen möchte der Enkel das Haus nicht. Es auf eigene Kosten renovieren ohne Gegenleistung natürlich auch nicht.
    Am liebsten möchte der Enkel das Haus jetzt schon überschrieben haben. Er würde auch das Darlehen abbezahlen. Ich habe ihm schon gesagt, dass das nicht geht, weil es bei einem Grundstückswert von 180.000 € und 30.000 € Darlehen eine Schenkung über 150.000 € wäre.
    Wir überlegen jetzt, ob ein Kauf durch den Enkel auf Raten (in Form einer Mietzahlung) möglich wäre.
    Ein Verkauf an eine dritte Person ist eigentlich nicht gewünscht.
    Hat jemand eine Idee?

  • Wer wünscht den Verkauf an eine dritte Person nicht?

    Die Betroffene? Ich denke, sie kann sich nicht äußern?

    Etwa der Enkel? Wenn ja: er kann ja das Haus vollentgeltlich erwerben. Ein Kauf auf Raten ist m.E. denkbar. Die Betroffene benötigt ja augenscheinlich den Kaufpreis nicht zum Lebensunterhalt. Insofern könnte sie aus den Raten ja etwas ansparen.

    Allerdings sollte der Restkaufpreis am Todestag der Betroffenen mit dem Tod der Betroffenen vollständig zur Zahlung fällig werden. Damit dürfte der Enkel ja kein Problem haben. Wird er Alleinerbe, fallen Kaufpreis und Erbschaft zusammen. Wird er nicht Alleinerbe oder gar nicht Erbe, muss er in den sauren Apfel beißen.

    Auf jeden Fall muss aber volle Entgeltlichkeit vorliegen. D.h. um ein Verkehrswertgutachten kommt man nicht umher.

  • Man könnte an eine Lösung denken, nach welcher der Enkel im Ergebnis die Renovierungskosten trägt (ggf. mittels Grundschuldbestellung seitens der Betroffenen) und er dafür unter Berücksichtigung der sich ergebenden Monatsrate bis zur Wegfertigung der Kosten mietgemindert oder mietfrei im Anwesen wohnt.

    Dies wäre jedenfalls ein voll entgeltliches Geschäft. Ob es in Betracht kommt, sollte auch unter Berücksichtigung der erbrechtlichen Gegebenheiten entschieden werden.

  • Wer wünscht den Verkauf an eine dritte Person nicht?

    Ja, im Wesentlichen der Enkel. Die Betroffene war wohl zu besseren Zeiten auch schon mal mit dem Enkel beim Notar um ihm das Haus zu schenken, aber das wurde dann nicht mehr umgesetzt.
    Der Betreuer ist auch für den Verkauf (in welcher Form auch immer) an den Enkel.

  • Anstelle des in einer Summe zu zahlenden Kaufpreises könnte das Entgelt in Form einer monatlich zu zahlenden Rente geleistet werden. Die dingliche Sicherung erfolgt durch Eintragung einer Reallast in das Grundbuch.

    Dafür wäre zunächst der Wert des Grundstückes zu ermitteln. Darlehen und Renovierungskosten können in die Wertermittlung einbezogen werden.

    Je nach Alter des Verkäufers kann dann die Höhe der monatlich zu zahlenden Leistung ermittelt werden, die an den Verkäufer bis an sein Lebensende zu leisten ist. Dafür existieren Tabellen; frag mal bei einem Notar oder bei den Kollegen im Grundbuch nach. Je älter der Verkäufer, desto höher die monatliche Rate.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Und wenn einer der Beteiligten vor vollständiger Kaufpreiszahlung stirbt?

    Hierfür muss der Vertrag eben eine saubere Lösung vorsehen, d.h., dass mindestens eine Summe X zu zahlen ist.

  • Nicht unbedingt. Es gibt auch die Version, dass es keinen "Kaufpreis" gibt, das Entgelt besteht ausschließlich in der Rente. Je nach Lebensdauer des Verkäufers kann sich der Kauf im nachhinein als echtes Schnäppchen darstellen. Umgekehrt gibt es dann auch keine Obergrenze. Wenn Opa 110 Jahre alt wird, ist es eben Pech für den Käufer. :D:cool:

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Nicht unbedingt. Es gibt auch die Version, dass es keinen "Kaufpreis" gibt, das Entgelt besteht ausschließlich in der Rente. Je nach Lebensdauer des Verkäufers kann sich der Kauf im nachhinein als echtes Schnäppchen darstellen. Umgekehrt gibt es dann auch keine Obergrenze. Wenn Opa 110 Jahre alt wird, ist es eben Pech für den Käufer. :D:cool:


    Aus Sicht des Betreuungsgerichtes dürfte es in diesen Fällen jedoch mit der Genehmigungsfähigkeit schlecht aussehen.

    Jedenfalls wöllte ich es nicht gegenüber den Erben rechtfertigen müssen, wenn der Betreute ein halbes Jahr nach Abschluss des Vertrages stirbt, er bis dahin vielleicht insgesamt 3.000,- € erhalten hat und der Erwerber als Eigentümer im Grundbuch steht.

  • Nicht unbedingt. Es gibt auch die Version, dass es keinen "Kaufpreis" gibt, das Entgelt besteht ausschließlich in der Rente. Je nach Lebensdauer des Verkäufers kann sich der Kauf im nachhinein als echtes Schnäppchen darstellen. Umgekehrt gibt es dann auch keine Obergrenze. Wenn Opa 110 Jahre alt wird, ist es eben Pech für den Käufer. :D:cool:


    Deswegen sind diese Verträge im französischen code civil auch zusammen mit der Wette und dem Glücksspiel im Kapitel "Verträge mit zufälligem Ausgang" (contrats aléatoires) geregelt :teufel:

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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