Überzahlung durch zweiten DS, Aufrechnung?

  • Zitat

    Wenn der Gläubiger durch mehrfachen Pfändungserfolg "zuviel" erlangt hat, schuldet er dem Schuldner die Auskehr des Übererlöses. Hat er weitere Forderungen gegen den Schuldner, kann der Gläubiger aufrechnen

    Zitat

    Bei mir (ich spreche jetzt mal bewusst nur im Singular, weil wir so einen Fall im Senat noch nicht hatten) würdest Du jedenfalls eine aufs Dach bekommen, wenn der Zahlungseingang nach ca. zwei Wochen noch nicht verbucht ist und die Vollstreckung deswegen weiterläuft, dann wäre Essig mit § 93 ZPO

    Tatsächlich ist es im vorliegenden Fall so, dass der Gläubiger noch eine weitere (untitulierte) hohe Forderung gegen den VS hat. Für diese einen Titel zu erlangen, wird langwierig. Es wäre also sehr angenehm, die Auskehrung der zweiten Bank, die zur Überzahlung führt, einzubehalten und gegenüber dem VS aufzurechnen.
    Nehmen wir an, die Auskehrung der zweiten Bank erfolgt erst vier Wochen nach der ersten. Eine zwischenzeitliche Information der zweiten Bank ist bewusst nicht erfolgt und der VS hat auch geschlafen. Dann ist das gut gelaufen für den Gläubiger, oder übersehe ich anbahnenden Ärger?:eek:

    Da Du noch eine sehr hohe Forderung hast, die nicht tituliert ist, könntest Du ja auch noch andere Forderungen mit dem Titel pfänden, der schon bezahlt wurde. Das ist doch dann (fast) genau so, als wenn Du nach Befriedigung ruhig abwarten würdest. :eek:


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    Tatsächlich ist es im vorliegenden Fall so, dass der Gläubiger noch eine weitere (untitulierte) hohe Forderung gegen den VS hat. Für diese einen Titel zu erlangen, wird langwierig. Es wäre also sehr angenehm, die Auskehrung der zweiten Bank, die zur Überzahlung führt, einzubehalten und gegenüber dem VS aufzurechnen.
    Nehmen wir an, die Auskehrung der zweiten Bank erfolgt erst vier Wochen nach der ersten. Eine zwischenzeitliche Information der zweiten Bank ist bewusst nicht erfolgt und der VS hat auch geschlafen. Dann ist das gut gelaufen für den Gläubiger, oder übersehe ich anbahnenden Ärger?:eek:


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    Da Du noch eine sehr hohe Forderung hast, die nicht tituliert ist, könntest Du ja auch noch andere Forderungen mit dem Titel pfänden, der schon bezahlt wurde. Das ist doch dann (fast) genau so, als wenn Du nach Befriedigung ruhig abwarten würdest. :eek:

    Da sehe ich dann schon ein Problem.
    Wenn die zweite Forderung schwer zu titulieren ist, wird das seinen Grund haben, z.B. mangelnde Erfolgsaussicht. Bei einer bewussten (!) Überpfändung aufgrund eines erledigten Titels besteht demgegenüber eine immanente Gefahr einer Haftung nach § 826 BGB. Stellt sich also jetzt heraus, dass die zweite Forderung tatsächlich nicht nur schwer, sondern mangels Erfolg überhaupt nicht zu titulieren war, dann rückt der § 826 BGB näher.

    Und in der Vollstreckungsabwehrklage oder im Rückforderungsprozess findet der Sache nach ja so etwas wie die Titulierung der zweiten Forderung statt - oder eben nicht, wenn es nicht gelingt.

    Wenn mir ein Schuldner vorträgt, dass er die gepfändete Forderung bereits vor vier Wochen bezahlt hat und dies belegt (z.B. durch Nachricht der Bank, dass entsprechend ausgekehrt wurde auf eine Pfändung hin), dann hat er jedenfalls im Handumdrehen eine Einstellung der weiteren Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO im Vorfeld des Rückforderungsprozesses für die zweite Pfändung.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Wir haben PfuÜB wegen derselben Forderung bei zwei Banken laufen. Bank A kehrt sofort den vollen Forderungsbetrag aus. Kurz darauf kehrt Bank B ebenfalls aus, so dass eine Überzahlung eintritt. Der Forderungsinhaber hat gegen den Schuldner eine weitere - allerdings noch nicht titulierte - Forderung und möchte aufrechnen, so dass an B nicht zurückgezahlt wird. Ich bin mir garnicht sicher, ob B oder der Schuldner Inhaber des Rückforderungsanspruchs ist und ob (demzufolge?) eine Aufrechnungslage vorliegt. Wie seht Ihr das?

    Erst einmal herzlichen Dank für die tollen Antworten und Gedanken zu dem Thema!

    Der Schuldner ist tatsächlich eine natürliche Person. Kurioserweise haben beide Banken im Abstand weniger Tage ohne Wartezeit sofort gezahlt.
    Woraus ergibt sich eigentlich die Pflicht zur unverzüglichen (binnen weniger Tage??) Anzeige der Befriedigung? Ich kann mir notfalls etwas aus allgemeinem Recht saugen, aber gibt es da auch eine einschlägige vollstreckungsrechtliche Vorschrift?

    Da es ggf. hilfreich ist: Zurück zur Ausgangsfrage. Da die 4-Wochenfrist nach § 835 Abs. 3 ZPO offenbar nicht abgelaufen war, müssten beide DS nur im Schuldnerauftrag gezahlt haben.
    Nur sofern ein solcher nicht vorlag, hätte tatsächlich die Bank einen entsprechenden Rückzahlungsanspruch an den Gläubiger, da sie den Schuldner so zu stellen hätte, als dass die DS-Zahlung nicht erfolgt wäre. Die Bank dürfte sich freilich melden, sofern sie etwas will...

  • Bei einem Verstoß gegen die Vier-Wochenfrist hätte der Schuldner allenfalls einen Schadenersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB mit § 835 ZPO als Schutzgesetz gegen die Bank, WENN er den rechtzeitig einen Schuldnerschutzantrag gestellt hat. Von einem Schadenersatzanspruch muss der Vollstreckungsgläubiger aber die Bank nicht freistellen.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

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