ZitatWenn der Gläubiger durch mehrfachen Pfändungserfolg "zuviel" erlangt hat, schuldet er dem Schuldner die Auskehr des Übererlöses. Hat er weitere Forderungen gegen den Schuldner, kann der Gläubiger aufrechnen
ZitatBei mir (ich spreche jetzt mal bewusst nur im Singular, weil wir so einen Fall im Senat noch nicht hatten) würdest Du jedenfalls eine aufs Dach bekommen, wenn der Zahlungseingang nach ca. zwei Wochen noch nicht verbucht ist und die Vollstreckung deswegen weiterläuft, dann wäre Essig mit § 93 ZPO
Tatsächlich ist es im vorliegenden Fall so, dass der Gläubiger noch eine weitere (untitulierte) hohe Forderung gegen den VS hat. Für diese einen Titel zu erlangen, wird langwierig. Es wäre also sehr angenehm, die Auskehrung der zweiten Bank, die zur Überzahlung führt, einzubehalten und gegenüber dem VS aufzurechnen.
Nehmen wir an, die Auskehrung der zweiten Bank erfolgt erst vier Wochen nach der ersten. Eine zwischenzeitliche Information der zweiten Bank ist bewusst nicht erfolgt und der VS hat auch geschlafen. Dann ist das gut gelaufen für den Gläubiger, oder übersehe ich anbahnenden Ärger?
Da Du noch eine sehr hohe Forderung hast, die nicht tituliert ist, könntest Du ja auch noch andere Forderungen mit dem Titel pfänden, der schon bezahlt wurde. Das ist doch dann (fast) genau so, als wenn Du nach Befriedigung ruhig abwarten würdest.