Der befreite Vorerbe veräußert ein Grundstück und es wurde eine Vormerkung für den Käufer eingetragen.
Nacherbfolge und Ersatznacherbfolge sind in Abt. II vermerkt.
Die drei Nacherben stimmen der Veräußerung zu und bewilligen die Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks, wonach die AV gegenüber dem Nacherbenvermerk (bzw. den Nacherben) wirksam ist.
Nach BayObLG v. 24.04.1997 - 2Z BR 38/97 ist auch die Bewilligung der Ersatznacherben erforderlich, wenn nicht "nachgewiesen wird, daß das einzutragende Recht entgegen § 2113 Abs. 1 und 2 BGB auch bei Eintritt der Nacherbfolge wirksam bleibt. Es gilt hier nichts anderes als für die Löschung des Nacherbenvermerks vor Eintritt des Nacherbfalls".
Das bedeutet doch, dass ich die Zustimmung der Ersatznacherben nicht brauche, oder?