Wirksamkeitsvermerk und Ersatznacherbfolge

  • Der befreite Vorerbe veräußert ein Grundstück und es wurde eine Vormerkung für den Käufer eingetragen.
    Nacherbfolge und Ersatznacherbfolge sind in Abt. II vermerkt.

    Die drei Nacherben stimmen der Veräußerung zu und bewilligen die Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks, wonach die AV gegenüber dem Nacherbenvermerk (bzw. den Nacherben) wirksam ist.

    Nach BayObLG v. 24.04.1997 - 2Z BR 38/97 ist auch die Bewilligung der Ersatznacherben erforderlich, wenn nicht "nachgewiesen wird, daß das einzutragende Recht entgegen § 2113 Abs. 1 und 2 BGB auch bei Eintritt der Nacherbfolge wirksam bleibt. Es gilt hier nichts anderes als für die Löschung des Nacherbenvermerks vor Eintritt des Nacherbfalls".

    Das bedeutet doch, dass ich die Zustimmung der Ersatznacherben nicht brauche, oder?

  • Nein, brauchst Du nicht.

    Die Ersatznacherben haben bei mit Zustimmung sämtlicher Nacherben vorgenommenen Verfügungen des Vorerben nichts mitzureden.

    Gelöscht werden kann der Nacherbenvermerk natürlich erst Zug um Zug mit Eintragung des Eigentumswechsels (ausführliche Begründung: Bestelmeyer Rpfleger 2015, 177, 186; hierzu auch https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1013406).

  • Danke, der Rpfl. liegt noch bei mir auf dem Schreibtisch und bin noch nicht dazu gekommen, ihn zu lesen. Hatte kurz überlegt, was passiert, wenn vor Auflassung ein Nacherbe stirbt, aber das ist ja gar nicht relevant.
    Die Löschung des Vermerks Zug um Zug mit der Auflassung ist bei mir auch schon bewilligt.

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