Wie weiter mit PfÜB aus EAO, wenn sie nach nach 56 Abs.1 FamFG außer Kraft tritt?

  • Ich habe Kindesunterhalt aus einer EAO gepfändet. Die Ehe war noch nicht geschieden. Gläubiger war also die Mutter.

    Ein halbes Jahr später ist die Ehe geschieden, die Verfahrensstandschaft der KM also beendet worden.

    Außerdem ist in der Unterhalts(Haupt)sache eine Entscheidung ergangen. Der Unterhalt ist aber wesentlich geringer als in der EAO ausgefallen, so dass wir in Berufung gegangen sind und gewonnen haben. Mit der Entscheidung des OLG ist gemäß 56 Abs 1. FamFG die EAO außer Kraft gesetzt.

    Was mache ich nu mit dem PfÜB, der auf der EAO und der beendeten Verfahrensstandschaft beruht?
    Die Klausel für die Kinder habe ich mir schon für das OLG Urteil erteilen lassen.
    Die Beträge aus dem Urteil des OLG und der damaligen EAO sind absolut identisch.

    Gibt es eine Möglichkeit, den PfÜB berichtigen zu lassen, dass die Pfändung jetzt aus dem OLG Urteil erfolgt und durch die Rechtsnachfolger fortgesetzt wird??

    Es will mir nicht in den Kopf, dass ich einen neuen PfÜB beantragen muss, da ich den Rang verlieren würde.

    Die Unterhaltsrückstände dürften inzwischen bei 40.000 € liegen. Es liegt auch Geld beim Drittschuldner. Ich habe vor einem Jahr auch von einigen Drittschuldnern bereits Geld erhalten.

    Hoffentlich gibts eine Lösung.

    3 Mal editiert, zuletzt von HKersten (8. Mai 2015 um 14:42)

  • Halten wir mal die Begrifflichkeiten auseinander: Was hast Du denn bereits?
    Pfändung? Pfändungsbeschluss? Pfändungs- und Überweisungsbeschluss?

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti


  • Hört sich doch alles paletti an :gruebel:

  • (und ich dachte, die EAO kann nur pfänden und es braucht jetzt noch den Überweisungsbeschluss...)

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  • Aber das Problem scheint zu sein, dass der TO aus einer EAO vollstreckt, die aber mit Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung gem. § 56 Abs. 1 FamFG außer Kraft tritt.
    Somit endet die Vollstreckbarkeit der EAO und wir haben einen Fall des § 775 Nr. 1 ZPO iV, §776 S. 1 ZPO mit der Folge, dass der Rang futsch ist, wenn der Pfüb aufgehoben wird.

    Der TO wollte mEn wissen, ob die Hauptsacheentscheidung im ZV-Verfahren irgendwie an die Stelle der EAO-Entscheidung treten kann, damit er seinen Rang behält oder ob tatsächlich ein neuer Pfüb beantragt werden muss.

    Vielleicht könnte der TO nochmal ein wenig Licht ins Dunkel bringen...:confused:

  • Aber das Problem scheint zu sein, dass der TO aus einer EAO vollstreckt, die aber mit Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung gem. § 56 Abs. 1 FamFG außer Kraft tritt.
    Somit endet die Vollstreckbarkeit der EAO und wir haben einen Fall des § 775 Nr. 1 ZPO iV, §776 S. 1 ZPO mit der Folge, dass der Rang futsch ist, wenn der Pfüb aufgehoben wird.

    Der TO wollte mEn wissen, ob die Hauptsacheentscheidung im ZV-Verfahren irgendwie an die Stelle der EAO-Entscheidung treten kann, damit er seinen Rang behält oder ob tatsächlich ein neuer Pfüb beantragt werden muss.

    Vielleicht könnte der TO nochmal ein wenig Licht ins Dunkel bringen...:confused:

    Das ist eine gute Idee.

  • Aber das Problem scheint zu sein, dass der TO aus einer EAO vollstreckt, die aber mit Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung gem. § 56 Abs. 1 FamFG außer Kraft tritt.
    Somit endet die Vollstreckbarkeit der EAO und wir haben einen Fall des § 775 Nr. 1 ZPO iV, §776 S. 1 ZPO mit der Folge, dass der Rang futsch ist, wenn der Pfüb aufgehoben wird.

    Der TO wollte mEn wissen, ob die Hauptsacheentscheidung im ZV-Verfahren irgendwie an die Stelle der EAO-Entscheidung treten kann, damit er seinen Rang behält oder ob tatsächlich ein neuer Pfüb beantragt werden muss.

    Vielleicht könnte der TO nochmal ein wenig Licht ins Dunkel bringen...:confused:

    Hier das Licht im Dunkel:
    Gwen 77 hat die Frage zutreffend beschrieben. Der (erste!) Rang wäre weg - ich habe bei 8 Mietern und 6 weiteren Drittschuldnern gepfändet und von überall kommt immer ein bisschen Geld. Inzwischen gibt es nachrangige Pfändungen. Müsste ich aufgrund der Hauptsacheentscheidung einen neuen PfÜB beantragen, überholen sie mich. M.E. kann der Gesetzgeber nicht gewollt haben, dass ein neuer PfÜB nötig ist. Entscheidungen habe ich nicht gefunden.

  • Also ich verstehe das Problem...

    Der Pfüb, der auf der EAO beruht ist in der Welt. Nunmehr gibt's eine Entscheidung aus der Hauptsache, was gem. § 56 Abs. 1 FamFG dazu führt, dass die EAO außer Kraft tritt. Dabei ist es völlig egal, ob die Beträge der EAO und der Hauptsache identisch sind. Grundlage des Pfüb ist die EAO, nicht die Hauptsacheentscheidung!
    Aus der Hauptsacheentscheidung wird nicht vollstreckt - zumindes hat der TO nichts Derartiges verlauten lassen.

    Ein Beschluss gem. § 56 Abs. 3 FamFG ist lediglich ein Feststellungsbeschluss, der im geschilderten Fall nur nochmal klarstellen würde, dass die EAO durch die Entscheidung in der Hauptsache außer Kraft getreten ist und hat insoweit nur deklaratorischen Charakter. Aber der Akt des Außerkrafttretens der EAO geschieht KRAFT GESETZES (§ 56 Abs. 1 FamFG).

    Mit Außerkrafttreten der EAO ist die Vollstreckbarkeit der EAO weg und wenn der Schuldner ein bisserl Grips und ein FamFG (oder aber einen fitten Rechtsanwalt hat) hat, dann beantragt er unter Hinweis auf § 56 Abs. 1 FamFG ganz schnell die Aufhebung des Pfüb. Und ich denke, dass Vollstreckungsgericht müsste dem Antrag stattgeben.:gruebel:

  • Also ich verstehe das Problem...

    Der Pfüb, der auf der EAO beruht ist in der Welt. Nunmehr gibt's eine Entscheidung aus der Hauptsache, was gem. § 56 Abs. 1 FamFG dazu führt, dass die EAO außer Kraft tritt. Dabei ist es völlig egal, ob die Beträge der EAO und der Hauptsache identisch sind. Grundlage des Pfüb ist die EAO, nicht die Hauptsacheentscheidung!
    Aus der Hauptsacheentscheidung wird nicht vollstreckt - zumindes hat der TO nichts Derartiges verlauten lassen.

    Ein Beschluss gem. § 56 Abs. 3 FamFG ist lediglich ein Feststellungsbeschluss, der im geschilderten Fall nur nochmal klarstellen würde, dass die EAO durch die Entscheidung in der Hauptsache außer Kraft getreten ist und hat insoweit nur deklaratorischen Charakter. Aber der Akt des Außerkrafttretens der EAO geschieht KRAFT GESETZES (§ 56 Abs. 1 FamFG).

    Mit Außerkrafttreten der EAO ist die Vollstreckbarkeit der EAO weg und wenn der Schuldner ein bisserl Grips und ein FamFG (oder aber einen fitten Rechtsanwalt hat) hat, dann beantragt er unter Hinweis auf § 56 Abs. 1 FamFG ganz schnell die Aufhebung des Pfüb. Und ich denke, dass Vollstreckungsgericht müsste dem Antrag stattgeben.:gruebel:


    Ist das so ? Ich glaub nicht.

    Kraft Gesetzes finde ich im Regelungskatalog des § 775 ZPO eigentlich nix.

  • Also ich verstehe das Problem...

    Der Pfüb, der auf der EAO beruht ist in der Welt. Nunmehr gibt's eine Entscheidung aus der Hauptsache, was gem. § 56 Abs. 1 FamFG dazu führt, dass die EAO außer Kraft tritt. Dabei ist es völlig egal, ob die Beträge der EAO und der Hauptsache identisch sind. Grundlage des Pfüb ist die EAO, nicht die Hauptsacheentscheidung!
    Aus der Hauptsacheentscheidung wird nicht vollstreckt - zumindes hat der TO nichts Derartiges verlauten lassen.

    Ein Beschluss gem. § 56 Abs. 3 FamFG ist lediglich ein Feststellungsbeschluss, der im geschilderten Fall nur nochmal klarstellen würde, dass die EAO durch die Entscheidung in der Hauptsache außer Kraft getreten ist und hat insoweit nur deklaratorischen Charakter. Aber der Akt des Außerkrafttretens der EAO geschieht KRAFT GESETZES (§ 56 Abs. 1 FamFG).

    Mit Außerkrafttreten der EAO ist die Vollstreckbarkeit der EAO weg und wenn der Schuldner ein bisserl Grips und ein FamFG (oder aber einen fitten Rechtsanwalt hat) hat, dann beantragt er unter Hinweis auf § 56 Abs. 1 FamFG ganz schnell die Aufhebung des Pfüb. Und ich denke, dass Vollstreckungsgericht müsste dem Antrag stattgeben.:gruebel:

    Genauso ist es. Der Antrag des Schuldners ist in der Welt und der PfÜB würde aufgehoben werden. Die Rechtspflegerin hat mir freundlicherweise den Kommentar kopiert: "Die EAO tritt nur mit Wirkung für die Zukunft außer Kraft. Mit dem Außerkrafttreten endet die Vollstreckbarkeit der EAO. Sofern der daraus bBegünstigte die Vollstreckung für die Zeit ab Außerkraftsetzung fortsetzt, ist diese nach §§ 93 Abs. 2 oder 95 Abs. 1 oder 120 Abs. 1 FamFG jeweils i.V.m. § 775 Nr. 1 ZPO einzustellen; getroffene Vollstreckungsmaßregeln sind nach § 776 S. 1 ZPO aufzuheben."

    Irgenwie muss ich meinen Rang retten und erwäge, den PfÜB unter Vorlage der Hauptsacheentscheidung dahingehend berichtigen zu lassen, dass die Vollstreckung nun aus der Hauptsacheentscheidung fortgeführt wird, die den Inhalt der EAO bestätigt. Einen anderen Weg, den Rang zu retten, sehr ich nicht. Mal sehen, was die Instanzen sagen.

    Oder hat vielleicht noch jemand eine andere Idee?


  • Dann mach doch wegen der Hauptsache-Entsch. "ab dann" einen neuen PfÜb-Antrag,
    wieso verlierst du für die bis dahin aufgel. Rückstände deinen Rang ?

  • Dann mach doch wegen der Hauptsache-Entsch. "ab dann" einen neuen PfÜb-Antrag,
    wieso verlierst du für die bis dahin aufgel. Rückstände deinen Rang ?[/QUOTE]


    Weil es inzwischen weitere Gläubiger gibt, die bereits gepfändet haben. Da stehe ich mit meinem neuen Pfüb hinten dran, denn die Drittschuldner dürfte nur die Zustellung des PfÜB´s interessieren.

  • Die Unterhaltsrückstände dürften inzwischen bei 40.000 € liegen. Es liegt auch Geld beim Drittschuldner. Ich habe vor einem Jahr auch von einigen Drittschuldnern bereits Geld erhalten.

    ... aber dafür kann es doch eigentlich keinen Rangverlust geben.

  • Ein Antrag dahingehend, den Pfüb hinsichtlich des Vollstreckungstitels berichtigen zu lassen, ist mMn ziemlich daneben :daumenrun. Eine Berichtigung müsste sich auf §§ 319ff. ZPO stützen.

    Einen Grund, weshalb aufgrund des vorliegenden Sachverhalts eine Berichtigung des Pfüb vorzunehmen wäre (Schreibfehler, Rechnungsfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten) kann ich dem Sachverhalt resp. dem Gesetz nicht entnehmen ;). Zudem widerspräche ein derartiges Vorgehen den Grundsätzen der Zwangsvollstreckung im Hinblick auf den Rang.
    Vielleicht ist das einfach die Kröte, die man schlucken muss... Man hat mit der EAO ziemlich schnell die Regelung eines einstweiligen Rechtszustands, aber dieser Rechtszustand ist eben endlich (bis in der Hauptsache entschieden ist).

    Ich denke, die Frage ist eher die, ob das Vollstreckungsgericht den Pfüb schon in Ansehung des § 56 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit dem Schuldnerantrag aufheben muss oder ob dies erst nach Vorlage der Ausfertigung eines Beschlusses nach § 56 Abs 3 FamFG in Verbindung mit §§ 775, 776 ZPO zu erfolgen hat.

  • Ein Antrag dahingehend, den Pfüb hinsichtlich des Vollstreckungstitels berichtigen zu lassen, ist mMn ziemlich daneben :daumenrun. Eine Berichtigung müsste sich auf §§ 319ff. ZPO stützen.

    Einen Grund, weshalb aufgrund des vorliegenden Sachverhalts eine Berichtigung des Pfüb vorzunehmen wäre (Schreibfehler, Rechnungsfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten) kann ich dem Sachverhalt resp. dem Gesetz nicht entnehmen ;). Zudem widerspräche ein derartiges Vorgehen den Grundsätzen der Zwangsvollstreckung im Hinblick auf den Rang.
    Vielleicht ist das einfach die Kröte, die man schlucken muss... Man hat mit der EAO ziemlich schnell die Regelung eines einstweiligen Rechtszustands, aber dieser Rechtszustand ist eben endlich (bis in der Hauptsache entschieden ist).

    Ich denke, die Frage ist eher die, ob das Vollstreckungsgericht den Pfüb schon in Ansehung des § 56 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit dem Schuldnerantrag aufheben muss oder ob dies erst nach Vorlage der Ausfertigung eines Beschlusses nach § 56 Abs 3 FamFG in Verbindung mit §§ 775, 776 ZPO zu erfolgen hat.

    So wegen der verbindlichen, zeitlichen Wirkung hätte ich da doch ganz gern einen entspr. Beschluss des FG.

    Und das wegen der ganzen Rückstände der zu Recht erlassene Pfüb mal eben so insgesamt wg. § 56 I FamFG aufgehoben werden sollte ...
    Ne.

  • Ein Antrag dahingehend, den Pfüb hinsichtlich des Vollstreckungstitels berichtigen zu lassen, ist mMn ziemlich daneben :daumenrun. Eine Berichtigung müsste sich auf §§ 319ff. ZPO stützen.

    Einen Grund, weshalb aufgrund des vorliegenden Sachverhalts eine Berichtigung des Pfüb vorzunehmen wäre (Schreibfehler, Rechnungsfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten) kann ich dem Sachverhalt resp. dem Gesetz nicht entnehmen ;). Zudem widerspräche ein derartiges Vorgehen den Grundsätzen der Zwangsvollstreckung im Hinblick auf den Rang.
    Vielleicht ist das einfach die Kröte, die man schlucken muss... Man hat mit der EAO ziemlich schnell die Regelung eines einstweiligen Rechtszustands, aber dieser Rechtszustand ist eben endlich (bis in der Hauptsache entschieden ist).

    Ich denke, die Frage ist eher die, ob das Vollstreckungsgericht den Pfüb schon in Ansehung des § 56 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit dem Schuldnerantrag aufheben muss oder ob dies erst nach Vorlage der Ausfertigung eines Beschlusses nach § 56 Abs 3 FamFG in Verbindung mit §§ 775, 776 ZPO zu erfolgen hat.

    Mit der EAO soll ja gerade die schnelle Pfändung des Unterhaltes ermöglicht werden, da sich die Gerichte in den Hauptsachen ja gerne mal über ein Jahr (wie hier) Zeit lassen. M.E. gibts ne Regelungslücke. Und die würde ich gerne durch die Instanzen schicken.
    Ich kann doch PfÜB´s auch ergänzen lassen (Herabsetzung unpfändbarer Betrag etc) oder manchmal gibts "klarstellende" Beschlüsse. Da wird doch auch nicht nach 319 ZPO berichtigt.
    Na mal schauen. Ich versuche morgen irgendwie eine Lösung zu finden. Bin für jede Idee dankbar.

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