Aufhebung der Erbenermittlungspflicht in Baden-Württemberg

  • Mit Wirkung ab 9.05.2015 ist die Erbenermittlungsverpflichtung nach § 41 Absatz 1 und Absatz 2 LFGG (BW) aufgrund Artikel 4 des "Gesetz zur Anpassung landesrechtlicher Vorschriften an Bundesrecht im Bereich der Justiz " aufgehoben worden.

  • Aufhebung der Erbenermittlungspflicht in Ba-Wü:

    GBL Ba-Wü vom 8.5.2015, Seite 282:

    Artikel 4
    Änderung des Landesgesetzesüber die freiwillige Gerichtsbarkeit

    Das Landesgesetz über diefreiwillige Gerichtsbarkeit vom 12. Februar 1975 (GBl. S. 116), zuletztgeändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Februar 2015 (GBl. S. 89, 94),wird wie folgt geändert:

    1. § 41 wird wie folgtgeändert:
    a) Die Absätze 1 und 2 werdenaufgehoben.
    b) Die bisherigen Absätze 3bis 6 werden zu den Ab*sätzen 1 bis 4.
    2. In § 43 wird die Angabe»Abs. 4 und 5« durch die Wörter »Absatz 2 und 3« ersetzt.

    DasGesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.


    § 41 LFGG lautete:
    (1) 1Das Nachlaßgericht hat Erben von Amts wegen zuermitteln. 2Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Ermittlung mitunverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre oder der Nachlaß geringfügig ist.
    (2) Die nach Absatz 1 ermittelten Erben sind vondem Erbfall und dem sie betreffenden Ermittlungsergebnis zu benachrichtigen,wenn dies ohne wesentliche Schwierigkeiten möglich und nicht anzunehmen ist,daß sie auf andere Weise Kenntnis erlangt haben.

  • Gehn wir mal davon aus , dass nicht nur Cromwell das als schlecht empfinden wird.

    Werden damit auch die Sterbefallsmitteilungen der Standesämter an das Notariat abgeschafft ?
    Und wenn nicht :
    Werden diese künftig nur in einer Art Sammelakte beim Notariat verwahrt , bis Ausschlagungserklärung/Erbscheinsantrag vorliegen ?

  • Hierzu gibts seit heute einen eigenen Thread im Forum Nachlass.
    Ich bitte ( modseits ) um Verschubung Deines Beitrags nach dorthin.
    Die Abschaffung der Amtsermittlungspflicht hat nur mittelbar was mit der Notariatsreform zu tun.

    Verschub erledigt, ist jetzt wegen Chronologie etwas durcheinander.
    Anta, Mod.

  • Ich denke, dass man entsprechend den bisherigen Verwaltungsvorschriften (bis zu deren Änderung) weiterhin eine Akte anlegt, einen Statistikeintrag vornimmt, prüft, ob nach anderen Vorschriften ein Tätigwerden notwendig wird (z.B. Nachlasspflegschaft, Testamentseröffnung), und dann die Akte abschließt und weglegt.

  • OK !
    So hätte ich das beim ersten Durchsehen mir auch vorgestellt.
    Immerhin besteht damit die Chance , für Familien- u. Betreuungsgericht weiterhin bei Bedarf ( z.B. § 1640 BGB , Tod des Betreuten ) einen "Akt" überhaupt anzufordern.
    Kann halt gut sein, dass die Dinger künftig wesentlich dünner ausfallen.

  • In meinem Bundesland ohne Amtsermittlungspflicht gibt es keine Benachrichtigungen der Standesämter, Ausnahme: nichteheliches Kind. Diese Mitteilung wird tatsächlich nur aufbewahrt, bis eine Tätigkeit anfällt.

    Die Nachrichten über Sterbefälle bei hinterlegten Testamenten kommen ja seit der Änderung vom ZTR und nicht mehr vom Standesamt.

    Ich würde eher davon ausgehen, dass die Benachrichtigungen auch in Baden-Württemberg nicht mehr erfolgen.


  • Ich würde eher davon ausgehen, dass die Benachrichtigungen auch in Baden-Württemberg nicht mehr erfolgen.


    Dazu hätte es aber einer Aufhebung von § 39 I LFGG Ba-Wü bedurft, welche ich bis zum Beweis des Gegenteils noch nicht erkennen kann.

  • Im hieisigen Bundesland ohne Erbenermittlungspflicht erfolgen die Mitteilungen durch die Standesämter und werden in einem Sammelordner dauerhaft verwahrt.

    Erfolgen Erbscheinsanträge, Ausschlagungen oder ist ein Testament zu eröffnen gelangen die Mitteilungen zum Todesfall in die entsprechende Akte.

  • Wir haben auch beschlossen, die Mitteilungen in einem Sammelordner zu verwahren bis evtl. eine Tätigkeit erforderlich wird.

  • Wir haben auch beschlossen, die Mitteilungen in einem Sammelordner zu verwahren bis evtl. eine Tätigkeit erforderlich wird.

    Registriert ihr die Fälle dann noch in NOAH? Tragt ihr das Abheften der Sterbefallanzeigen dann im Geschäftsregister noch als Sterbefall (von wegen der Punkte in der Statistik)?


  • Ich würde eher davon ausgehen, dass die Benachrichtigungen auch in Baden-Württemberg nicht mehr erfolgen.


    Dazu hätte es aber einer Aufhebung von § 39 I LFGG Ba-Wü bedurft, welche ich bis zum Beweis des Gegenteils noch nicht erkennen kann.

    Laut Gesetzesbegründung wurde die Benachrichtigung des Standesamts neben (!)
    der des ZTR bewusst aufrecht erhalten.

  • Wir haben auch beschlossen, die Mitteilungen in einem Sammelordner zu verwahren bis evtl. eine Tätigkeit erforderlich wird.

    Registriert ihr die Fälle dann noch in NOAH? Tragt ihr das Abheften der Sterbefallanzeigen dann im Geschäftsregister noch als Sterbefall (von wegen der Punkte in der Statistik)?

    Ja, bis wir eine andere Weisung bekommen.

    Zur Klarstellung meines obigen Postes: Die Eingangsverfügung aus NOAH machen wir bis auf Weiteres und heften sie an die Mitteilung, damit ist dann nachgewiesen, dass wir unser Testamentsregister überprüft haben. alles andere aus der Verfügung interessiert allerdings nicht mehr.

  • Damit dürften sich die nachlassgerichtlichen Tätigkeiten massiv reduzieren, zumal die Standartantwort auf Anfragen jeglicher Art (Gläubiger, Finanzamt, Krankenkasse, Sozialamt, Berufsgenissenschaft, Gemeinde, Notare zur Vorbereitung von Urkunden jeglicher Art ...) künftig unisono lauten wird: Nachlassvorgänge nicht feststellbar.

    Aus Gründen des Datenschutzes dürfte die Mitteilung des Auskunftgebers in der Sterbefallanzeige als Ansprechpartner nicht ganz unproblematisch sein.

    Oder wie verfährt das übrige Bundesgebiet in solchen Fällen?

  • Damit dürften sich die nachlassgerichtlichen Tätigkeiten massiv reduzieren, zumal die Standartantwort auf Anfragen jeglicher Art (Gläubiger, Finanzamt, Krankenkasse, Sozialamt, Berufsgenissenschaft, Gemeinde, Notare zur Vorbereitung von Urkunden jeglicher Art ...) künftig unisono lauten wird: Nachlassvorgänge nicht feststellbar.

    richtig

    Aus Gründen des Datenschutzes dürfte die Mitteilung des Auskunftgebers in der Sterbefallanzeige als Ansprechpartner nicht ganz unproblematisch sein.

    Oder wie verfährt das übrige Bundesgebiet in solchen Fällen?

    Dieser wird nicht mitgeteilt.

  • Damit dürften sich die nachlassgerichtlichen Tätigkeiten massiv reduzieren, zumal die Standartantwort auf Anfragen jeglicher Art (Gläubiger, Finanzamt, Krankenkasse, Sozialamt, Berufsgenissenschaft, Gemeinde, Notare zur Vorbereitung von Urkunden jeglicher Art ...) künftig unisono lauten wird: Nachlassvorgänge nicht feststellbar.

    Für Negativauskünfte wird bei uns eine Gebühr erhoben (KV 1401 JvKostG). Von daher bleibt ein kleiner Aufwand bestehen.

    Zitat

    Aus Gründen des Datenschutzes dürfte die Mitteilung des Auskunftgebers in der Sterbefallanzeige als Ansprechpartner nicht ganz unproblematisch sein.

    Oder wie verfährt das übrige Bundesgebiet in solchen Fällen?

    Den teilen wir nicht mit.

  • Für Negativauskünfte wird bei uns eine Gebühr erhoben (KV 1401 JvKostG).

    Ist mir neu, wird das auch andernorts so gesehen?

    Na ja...es machen zwar nach meiner Kenntnis nur wenige Gerichte, aber es dürfte doch wohl eindeutig richtig sein....jedoch muss dann die Bescheinigung dem Inhalt nach m.E. die angefragte Sache genau bezeichnen und ebenso genau angeben, dass die Akten bei dem genau angegebenen Gericht nicht geführt werden. Ein Stempel mit dem Vermerk "kein Vorgang", der auf dem Schreiben des Antragstellers angebracht und dann urschriftlich zurückgeschickt wird, erfüllt m.E. nicht den Tatbestand einer gerichtlichen Bescheinigung.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Hier wird eine Mitteilung rausgeschickt:

    "Nachlassvorgänge nach der genannten Person sind hier nicht vorhanden."

    Dauert eine Minute mit allem Drum und Dran. Ein erheblicher Aufwand ist das also wahrlich nicht. Zuständig ist dafür die Serviceeinheit, jedenfalls hier (und auch nur, wenn keine Vorgänge vorhanden sind^^).

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