Aufhebung der Erbenermittlungspflicht in Baden-Württemberg

  • Bei Grundbesitz werden wir weiter proaktiv die Erben ermitteln.


    :gruebel:
    Wüsste nicht , dass das dem Geist der Gesetzesänderung entspricht .

    Willst du lieber Nachlasspflegschaften wie Schirmacher anordnen?

    Wie wird der Grundbesitz des Erblassers ermittelt, wenn man ein "grundbuchloses" Notariat ist (da schon beim Amtsgericht) und kein Zugriff mehr auf "FOLIA/EGB" hat? Über das zentrale Auskunftssystem? Bei welcher Gemarkung fange ich dann an? Ist das nicht schon wieder Amtsermittlung?

    Ich habe recht fleißige Standesämter. Die klären bislang mit dem Auskunftsgeber ab, ob Grundbesitz vorhanden ist und teilen dies mit der Sterbeanzeige mit.

  • Bei Grundbesitz werden wir weiter proaktiv die Erben ermitteln.


    :gruebel:
    Wüsste nicht , dass das dem Geist der Gesetzesänderung entspricht .

    Willst du lieber Nachlasspflegschaften wie Schirmacher anordnen?

    Wie wird der Grundbesitz des Erblassers ermittelt, wenn man ein "grundbuchloses" Notariat ist (da schon beim Amtsgericht) und kein Zugriff mehr auf "FOLIA/EGB" hat? Über das zentrale Auskunftssystem? Bei welcher Gemarkung fange ich dann an? Ist das nicht schon wieder Amtsermittlung?

    Ich habe recht fleißige Standesämter. Die klären bislang mit dem Auskunftsgeber ab, ob Grundbesitz vorhanden ist und teilen dies mit der Sterbeanzeige mit.

    Respekt. Bei mir ist es so, wie es hier schon beschrieben wurde. Die Anzeigen taugen nicht wirklich viel. Die Angaben der nächsten Angehörigen (u.U. noch mit Anschriften) ist schon das äußerste der Gefühle.

  • Hallo zusammen,

    ich bin noch nicht sehr lange auf meiner Nachlassabteilung für die Rechtspflegersachen tätig. Hier wird alles weiter so bearbeitet, als hätte es nie eine Gesetzesänderung gegeben.
    Meine Geschäftstelle etrinkt in Arbeit, weshalb ich diese nun umsetzen möcht und daher auf erfahrungsberichte gespannt bin. Spürt man merklich, dass weniger Arbeit anfällt?
    Bei den meisten Sachen muss man doch trotzdem v.A.w. ermitteln:

    § 1953 II + III BGB: Mitteilung nach Ausschlagung an Nächstberufenen

    § 1960 BGB: Nachlasssicherung
    § 1965 BGB: Öffentl. Aufforderung/Fiskusfeststellung
    §§ 26, 342 Nr. 4, 345 Abs. 1, 348 FamFG: Erbscheinserteilung und Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen
    § 82 a GBO: aufgrund Ersuchen des Grundbuchamtes

    Nach dem Durchlesen der ganzen Kommentare oben, dachte ich mir ich könnte so vorgehen:
    - Eingang Sterbefallanzeige:
    > Eintragen ins NOAH + Durchsicht der Anzeige, auf Grundbesitz oder Testament
    > wenn noch nicht ins ZTR überführt Testamentsanfrage beim Geburtsstandesamt
    > wenn Ehegatte vorverstorben Nachlassakte beiziehen und auf letztwillige Vfg. von Todes wegen überprüfen
    > Kein Abschlussschreiben + Hinweisblatt an Leute
    > wenn Grundbesitz vorhanden Leute anschreiben oder Grundbuchamt oder beide oder keinen?
    > bei Gläubigeranfragen Kopie der STA mit Hinweis, dass keine Ermittlungspflicht besteht oder Mitteilung, dass keine Nachlassvorgänge vorhanden?
    => dann weglegen

    - wenn Testament vorhanden
    > wie gehabt 
    - wenn Erbschein benötigt wird
    > Erbenermittlungsbogen + NS 16 an Leute und nach Eingang vorbereiteten Erbscheinsantrag übersenden (auf schriftlichen Antrag bestehen oder Blanko übersenden macht doch nur mehr Arbeit, weil man den Unterlagen dann hinterher rennen muss)
    - Nachlasssicherung
    > wie gehabt

    - Eingang Ausschlagungserklärung
    > wie gehabt

    Was meint ihr dazu?

    Vielen Dank und Grüßle

  • Alternativ: Nach Eingang der Sterbefallanzeige prüfen ob Testament hinterlegt ist, wenn nein, nichts mehr machen. Das Grundübel liegt schon in der bei jedem Todesfall verschickten Sterbefallanzeige des Standesamts an das NLG, die es so in den anderen Bundesländern nicht gibt.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Ach ja...ich vergesse immer wieder, dass es noch so ein verrücktes Bundesland im wilden Süden gibt... ;)

    Werde mich am Donnerstag Abend mit einem Glas Wein (aus Italien) für meine Unachtsamkeit bei dir exculpieren :)

    By the way: Steinigung? Gilt in Bayern jetzt schon die Scharia?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
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  • - wenn Erbschein benötigt wird
    > Erbenermittlungsbogen + NS 16 an Leute und nach Eingang vorbereiteten Erbscheinsantrag übersenden (auf schriftlichen Antrag bestehen oder Blanko übersenden macht doch nur mehr Arbeit, weil man den Unterlagen dann hinterher rennen muss)

    :confused:

    Vorbereiteten Erbscheinsantrag übersenden? Verzichtet ihr generell auf eine eV? Abgesehen davon finde ich es - gerade bei privatschriftlichen Testamenten - besser, wenn die Leute persönlich vorsprechen, da man dann gezielter nach dem Willen des Erblassers fragen kann und die Auslegung einfacher wird.


  • Vorbereiteten Erbscheinsantrag übersenden? Verzichtet ihr generell auf eine eV?


    Richtige Annahme ! So ist es die gängige Praxis - zumindest in Baden - bisher .
    Ob sich das durch die sp. ab 01.01.2018 erzwungenen Anpassungen an Bundesrecht noch halten lässt , sei mal dahingestellt.

    Nach den vom BDR übersandten Stellungnahmen der Parteien zu den Wahlprüfsteinen vor der Schicksalswahl am nächsten Sonntag , soll es ( rechtzeitig ? :gruebel:) zum 01.01.2018 aber immerhin umfangreiche Aufhebung von Richtervorbehalten in Nachlasssachen geben.

  • Der generelle Verzicht auf die eV war - mit oder ohne amtliche Erbenermittlung - schon immer rechtswidrig, weil es sich dabei um das pure Gegenteil einer Ermessensentscheidung handelt. Und jetzt diskutiert man darüber, ob man diese rechtswidrige Verfahrensweise mit Blick auf die Suspendierung der amtlichen Erbenermittlung noch aufrechterhalten kann.

    Ich würde empfehlen, sich einfach an das Gesetz zu halten und fertig.

  • Mein Fall spielt zwar in Bayern und nicht Baden-Württemberg, betrifft aber die nicht (mehr) bestehende Erbenermittlung.

    Wegen eines Antrages auf Genehmigung einer Erbausschlagung wurde die Nachlassakte beim einem Gericht in Bayern angefordert.

    Statt der sonst eingehenden Akte kam nur ein Schreiben folgenden Inhalts (verkürzt):

    Ermittlung der Erben von Amts wegen ist unterblieben, da kein Grundstück vorhanden usw...

    Nachlassverfahren wurde deshalb nicht durchgeführt, eine Nachlassakte liegt somit nicht vor.

    Meine Fragen dazu:

    1. Wo heftet man denn die Ausschlagung/en hin, wenn keine Nachlassakte angelegt wird?

    2. Erfolgt bei einer Ausschlagung gar keine Benachrichtigung der für die Ausschlagenden eintretenden Erben?

  • Erst der Eingang einer Ausschlagung führt zu einer Nachlassakten (VI-er Aktenzeichen), wenn nicht vorher schon Testamentsakten vorliegen oder ein anderes Verfahren anhängig war, z.B. Nachlasspflegschaft,Erbschein, Testamentsvollstreckung oder Erbteilsübertragung.

    AR-Verfahnren (nebst Unterlagen -Sterbefallanzeigen, Schriftverkehr u.a.-) werden fortlaufend (bei uns in Leitzordnern) aufbewahrt und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist -jahrgangsweise- entsorgt. :)

    Nach Eingang Ausschlagungserklärung werden Nächstberufene -sofern ermittelbar- benachrichtigt.

  • Erst der Eingang einer Ausschlagung führt zu einer Nachlassakten (VI-er Aktenzeichen), wenn nicht vorher schon Testamentsakten vorliegen oder ein anderes Verfahren anhängig war, z.B. Nachlasspflegschaft,Erbschein, Testamentsvollstreckung oder Erbteilsübertragung.

    AR-Verfahnren (nebst Unterlagen -Sterbefallanzeigen, Schriftverkehr u.a.-) werden fortlaufend (bei uns in Leitzordnern) aufbewahrt und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist -jahrgangsweise- entsorgt. :)

    Nach Eingang Ausschlagungserklärung werden Nächstberufene -sofern ermittelbar- benachrichtigt.


    Vielen Dank für deine Ausführungen. So hatte ich mir das auch vorgestellt und war eben verwundert.

    Vielleicht erfolgte die Aktenanforderung zu zeitig, weil die zu genehmigende Ausschlagungserklärung noch gar nicht beim zuständigen Nachlassgericht vorliegt. Das würde das Ganze erklären.

  • Vielleicht ist sie noch gar nicht ans Nachlassgericht gelangt. Aus anderen Threads sieht man, dass die Betreuer/Eltern ja wohl häufig denken, dass zuerst die Genehmigung da sein muss und dann erst die Ausschlagung weitersenden.

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