Antragsberechtigung Aufgebot und Verlusterklärung von wem ?

  • Gemäß § 467 FamFG ist antragsberechtigt für ein Aufgebot eines verlorenen Grundschuldbriefs der "letzte Inhaber". Im Brief eingetragen ist als Gläubiger eine Bank. Diese hat den Brief zur Verwaltung an eine GmbH der Unternehmensgruppe weitergeleitet, wo er verlorenging. Knüpft sich der rechtliche Begriff des Inhabers nun an die Gläubigereigenschaft oder den Besitz des Briefes ??:confused: Wer muss oder kann den Antrag stellen und den Verlust glaubhaft machen.

  • ich komme erst jetzt wieder dazu - die Antwort hilft mir sehr, danke - wie immer, Selbstverständlichkeiten findet man nicht im Kommentar, aber sie müssen einem erst einfallen :oops: -
    ich wünsche ein schönes Pfingstfest

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