§ 724 ZPO oder § 733 ZPO?

  • Folgender Vergleich wurde geschlossen (ich habe nur den wesentlichen Inhalt angegeben):

    1) Die Beklagten verpflichten sich, die Wohnung zu räumen

    2) D. Bekl. zu 1) verpflichtet sich, an den Kl. 1000,00 € zu zahlen.

    3) D. Bekl. zu 2) verpflichtet sich, an den Kl. 1000,00 € zu zahlen.

    4) Damit sind alle wechselseitigen Ansprüche erledigt.

    5) Kostenregelung


    Erteilt wurde eine vollstreckbare Ausfertigung gegen die Beklagten.


    Jetzt möchte der Kl. eine weitere vollstreckbare Ausfertigung, da die Beklagten beide inzwischen getrennt wohnen (Wohnung wurde geräumt).

    Erst ich davon augegangen, eine weitere vollstreckbare Ausfertigung gemäß § 733 ZPO zu erteilen.
    Jetzt tendiere ich dazu, dass die erste erteilte Ausfertigung zurückzugeben ist und jeweils eine vollstreckbare Ausfertigung gegen den Bekl. zu 1 bzw. 2 gemäß § 724 ZPO zu erteilen ist. Wie seht Ihr das?

  • Sehe ich auch so. Eine vollstreckbare Ausf. wegen Ziffer 2.) des Vergleichs gegen Bekl. 1.) und eine vollstr. Ausf. wegen Ziff. 3) gegen Bekl. 2.).

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

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