Aufhebung der Zwangsverwaltung nach Zuschlag in der parallelen Zwangsversteigerung

  • Aufhebung Zwangsverwaltung nach Zuschlag 17

    1. kein Aufhebungsbeschluss (2) 12%
    2. Aufhebungsbeschluss deklaratorisch, sofort nach Zuschlag (0) 0%
    3. konstitutiv, sogleich nach Zuschlag (2) 12%
    4. konstitutiv, nach Rechtskraft des Zuschlags (12) 71%
    5. andere Lösung (1) 6%

    Nach der kontrovers geführten Diskussion der letzten Wochen liegt mir an einem Stimmungsbild zu der Frage des Schicksals der Zwangsverwaltung nach Zuschlag in der parallelen Zwangsversteigerung.
    Ich erstelle deswegen eine Umfrage zu diesem Thema und bitte um rege Beteiligung.

    Wenn das Verfahren durch den Zuschlag per se endet, hat ein Aufhebungsbeschluss rein deklaratorische Wirkung. Darum fehlt das Auswahlfeld "deklaratorisch, nach Rechtskraft des Zuschlags". Da ich eine Möglichkeit übersehen haben könnte, wie das gehandhabt wird, bitte ich, die "andere Lösung", falls ausgewählt, näher zu erläutern.

    Ich danke schon jetzt allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern.

  • Das Zwangsverwaltungsverfahren darf nach Zuschlagserteilung erst dann von Amts wegen aufgehoben werden, wenn die für den Zeitraum bis Zuschlagsschlagserteilung fällig gewordenen beschlagnahmten Forderungen (Miet- und Pachtforderungen) sowie sonstige verwaltungsimmanente Forderungen (z. B. Erstattungsforderungen gegen Versorgungsunternehmen) vom Zwangsverwalter eingezogen wurden und die sich ergebende Überschussmasse verteilt wurde.
    Vorher darf eine Aufhebung von Amts wegen nur dann erfolgen, wenn der Gläubiger befriedigt wurde (z. B. aus dem Versteigerungserlös) - § 161 Abs. 2 ZVG.

    Dass der Zwangsverwalter mit Wirkung ab Zuschlag seine objektverwaltenden Tätigkeiten einzustellen hat und die Berechtigung zum Einzug der ab Zuschlag fällig werdenden Miet- oder Pachtforderungen verliert, ist unmittelbare Konsequenz des Zuschlagsbeschlusses. Eines deklaratorischen oder konstitutiven Aufhebungsbeschlusses bedarf es nicht, um diese Konsequenz herbeizuführen.

  • Nach Zuschlag ist der Schuldner nicht mehr Eigentümer, für die Fortführung des Zwangsverwaltungsverfahrens bleibt daher m. E. kein Raum.

    Ich schließe mich daher der Ansicht von 15.Meridian an, Aufhebungsbeschluss hat rein deklaratorische Wirkung. Es fehlt das Auswahlfeld "deklaratorisch, nach Rechtskraft des Zuschlags".

  • Nach Zuschlag ist der Schuldner nicht mehr Eigentümer, für die Fortführung des Zwangsverwaltungsverfahrens bleibt daher m. E. kein Raum.

    Ich schließe mich daher der Ansicht von 15.Meridian an, Aufhebungsbeschluss hat rein deklaratorische Wirkung.

    :gruebel: Ist doch gar nicht meine Meinung.

    Es fehlt das Auswahlfeld "deklaratorisch, nach Rechtskraft des Zuschlags".

    Dazu schrieb ich:

    Wenn das Verfahren durch den Zuschlag per se endet, hat ein Aufhebungsbeschluss rein deklaratorische Wirkung. Darum fehlt das Auswahlfeld "deklaratorisch, nach Rechtskraft des Zuschlags".

    Wenn der Aufhebungsbeschluss rein deklaratorisch ist, ergibt es keinen Sinn, auf die Rechtskraft zu warten.

  • 15. Meridian: Wenn der Aufhebungsbeschluss rein deklaratorisch ist, ergibt es keinen Sinn, auf die Rechtskraft zu warten.

    Eben! Der Ersteher ist sofort Eigentümer. Das hat der Gesetzgeber so gewollt.
    Die "Nicht-Rechtskraft" ist kein Grund, gegen den Ersteher weiter verwalten zu können.
    Wem dies nicht gefällt, muß, ich wiederhole mich, zu § 94 ZVG greifen, um gegen den Ersteher zu verwalten.

    Außerdem:
    Eine Verwaltung nach § 94 ZVG kann durch Hinterlegung des Bargebotes abgewandt werden.
    Eine (Zwangs)Verwaltung zwischen Zuschlag und Rechtskraft kann nicht durch
    Hinterlegung des Bargebotes abgewandt werden.

    Hätte der Gesetzgeber eine automatische Fortführung der ZV gewollt, hätte er ein Vorgängermodell aus der Particulargesetzgebung übernehmen können, was nicht erfolgt war.

  • Ich glaube nur nicht daran, dass der Aufhebungsbeschluss rein deklaratorisch ist. Ich verweise hierzu auf die an anderer Stelle geführte Diskussion, LINK, besonders ab #38. Dort schrieb ich u.a.:

    Die Zuschlagswirkungen machen die weitere Zwangsverwaltung gegen den Ersteher unzulässig; auch eine unzulässig laufende Zwangsverwaltung ist aber nun einmal in der Welt, siehe § 775 ZPO. Durch den Zuschlag ist ein Verfahrenshindernis entstanden. Das macht aber den Aufhebungsbeschluss nicht entbehrlich, und erst durch die Aufhebung (konstitutiv!) endet die Zwangsverwaltung.


    und an anderer Stelle im selben Thread

    Zitat

    Nehmen wir einen analogen Fall: Eine Zwangsverwaltung wurde angeordnet wegen eines Anspruchs, der gegen den Eigentümer gar nicht besteht. Das Grundstück aber doch trotzdem beschlagnahmt. Wenn die schuldnerische Vollstreckungsabwehrklage Erfolg hat, ist mit dem Urteil die Zwangsverwaltung auch noch nicht beendet. Vielmehr bedarf es auch dann noch eines ausdrücklichen Aufhebungsbeschlusses, § 775 Nr. 1 ZPO. Erst mit dem Aufhebungsbeschluss des Zwangsverwaltungsgerichts endet die Beschlagnahme, nicht schon mit dem Urteil, durch das die Zwangsvollstreckung aufgehoben wird.

    Ich kann einer Aufhebung der Zwangsverwaltung vor Rechtskraft des Zuschlags nicht das Wort reden. Dafür sind die Folgen im Falle einer Aufhebung des Zuschlags zu einschneidend. Das von Dir, wohoj, in besagtem Thread erwähnte Ruhen der Beschlagnahme in der Zwangsverwaltung überzeugt mich keineswegs. Welche Auswirkungen soll das z.B auf die Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters haben (soweit nicht Ansprüche aus der Zeit vor Zuschlag eingeklagt werden)? Die Prozessführungsbefugnis entfällt mit Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens, richtig? Aber wie, wenn die Beschlagnahme ruht, der Zuschlag aufgehoben wird und die Zwangsverwaltung mit der ruhenden Beschlagnahme - ja, was eigentlich: fortgesetzt oder doch neu angeordnet wird? Inzwischen dürfte die Klage mangels Prozessführungsbefugnis längst abgewiesen sein.

  • Zitat

    Nach Zuschlag ist der Schuldner nicht mehr Eigentümer, für die Fortführung des Zwangsverwaltungsverfahrens bleibt daher m. E. kein Raum.

    Das sehe ich anders und zwar wie folgt:

    Nach Zuschlagserteilung im Zwangsversteigerungsverfahren ist der Schuldner nicht mehr Eigentümer.

    Für die Fortführung des Zwangsverwaltungsverfahrens bleibt kein Raum, soweit der bisherige Gegenstand der Zwangsverwaltung infolge der Zwangsversteigerung nicht mehr dem Vollstreckungsschuldner, sondern einem Ersteher zugeordnet ist.
    Diese Rechtslage ist unmittelbare Konsequenz des Zuschlagsbeschlusses.
    Seine auf das Grundstück bezogene Verwaltungstätigkeit hat der Zwangsverwalter einzustellen, sobald der Zuschlagsbeschluss verkündet wurde.
    Im Zwangsverwaltungsverfahren muss diese Rechtslage nicht durch einen gesonderten Beschluss - insbesondere nicht durch einen einschränkungslosen Aufhebungsbeschluss - festgestellt werden.

    Nach Zuschlagserteilung im Zwangsversteigerungsverfahren ist der Schuldner weiterhin Inhaber der bis dahin fällig gewordenen Forderungen (str. - a. A.: Zwangsverwalter soll materiell Berechtigter sein).

    Soweit der Gegenstand der Zwangsverwaltung von der Zwangsversteigerung unberührt bleibt - was im Hinblick auf die vorgenannten Forderungen der Fall ist -, muss das Zwangsverwaltungsverfahren fortgesetzt werden.

    Es ist verfahrensfehlerhaft, wenn das Gericht dieses ("Rest-") Zwangsverwaltungsverfahren "ohne Not" von Amts wegen uneingeschränkt aufhebt.

    Das ("Rest-") Zwangsverwaltungsverfahren darf erst dann durch einen Beschluss aufgehoben werden, wenn

    1. der Zwangsverwalter alle Forderungen eingezogen und die sich daraus ergebende Überschussmasse verteilt hat oder
    2. der Gläubiger (z. B. aus dem Versteigerungserlös) befriedigt wurde (§ 161 Abs. 2 ZVG) oder
    3. der Gläubiger einen Vorschuss nicht geleistet hat oder
    4. der Gläubiger seinen Zwangsverwaltungsantrag zurückgenommen hat (macht für den Gläubiger Sinn, wenn er wegen der tatsächlich bestehenden persönlichen Forderungen aus dem Versteigerungserlös befriedigt wurde) oder
    5. sonst irgendwelche Vollstreckungshindernisse eingetreten sind.

    Dass eine solche "grundstückslose" Zwangsverwaltung möglich ist, hat der BGH mehr oder weniger deutlich anerkannt (BGH, Beschl. v. 10.07.2008, V ZB 130/07).

    Die gegenwärtig geübte Rechtspraxis - uneingeschränkte Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens nach Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses - führt nicht zu Problemen, solange es um den Einzug beschlagnahmter Forderungen geht (BGH, Urt. v. 11.08.2010, XII ZR 181/08).
    Solche Forderungen kann (und muss) der ehemalige Zwangsverwalter einziehen.
    Dass das Verfahren insoweit eigentlich weiter läuft, obwohl es wegen des Aufhebungsbeschlusses beendet wurde, hat der BGH nicht problematisiert.

    Probleme treten aber auf, wenn es um nicht der Beschlagnahme unterliegende Forderungen geht.
    Im Hinblick auf solche Forderungen verneint der BGH ein die Verfahrensaufhebung überlebendes Einzugsrecht des ehemaligen Zwangsverwalters.
    So etwa BGH, Urt. v. 29.06.2006, IX ZR 119/04:

    a) Der Anspruch auf Ersatz schuldhaft nicht gezogener Nutzungen unterfällt nichtder Beschlagnahme im Wege der Zwangsverwaltung.
    b) Die Befugnis des Zwangsverwalters, auch solche Ansprüche zu verfolgen, diesich aus einer rechtsgrundlosen Benutzung der der Zwangsverwaltung unterliegendenSache sowie der Verletzung von Besitzrechten ergeben, erlischt, wenndie Zwangsverwaltung nach Erteilung des Zuschlags im Wege der Zwangsversteigerungaufgehoben wird.

    In diesem Zusammenhang möchte ich mal Depré/Mayer (Die Praxis der Zwangsverwaltung) zitieren:

    "Es steht zu befürchten, dass die überkommene und in der Praxis noch weit verbreitete pauschale "Aufhebung" einmal von einem Prozessgericht als zwar unberechtigte, aber wirksame Beendigung der Beschlagnahme auch der nicht mitversteigerten Gegenstände angesehen wird und dies Schadensersatzforderungen auslöst. Auch inhaltlich unzulässige Beschlüsse können irreversible Folgen haben. Siehe dazu auch die Beiträge von Ganter und Mayer."

  • Ich habe noch das hier bei Depré/Mayer gefunden:

    "Wenn aber der Ersteher bereits durch den Zuschlag die mitversteigerten beschlagnahmten Gegenstände und Erträge beschlagnahmefrei erhalten hat, bedarf es hierfür keiner nochmaligen Entscheidung. Verblieben ist (nur) die Verwaltungsbefugnis des Verwalters, welche sich zwar von der Beschlagnahme ableitete (§ 148 Abs. 2 ZVG), jedoch – einmal "in die Welt gesetzt" – vom Fortbestand der Beschlagnahme nicht abhängt. Diese "Verfahrensfolge" bedarf der Beseitigung innerhalb des Verfahrens, das sie geschaffen hat, also innerhalb des Zwangsverwaltungsverfahrens. Erforderlich ist demnach nur noch die "Freigabe" der versteigerten Gegenstände aus der Verwaltung, also eine Art "Entstrickung" – und eine entsprechende Bezeichnung würde manche Irritation ersparen. Das Wort "Aufhebung" lässt eben stets an einen "actus contrarius" bezüglich des Gesamtverfahrens denken."

    Ich vertrete zwar eine andere Auffassung. Ich könnte aber damit leben, wenn der Beschluss, den die meisten Rechtspfleger nach Zuschlagserteilung erlassen wollen, nicht mehr Aufhebungsbeschluss - sondern Freigabe- oder Entstrickungsbeschluss heißen würde.

  • 15. Meridian: Nehmen wir einen analogen Fall: Eine Zwangsverwaltung wurde angeordnet wegen eines Anspruchs, der gegen den Eigentümer gar nicht besteht. Das Grundstück aber doch trotzdem beschlagnahmt. Wenn die schuldnerische Vollstreckungsabwehrklage Erfolg hat, ist mit dem Urteil die Zwangsverwaltung auch noch nicht beendet. Vielmehr bedarf es auch dann noch eines ausdrücklichen Aufhebungsbeschlusses, § 775 Nr. 1 ZPO. Erst mit dem Aufhebungsbeschluss des Zwangsverwaltungsgerichts endet die Beschlagnahme, nicht schon mit dem Urteil, durch das die Zwangsvollstreckung aufgehoben wird.

    Dieser Fall hört sich bestechend an. Nur gibt es keine Analogie.
    Im Falle des § 775 findet keine Änderung der „verwalteten“ Person statt, wie beim Zuschlag. Bei der rechtsgeschäftlichen Veräußerung gilt § 26 ZVG (Ausfluß der §§ 325, 265 ZPO). Gegen den Ersteher, der ja gerade aus der Vollstreckung erwirbt, gelten weder § 26 noch § 28 ZVG. Gegen ihn besteht nach Zuschlag noch kein Titel. Erst nach der Übertragung gem. § 118 ZVG kann gegen den Ersteher erneut vollstreckt werden. Diese rechtliche und wirtschaftliche Lücke* (Eigentum sofort ab Zuschlag, Titel erst ab Übertragung) hat der Gesetzgeber elegant und sauber mit § 94 ZVG gelöst. Es liegt einzig und allein im Ermessen eines Zuteilberechtigten, den Ersteher verwalten zu lassen. Nie ging der Gesetzgeber davon aus, dass der Ersteher nur deshalb verwaltet werden soll, weil der Schuldner verwaltet wurde. Der Gesetzgeber hatte das Leitbild des seriösen Erstehers mit rechtssicherem Zuschlag. Die Ausnahme ist in § 94 ZVG geregelt. Von der Gegenmeinung wird das Schreckgespenst der Zuschlagsversagung in der Beschwerde bzw. der unseriöse Ersteher zum Leitbild genommen. Dies ist schon deshalb nicht gerechtfertigt, da überwiegend eine Zwangsverwaltung nicht vorauseilt.

    *Außerdem hilft eine „verlängerte“ Zwangsverwaltung nicht weit. Zwischen der Rechtskraft und der Verteilung mit der Übertragung nach § 118 ZVG klafft in der Regel eine Lücke von mehreren Wochen. Die Gegenmeinung gaukelt den Beteiligten eine trügerische Sicherheit vor.

    15. Meridian Aber wie, wenn die Beschlagnahme ruht, der Zuschlag aufgehoben wird und die Zwangsverwaltung mit der ruhenden Beschlagnahme - ja, was eigentlich: fortgesetzt oder doch neu angeordnet wird? Inzwischen dürfte die Klage mangels Prozessführungsbefugnis längst abgewiesen sein.

    Zur Klarstellung: Der Zwangsverwalter darf Forderungen aus der Zeit der Beschlagnahme nach Zuschlag ohne weiteres einziehen und gerichtlich geltend machen. Die Aufhebung der Zwangsverwaltung wird genauso formuliert wie der Zuschlag in § 90 ZVG.

    Beispiel: Zuschlag am 15.5.2015
    Der Mieter hat 2015 nichts gezahlt. Die Mieten Jan.- Mär. 2015 sind rechtshängig. Dieser Prozeß läuft einfach weiter und hat mit der RK des Zuschlag nichts zu tun. Die Miete Apr. 2015 und 14 Tage Mai 2015 darf der Zwangsverwalter ohne weiteres gerichtlich geltend machen. Dieser neue Prozeß hat mit der der RK des Zuschlag nichts zu tun.

    Die Mieten 17 Tage Mai und weitere darf nur der Ersteher geltend machen. Sollte nun der Zuschlag aufgehoben werden, greift sofort wieder die Beschlagnahme. Gezahlte Mieten hat der Ersteher nach EBV herauszugeben. Nicht gezahlte Mieten zieht der Zwangsverwalter ein. In einen Rechtsstreit Ersteher/Mieter tritt der Zwangsverwalter ein. Und zwar am einfachsten, dass der Mieter an den Zwangsverwalter zu leisten hat. Die Änderung der Klagpartei bzw. die Umstellung an den zu Leistenden (= Klausel an den Zwangsverwalter) ist sachdienlich. Es ist genau das gleiche Prozedere, wie wenn der Zwangsverwalter bei Beginn der Zwangsverwaltung auf einen anhängigen Rechtsstreit trifft.

  • Zitat von 15.Meridian

    Aber wie, wenn die Beschlagnahme ruht, der Zuschlag aufgehoben wird und die Zwangsverwaltung mit der ruhenden Beschlagnahme - ja, was eigentlich: fortgesetzt oder doch neu angeordnet wird? Inzwischen dürfte die Klage mangels Prozessführungsbefugnis längst abgewiesen sein.

    Zur Klarstellung: Der Zwangsverwalter darf Forderungen aus der Zeit der Beschlagnahme nach Zuschlag ohne weiteres einziehen und gerichtlich geltend machen. Die Aufhebung der Zwangsverwaltung wird genauso formuliert wie der Zuschlag in § 90 ZVG.

    Diesen Fall meinte ich nicht - wem welche Forderung zuzuordnen ist, ist unstreitig.

    Ich meinte Fälle wie den einer anhängigen Räumungsklage gegen einen Mieter. Nach Aufhebung der Zwangsverwaltung ist der bisherige Zwangsverwalter nicht befugt, einen Räumungsprozess im eigenen Namen weiter zu führen - auch nicht mit der Maßgabe, dass Herausgabe der Wohnung an den Ersteigerer verlangt wird - AG Schöneberg vom 13.04.2007, 104a C 500/06. Der Ersteher ist mit dem Zuschlag gemäß §§ 146, 90, 57 ZVG i.V.m. § 566 BGB kraft Gesetzes in das beendete, aber mangels Rückgabe der Mieträume noch nicht abgewickelte Mietverhältnis mit der Beklagten eingetreten und ist ab dann alleiniger Gläubiger eines etwaigen Räumungsanspruchs aus § 546 Abs. 1 BGB; der Räumungsanspruch zählt nicht zu den bis zum Zuschlag entstandenen Ansprüchen, die auch weiterhin vom Zwangsverwalter geltend gemacht werden können, OLG Düsseldorf vom 08.102009, I-10 U 62/09.

    Eine Räumungsklage des Zwangsverwalters würde dann also abgewiesen werden. Ein Desaster, wenn sodann der Zuschlag aufgehoben wird. Oder übersehe ich prozessuale Gestaltungsmöglichkeiten, wonach der Zwangsverwalter sich hier auf das (von Dir, lieber wohoj) ins Feld geführte Ruhen der Beschlagnahme bis zur Rechtskraft des Zuschlags berufen kann?

  • Zitat

    Eine Räumungsklage des Zwangsverwalters würde dann also abgewiesen werden.

    Nach Zuschlag muss die Räumungsklage des Zwangsverwalters immer abgewiesen werden.
    Negative Kostenfolgen kann der Zwangsverwalter vermeiden, wenn er den Räumungsrechtsstreit wegen des Zuschlags für erledigt erklärt.

    Der folgende Fall wurde im Februar im IGZ-Mailforum diskutiert.

    Der Zwangsverwalter hatte einen Räumungsanspruch gerichtlich geltend gemacht.
    Kurz vor dem Gerichtstermin war das Objekt versteigert worden.
    Den Verlauf des Gerichtstermins hat der Zwangsverwalter wie folgt geschildert:
    "Im Termin vor dem LG weist das Gericht darauf hin, dass aufgrund des Zuschlags (das ZV Verfahren war noch nicht aufgehoben) Zweifel an der Prozessführungsbefugnis des Klägers bestehen. Es würde sich die Frage stellen, ob die Fortsetzung eines Räumungsprozesses nach Zuschlag weiterhin Aufgabe des Zwangsverwalters sei. Mein Hinweis auf § 12 ZwVwV hat die Richterin nicht überzeugt, da sie die Meinung von Stöber (Kommentierung 20. Auflage § 161 Rd.Nr. 7.4) aufgegriffen hat, wonach „Den Räumungsprozess gegen einen Mieter fortzuführen kann nach Erteilung des Zuschlags nicht fortdauernde Aufgabe des Zwangsverwalters sein“. Sie räumt zwar ein, dass „grundsätzlich die Zwangsverwaltung und somit auch die Prozessführungsbefugnis mit dem gerichtlichen Aufhebungsbeschluss endet. Allerdings gilt dies nicht für die Führung von Räumungsprozessen nach Zuschlag“. Sie führt weiterhin aus, dass der Zwangsverwalter bei einem Räumungsprozess einen Anspruch geltend macht, der den Zustand des Zwangsverwaltungsobjektes in der Zukunft betrifft."
    Die Klage des Zwangsverwalters wurde von dem (mir nicht bekannten) LG abgewiesen.
    Die LG-Richterin hatte völlig richtig argumentiert.

    Noch einmal: Der Zwangsverwalter hat nach Zuschlagserteilung nichts im Rechtskreis des Erstehers herumzurühren.

    Zitat

    Ein Desaster, wenn sodann der Zuschlag aufgehoben wird.

    Die Aufhebung des Zuschlags ist immer ein "Desaster".
    Dass nach Zuschlagsaufhebung erneut Räumungsklage eingereicht werden müsste, ist ein Teilaspekt dieses "Desasters".

    Die vage Aussicht, dass ein solches "Desaster" eintreten könnte, rechtfertigt es aber nicht, das Recht falsch anzuwenden und den Ersteher ohne gesetzliche Grundlage in seinem Eigentumsgrundrecht zu beeinträchtigen.

  • 15. Meridian: Diesen Fall meinte ich nicht - wem welche Forderung zuzuordnen ist, ist unstreitig.

    Hört sich schon mal gut an; s. auch OLG Potsdam, Urt. v. 24.3.2015 – 3 U 128/11, Rz. 25-29.

    15. Meridian: Ich meinte Fälle wie den einer anhängigen Räumungsklage gegen einen Mieter. Nach Aufhebung der Zwangsverwaltung ist der bisherige Zwangsverwalter nicht befugt, einen Räumungsprozess im eigenen Namen weiter zu führen.

    Warum auch? Der Zwangsverwalter resp. der betreibende Gläubiger kann doch überhaupt kein Interesse haben, ob der Mieter nach Zuschlag geräumt wird.

    Fossil: Nach Zuschlag muss die Räumungsklage des Zwangsverwalters immer abgewiesen werden. Negative Kostenfolgen kann der Zwangsverwalter vermeiden, wenn er den Räumungsrechtsstreit wegen des Zuschlags für erledigt erklärt.

    So ist es!! S. BGH B.v. 14.6.2012 - VII ZB 47/10, IGZInfo 2012,137, wonach der Ersteher die Erteilung einer Klausel nach § 93 ZVG beantragen kann.

    Fossil: Noch einmal: Der Zwangsverwalter hat nach Zuschlagserteilung nichts im Rechtskreis des Erstehers herumzurühren. Die vage Aussicht, dass ein solches "Desaster" eintreten könnte, rechtfertigt es aber nicht, das Recht falsch anzuwenden und den Ersteher ohne gesetzliche Grundlage in seinem Eigentumsgrundrecht zu beeinträchtigen.

    Was soll ich dazu sagen, wo das Fossil Recht hat, hat es eben Recht. Ich finde es bedauerlich, wegen eines außergewöhnlichen Beispiels (s. Mayer, Depré/Mayer, Rn. 386, 6. Aufl.) die Rechtsdogmatik auf den Kopf stellen zu wollen. Natürlich gibt es immer wieder Extremsituationen, die aber ein gutes Gesetz, so wie das ZVG, aushalten muss.

    Spielen wir das Szenario der Räumungsklage durch: Diese ist rechtshängig. Der Zuschlag wird erteilt.

    Fall 1: Der Zuschlag wird rasch (in ca 3 Wochen) rk. Der Normalfall. Wo ist das Problem? Was soll da der Zwangsverwalter noch verwalten? Er zieht im besten Fall noch eine Miete ein.

    Fall 2: Der Zuschlag wird angefochten. Der Zwangsverwalter erklärt den Rechtsstreit für erledigt. Der Ersteher sieht sich einem zahlungsunwilligen Mieter gegenüber. Er kann entweder die Erteilung einer Klausel nach § 93 ZVG beantragen, mit dem Risiko der Interventionsklage nach § 93 I 3 ZVG oder er muß aktiv klagen. Während dieses Klagverfahrens platzt die Zuschlagsaufhebung dazwischen. Und dann? Kein Desaster. Der Zwangsverwalter tritt in den Prozess ein. Die Änderung der Partei ist sachdienlich. Der Zwangsverwalter verlangt die Leistung (= Räumung an sich). Das ist wiederum so, als wenn der Zwangsverwalter bei der Besitzergreifung bereits auf eine anhängige Räumungsklage trifft (kommt immer wieder mal vor). Blieb der Erstseher untätig, muß der Zwangsverwalter halt nochmals die Klage einreichen. Eventuell macht sich der Ersteher schadensersatzpflichtig. Wer sich fürs EBV interessiert, empfehle ich: Gursky, 20 Probleme aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, 8. Aufl. 2009 (Neuauflage Juni 2015).

    Der hist. Gesetzgeber hatte die ganze Palette der Particularrechte zur Immobiliarvollstreckung vorliegen (Mot. ZVG S. 69-71, 25 incl. Nebengesetzen). Er hätte sich an der säch. SubHO* orientieren können. Hat er aber bewußt nicht. Er bevorzugte das preuß. Modell. Leider wurde der Eigenantrag auf Einrichtung einer Ersteherverwaltung nicht ins ZVG übernommen. Jedenfalls ist seit IX ZR 172/14 geregelt, wer die Kosten zu zahlen hat (weder der Schuldner noch der antragstellende Beteiligte, was bedeutet, dass für jede fortgeführte Zwangsverwaltung eine separate Vergütungsfestsetzung erfolgen muß). UND selbstverständlich steht es dem Ersteher frei, den ehemaligen Zwangsverwalter privat zu beauftragen.

    Eine Zuschlagsaufhebung ist für alle Beteiligten, außer dem Schuldner, Höchststrafe. Da kann ich Dir, meine liebe 15. M., nur zustimmen. Und der „ärmste Hund“ in diesem Verein ist der Ersteher. In einer sehr komplexen ZV habe ich den Gläubigervertreter zum Schutz des Erstehers und in Absprache mit diesem zu einer Verwaltung nach § 94 ZVG angeraten. Dies war dann erfolgt. Natürlich wurde der Zuschlag (zum Glück erfolglos) vom Schuldner angefochten.

    Nicht die Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses beendet für künftig die Zwangsverwaltung, sondern schon der Zuschlag selbst. Die Aufhebung wegen Zuschlags tangiert die Zeit vor dem Zuschlag nicht.


    *§ 169 Ersteher wird erst Eigentümer nach Bezahlung und Eintragung im Grundbuch.
    § 176 Übergabe erst nach Eintragung im Grundbuch , Ersteherverwaltung in der Übergangszeit von Amtswegen

  • Hallo zusammen:
    zum Aufhebungsbeschluss:
    Die Anordnung eines Zwangsverwaltungsverfahrens / die Anordnungsentscheidung ist ja auch kostitutiv, da er eine "gerichtliche Entscheidung" ist. Gleiches muss auch für das Ende, also die Aufhebung (der Zwangsmaßnahme, egal aus welchem Grund) gelten. Aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit begrüßte ich daher sehr die Entscheidung des BGH vom 10.07.2008, Az: V ZB 130/07.
    Der Zuschlag ist andererseits die zeitliche Abrenzung - zum Thema Nutzungen (Mieten, Pachten etc.). Die Entscheidung vom BGH vom 11.08.2010, Az: XII ZR 181/08 ist ebenfalls sehr zu begrüßen. .... bis zum Zuschlag gehörts dem Gl. nach T-Plan, ab dem Zuschlag dem Ersteher ....
    Für mich also ganz klar: Konstitutive Wirkung nach Rechtskraft des Zuschlages.
    Das allseits beliebte "Räumungsklage-Beispiel" ist m. E. eines der schlechtesten Beispiele, um die nötigen Zäsuren im Verfahren anschaulich erklären zu können oder zu beschreiben. Es is deshalb schlecht gewählt, weil das Grundproblem meistens "in der Zwangsverwaltung" beginnt, aber erst sehr viel später prozessual durchgesetzt werden kann und am Ende viel mehr den Ersteher angeht. Wenn so ein Räumungs-Prozess "in der Regel" schneller wäre, hätte auch der zwangsverwalter und der Gläubiger noch etwas von der Entscheidung, weil dann der Zwangsverwalter wieder neu vermietet könnte.

  • Lieber Wolf1959, leider verstehe ich Deinen Beitrag nicht. Einig sind wir uns, dass - mit dem BGH - sowohl Anordnung als auch Aufhebung durch das Gericht - konstitutiv - beschlossen werden. Einig sind wir uns auch, dass dem Ersteher vom Zuschlagstage an Nutzen und Lasten zuzuordnen sind.

    Mir fehlt aber Deine Begründung, warum Du dann die Aufhebung erst nach *Rechtskraft* des Zuschlagsbeschlusses vornehmen willst. Dort liegt aus meiner Sicht einer der Hauptstreitpunkte in dieser Diskussion.
    Um dies zu verdeutlichen, habe ich das - von Dir als ungeeignet bezeichnete - Beispiel einer Räumungsklage gebracht. Für den Fall der Aufhebung des Zuschlags haben Gläubiger, evtl. Zwangsverwaltungsschuldner und Zwangsverwalter ein eigenes Interesse daran, die Räumungsklage weiterzuführen, um die Wohnung/das Haus später gewinnbringend nutzen zu können. Für den Fall des Bestehenbleibens des Zuschlags hat allein der Ersteher ein Interesse daran, ob der Räumungsschuldner geht oder bleibt. Streitig ist die Schwebezeit zwischen Zuschlagsbeschluss und Rechtskraft des Zuschlags.

    Wohoj, Dich bitte ich um Geduld, ich brauche noch Zeit für eine Antwort auf Dein letztes Posting.

  • Liebe Meridian:
    warum Aufhebungsentscheidung Zwangsverwaltung erst nach rechtskräftigem Zuschlag?
    Ich kann es letztlich auch nur so begründen, wie du selbst weiter oben im eigenen Beitrag. Ich kann auch nur von hinten durch die Brust argumentieren. Es kann doch nicht angehen, dass eine Zwangsverwaltung (egal, wieviele betreibende Gl.) per Beschluss nach Verkündung des Zuschlages aufgehoben wird und diese "beendet dann erst mal die Zwangsverwaltung" konstitutiv. Kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist "in der Zwangsversteigerung" kommt dann irgend ein Beteiligter daher und legt Rechtsmittel ein. Wenn dieser Beteiligte gewinnen sollte und der Zuschlag aufgehoben wird, ist die Zwangsverwaltung aber schon "weg", die Immobilie aber noch da. Sehr fatal........
    Diese derzeitige "ganz überwiegende" Praxis vieler Gerichte (der konstitutiven Aufhebung einer Zwangsverwaltung nach rechtskräftigem Zuschlag) halte ich für äußerst sinnvoll, gut, angemessen und sachlich richtig.
    gegen fossil 75: es gibt auch keinen §§ im ZVG, der besagt, dass mit Verkündung des Zuschlages eine parallele Zwangsverwaltung "kraft Gesetzes" endet, ich kenne ihn zumindest bisher nicht. Der Eigentumswechsel (Zuschlag ZVG) ist m. E. "der Rechtsgrund" für die Aufhebungsentscheidung in der parallelen Zwangsverwaltung, aber auch erst dann, wenn sicher ist, dass der zuschlag hält bzw. gehalten hat.
    Ein "Noch"-Zwangsverwalter im Amt "vertreibt" m. E. "auch nicht rechtlich" den Ersteher aus den Belangen, die nach Zuschlag für einen Ersteher von tragender Bedeutung sind. Ein Ersteher kann m. E. also z.B. eine vermietete Immobilie wegen Eigenbedarf kündigen, eine leere immobilie neu vermieten, einen vom Zwangsverwalter aufgenommenen Prozeß bezgl. Räumung aufnehmen und weiterführen etc.....
    Zu guter letzt wird auch die Trennung der beiden "Spären" 1. vor Zuschlag und 2. nach Zuschlag in jeder Zwangsverwaltungs - Aufhebungsentscheidung Rechnung getragen, dass also das Amt des Zwangsverwalters für die Belange "vor Zuschlag" weiterhin berechtigt bleibt.

  • Zitat

    gegen fossil 75: es gibt auch keinen §§ im ZVG, der besagt, dass mit Verkündung des Zuschlages eine parallele Zwangsverwaltung "kraft Gesetzes" endet,

    ... und zwar aus gutem Grunde: Weil es nach Zuschlagserteilung noch (Rest-) Aufgaben für den Verwalter gibt, darf das L-Verfahren gar nicht aufgehoben werden.

    Der Verwalter muss seine Verwaltungstätigkeit fortsetzen können - aber nicht so, wie die meisten Diskussionsteilnehmer dies hier gerne hätten.

    Die überwiegende Mehrheit erwartet doch, dass der Zwangsverwalter - Zuschlag hin oder her - solange "mit voller Härte" weiterverwaltet (also insbesondere Zugriff auf nach Zuschlag fällig werdende Mieteinnahmen nimmt), bis das Gericht das L-Verfahren aufhebt.

    Das passiert meistens zügig, weil die Aufhebung erfolgt, sobald der "Aufhebungsgrund" rechtskräftig ist.
    Ernsthafte und größere Nachteile erleidet bei dieser Vorgehensweise im Regelfall niemand und dem Ersteher wird die Vorenthaltung seines Eigentums für einen überschaubaren Zeitraum als nur zu seinem Besten dienend verkauft.

    Leider gibt es auch Ausnahmen vom Regelfall und mit so einem Ausnahmefall ist gerade der 15. Meridian konfrontiert.

    Manchmal wird der Zuschlagsbeschluss nämlich nicht zügig rechtskräftig.
    Nach der hier überwiegend vertretenen Auffassung, darf das L-Verfahren dann nicht aufgehoben werden, damit der Zwangsverwalter "zur Vorsicht" (Stöber-ZVG, § 161 Nr. 3.11) oder weil dies "für äußerst sinnvoll, gut, angemessen und sachlich richtig" gehalten wird, weiter verwaltet.

    Dabei können aber folgende Schreckensszenarien eintreten:
    Dem Ersteher entsteht ein erheblicher Schaden, weil er über einen längeren Zeitraum nicht auf die von ihm fest einkalkulierten Mieteinnahmen zugreifen kann. Übel, wenn etwa die den Zwangsversteigerungserwerb finanzierende Bank dem Ersteher das Darlehen kündigt, weil der Ersteher die Raten nicht aus Mieteinnahmen bestreiten kann.
    Ungemach droht auch, wenn der Gläubiger einmal genauer darüber nachdenkt, aus welchem Massebestand der Zwangsverwalter seine Vergütung für nach Zuschlagserteilung liegende Tätigkeiten erhält.

  • Wolf1959: gegen fossil 75: es gibt auch keinen §§ im ZVG, der besagt, dass mit Verkündung des Zuschlages eine parallele Zwangsverwaltung "kraft Gesetzes" endet, ich kenne ihn zumindest bisher nicht.

    Stimmt!! Leider. Aber das Problem hatte der Gesetzgeber erkannt. Es war damals, lang ist`s her, beantragt, in den fertigen ZVG-Entwurf v. 12.12.1896, kurz vor knapp (Sitzungen im Jan./Feb. 1897), noch aufzunehmen:

    § 161a ZVG "Findet gleichzeitig mit der Zwangsverwaltung ein Zwangsversteigerungsverfahren statt, so wird durch die Veräußerung des Grundstückes, welche im Wege der Zwangsversteigerung erfolgt, die Zwangsverwaltung beendigt; sie dauert jedoch fort, soweit noch Nutzungen zu vertheilen sind."Aber wie sieht das denn aus? Ein neues Gesetz und dann gleich ein „a“-Paragraf?* Also ließ man es. Man bemerkte noch in der Kommission, die Sache sei doch geregelt; es bedürfe lediglich der Anordnung, dass in jedem Fall ein Aufhebungsbeschluss von Nöten sei. (Wer den Ersteher verwalten will, mit oder ohne vorgehende Zwangsverwaltung, muss halt zu § 94 ZVG greifen).

    Wolf1959: Ein "Noch"-Zwangsverwalter im Amt "vertreibt" m. E. "auch nicht rechtlich" den Ersteher aus den Belangen, die nach Zuschlag für einen Ersteher von tragender Bedeutung sind. Ein Ersteher kann m. E. also z.B. eine vermietete Immobilie wegen Eigenbedarf kündigen, eine leere immobilie neu vermieten, …..

    Damit liegen wir auf einer Linie. Wird der Zuschlag aufgehoben, setzt sich die Zwangsverwaltung ohne weiteres wieder gegen den Schuldner fort. Der Ersteher hat allerdings, solange keine RK eingetreten ist, immer mit der Möglichkeit der Rückabwicklung zu rechnen. Sollte es kommen hat, der Ersteher das Grundstück an den Zwangsverwalter herauszugeben – wäre keine Zwangsverwaltung anhängig gewesen, ist das Grundstück an den Schuldner herauszugeben.

    *Nicht ein vorgeschlagener A-Paragraf schaffte es in das Gesetz, das dann im März 1897 beschlossen wurde.

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