Ordnungshaft- Haftbefehl

  • Hallo, liebe Ratgeber!
    Liege ich da richtig, dass beim Zwangsgeld die im Beschluss festgelegte (Ersatz)-Zwangshaft bereits der Haftbefehl ist und es eines gesonderten Haftbefehls nicht bedarf;
    anders jedoch bei der Ordnungshaft (mein Fall), die immer einen separaten Haftbefehl voraussetzt, wobei der Haftbefehl durch den Abteilungsrichter in Familiensachen (und nicht M- Abtlg.) zu erlassen ist ?
    Unter welchen §§ finde ich dies zur Ordnungshaft?
    Vielen Dank im voraus.

  • Da der Antragsgegner gegen die Untersagungsanordnung gemäß § 1 GewSchG verstoßen hat, wurde ihm ein Ordnungsgeld von 500,00 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann (und ich konnte nicht beitreiben: amtbekannt pfandlos, Vermögensauskunft abgegeben), Ordnungshaft von 5 Tagen verhängt (richterliche Begründung: §§ 95 Abs. 1 Nr. 4 FamFG, 890 ZPO)

  • Hallo! Ich häng mich hier mal dran. :)

    Ich habe den Fall, dass gleich Zwangshaft gem. § 35 FamFG angeordnet wurde, da ein Zwangsgeld nachweislich nicht beitreibbar gewesen wäre. Nachdem dieser Zwangsmittelbeschluss nun zusammen mit dem Verhaftungsauftrag an den GV geschickt wurde, meldete sich dieser und sagte, dass er zur Verhaftung noch einen "richtigen" Haftbefehl auf rotem Papier benötigt. Hier wurde es bisher immer so gehandhabt, dass kein gesonderter Haftbefehl erlassen wurde, auch dann nicht, wenn Zwangsgeld und ersatzweise Zwangshaft durch Beschluss angeordnet wurde; bisher hat sich auch noch kein GV beschwert. :strecker Deswegen bin ich jetzt leicht verwirrt. Meiner Meinung nach stellt der Zwangsmittelbeschluss den Haftbefehl dar, auch ohne rotes Papier.. Oder bin ich jetzt komplett auf dem Holzweg?

    MfG und vielen Dank schonmal!

  • Zur deiner zweiten Frage:
    Ich habe mal diverse Leute im Hause, von Richterin, über erfahrene Geschäftsstelle und Anwärterin befragt: Alle sagen: Sie wissen nicht wo niedergeschrieben sei, dass es rotes Papier sein muss. Es diene doch lediglich der besseren Übersicht für das Gericht bzw. den Gerichsvollzieher. Ja, und ich kann da auch nichts hinzufügen. Ich würde den GV mal auffordern zu begründen, auf welcher Grundlage er auf rotem Papier besteht. Dass es andere so machen, ist keine solche Grundlage.

    (Hier werden z.B. auch Protokolle auf gelbes Papier gedruckt und Zahlungsanzeigen der Kasse auf grünes --> und auch diesbezüglich weiß keiner so richtig warum, fast alle (nicht alle) machen es einfach so.)

    Aber zur ersten Frage:
    Siehe Keidel, FamFG, 18. Aufl., Rn 33 zu § 35:
    "Ist das festgesetzte Zwangsgeld nicht beitreibbar, ..., so dass die Ersatzhaft zu vollstrecken ist, so legt der Rechtspfleger die Sache dem Richter vor, der nochmals die Voraussetzungen, vor allem die Nichtbeitreibbarkeit des Geldes, prüft. Der Richter erlässt dann die Haftanordnung, deren Ausfertigung "Haftbefehl" heißt. .... Der Rechtspfleger ertelt dem GV den Verhaftungsauftrag. Bei Verhaftung ist dem Schuldner der Haftbefehl persönlich zuzustellen, indem er ihm in beglaubigter Abschrift übergeben wird...."

    Aus diesem Grunde wird bei uns immer ein Haftbefehl vom Richter unterschrieben. Vermutlich wird ansonsten der GV die Verhaftung ansonsten nicht vornehmen.

  • Ich danke dir für deine Antwort und deine Anregung bezüglich des roten Papiers. :)

    Deine Ausführungen zur Ersatzhaft klingen logisch, allerdings habe ich ja hier die originär angeordnete Zwangshaft. Ist das dann nicht doppelt-gemoppelt, wenn der Richter den Zwangsmittelbeschluss erlässt, mir die Akte zur Vollstreckung vorlegt und ich ihm dann wieder die Akte zuschreibe mit der Bitte, einen Haftbefehl zu erlassen?! :gruebel: Hierzu habe ich irgendwie in keiner Kommentierung was gefunden..

  • Die Frage mit dem roten Papier wird sogar im Internet an anderen Stellen diskutiert:

    http://www.gutefrage.net/frage/roter-haftbefehl

    aber auch hier im Forum:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…des-Haftbefehls

    Was den Haftbefehl angeht:

    Was liegt denn für ein Beschluss vor? Steht da noch immer drinnen, dass im Falle der Nichtbeitreibung des Zwangsgeldes Zwangshaft von je einem Tag pro xxx € zu vollstrecken ist? Wenn ja, ist das nicht ausreichend. Der Richter müsste explizit angeordnet haben, dass nunmehr Zwangshaft von X Tagen zu vollstrecken ist, was normalerweise auch für eine Verhaftung ausreichen sollte, da die Vollstreckung ja in der Regel oftmals nur über eine Verhaftung erfolgen kann. Wenn der GV aber die Polizei zu Hilfe nimmt, werden die den erwähnten Haftbefehl sehen wollen. Umgekehrt ist es wohl besser, und darum machen wir es so hier: Man (Rpfl) stellt fest, dass das Zwangsgeld nicht beizutreiben ist und legt die Akte dem Richter zur Prüfung vor, der dann sogleich ohne weiteren Beschluss einen Haftbefehl erlässt (schließlich war die Vollstreckung der Zwangshaft für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit ja schon in dem früheren Beschluss angeordnet).

  • Also, der Beschluss sieht im Groben folgendermaßen aus:

    "BESCHLUSS

    In der Sache X ./. Y

    hat das Amtsgericht - Familiengericht - durch Richter Bla beschlossen:

    Zur Erzwingung der gerichtlichen Anordnung vom 01.01.2000 wird gegen den Agg. Zwangshaft bis zu 6 Monaten angeordnet. Die Vollstreckung des Zwangsmittels entfällt, sobald die auferlegte Verpflichtung erfüllt ist.

    Gründe:

    Zwischen den Beteiligten ist der Versorgungsausgleich durchzuführen. Das Versorgungsausgleichsverfahren kann derzeit nicht weiter betrieben werden, da der Agg. die nach § 220 Abs. 3 FamFG erforderliche Mitwirkung verweigert. Durch Anordnung vom 01.01.2000 wurde dem Agg. deshalb aufgegeben... (er soll Lücken im Versicherungsverkauf erklären bzw. Nachweise dazu einreichen).

    Gleichzeitig wurde auf das nunmehr festgesetzte Zwangsmittel hingewiesen. Da der Agg. auch daraufhin nicht tätig geworden ist, war Zwangshaft gem. § 35 FamFG anzuordnen. Die Anordnung von Zwangsgeld versprach keinen Erfolg, weil der Agg. erst im Jahre 2013 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Somit war die Zwangshaft unmittelbar anzuordnen."

    Das ist ein Eureka-Vordruck für Zwangsmittel im VA-Verfahren, den die Richter hier immer nehmen.

    Die Frage nach der Farbe des Haftbefehls ist wahrscheinlich ähnlich wie die Frage nach der Farbe der Pfüb-Vordrucke. :)

  • Ich greife das Thema ebenfalls noch einmal auf.

    Bei mir ist der Fall wie unter #3 geschildert gelagert, ich habe also Ordnungshaft wegen Zuwiderhandlung gegen eine Gewaltschutzanordnung zu vollstrecken. Nachdem das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden konnte, habe ich die Akte der Richterin vorgelegt. Sie hat daraufhin lediglich "intern" durch Aktenverfügung, ohne förmlichen Haftbefehl, angeordnet, dass die Ordnungshaft zu vollstrecken sei. Das dürfte wohl ausreichend sein, richtig?

    Dann stellt sich mir allerdings die hier auch schon mehrfach diskutierte Frage, ob ich den Antragsgegner zum Haftantritt laden und ein Aufnahmeersuchen fertigen muss oder "einfach" den Gerichtsvollzieher mit der Verhaftung beauftragen kann (so verstehe ich Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 890 Rn. 23, letzter Satz). :confused:

    Kann mir bitte jemand zu klarerem Durchblick verhelfen?

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)


  • Dann stellt sich mir allerdings die hier auch schon mehrfach diskutierte Frage, ob ich den Antragsgegner zum Haftantritt laden und ein Aufnahmeersuchen fertigen muss oder "einfach" den Gerichtsvollzieher mit der Verhaftung beauftragen kann (so verstehe ich Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 890 Rn. 23, letzter Satz). :confused:

    Kann mir bitte jemand zu klarerem Durchblick verhelfen?

    Haben wir zwar schon mehrfach diskutiert, aber auch schon mehrfach das richtige Ergebnis präsentiert: Keine Ladung oder Aufnahmeersuchen wie in Strafvollstreckungssachen, sondern Beauftragung des Gerichtsvollziehers unter Beifügung eines Haftbefehls (steht nicht nur im Zöller so, sondern auch in Keidel FamFG). Von sich aus unterschreibt hier auch kein Richter einen Haftbefehl. Ich lasse ihn zunächst von der Geschäftsstelle vorbereiten und dem Richter zur Unterschrift vorlegen (womit es dann nie Probleme gibt) und sodass gibt es von mir noch den Auftrag an den GV dazu.

  • Wenn der Schuldner bereits in einer Strafsache in Haft sitzt und der GV erfolglos blieb, dann kann ich direkt ein Aufnhameersuchen an die zuständige JVA (in der sich der Schulder derzeit ohnehin befindet) schicken, oder ?

  • Wenn der Schuldner bereits in einer Strafsache in Haft sitzt und der GV erfolglos blieb, dann kann ich direkt ein Aufnhameersuchen an die zuständige JVA (in der sich der Schulder derzeit ohnehin befindet) schicken, oder ?

    Ja, habe ich auch schon gemacht. Die Ordnungshaft wird dann drangehängt oder die Strafhaft für die Ordnungshaft unterbrochen.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Wenn der Schuldner bereits in einer Strafsache in Haft sitzt und der GV erfolglos blieb, dann kann ich direkt ein Aufnhameersuchen an die zuständige JVA (in der sich der Schulder derzeit ohnehin befindet) schicken, oder ?

    Wie bereits oben/früher diskutiert, läuft das Ganze aber ohne "Aufnahmeersuchen". Jedenfalls bei uns ist für Ordnungs/Zwangshaft auch eine ganz andere JVA zuständig. Ich weiß nicht, ob die Strafhaft hierfür unterbrochen wird oder nicht doch dann am Ende angehängt wird. Ich würde einfach mal den Haftbefehl zur Durchführung der Vollstreckung in die JVA senden mit der Bitte zu Veranlassung der Vollstreckung (ohne förmliches Aufnahmeersuchen) und schauen was ich für eine Antwort bekomme.

  • Wenn der Schuldner bereits in einer Strafsache in Haft sitzt und der GV erfolglos blieb, dann kann ich direkt ein Aufnhameersuchen an die zuständige JVA (in der sich der Schulder derzeit ohnehin befindet) schicken, oder ?

    Wie bereits oben/früher diskutiert, läuft das Ganze aber ohne "Aufnahmeersuchen". Jedenfalls bei uns ist für Ordnungs/Zwangshaft auch eine ganz andere JVA zuständig. Ich weiß nicht, ob die Strafhaft hierfür unterbrochen wird oder nicht doch dann am Ende angehängt wird. Ich würde einfach mal den Haftbefehl zur Durchführung der Vollstreckung in die JVA senden mit der Bitte zu Veranlassung der Vollstreckung (ohne förmliches Aufnahmeersuchen) und schauen was ich für eine Antwort bekomme.


    :daumenrau

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