Mitteilung bei Erbverzicht

  • Benachrichtigt Ihr die "Begünstigten", wenn Ihr einen Erbverzicht eines Abkömmlings vorliegen habt?

    Ich habe einen Erbvertrag von Eheleuten eröffnet, nunmehr nach dem Längstlebenden, in dem eine Schlusserbeneinsetzung zugunsten dreier Abkömmlinge vorgenommen wurde. Einer der Abkömmlinge hat später mit dem jetzigen Erblasser einen Erbverzicht abgeschlossen. Davon wissen möglicherweise die übrigen Erben ja nichts. Ich würde diesen eine Kopie des Vertrags zukommen lassen, finde aber nirgendwo eine Vorschrift hierzu. :gruebel:

  • Meines Wissens gibt es auch keine - dem § 1953 BGB für Ausschlagungen entsprechende - Vorschrift, deswegen benachrichtigen wir auch niemanden. Bei Erbverzicht müssen die Beteiligten selbst für den Informationsfluss sorgen. Das Nachlassgericht ist insoweit kein Kindermädchen.

  • Wenn das was du schreibst, stimmt, dann hat der Erbverzicht keine Auswirkung auf den Erbfall. Er hätte nur bei gesetzlicher Erbfolge Wirkung gezeigt. Hier hätte man einen Zuwendungsverzicht machen müssen

  • Der Erbverzicht (§ 2346) hat im Ausgangsfall keine Bedeutung, da mit dem Erbverzicht eine klar definierte Personengruppe lediglich die Möglichkeit hat, durch Vertrag auf das gesetzliche Erbrecht zu verzichten. Der Zuwendungsverzicht (§ 2352) hingegen betrifft die durch Testament erfolgte Erbeinsetzung, auf die man durch Vertrag verzichten kann.

    Das Eine schließt also nur das gesetzliche Erbrecht aus, das andere nur die durch Testament erfolgte Erbeinsetzung.

  • Es handelt sich um einen Zuwendungs- und Erbverzicht!
    Letztlich ist ja bei Vorliegen eines Erbvertrages kein Erbschein mehr erforderlich und wenn dann der Verzichtende unehrlich ist, erfahren die anderen Erben nicht von dem Zuwendungsverzicht. Ich tendiere daher eher dazu, diese zu benachrichtigen. :gruebel:

  • Wie vermutet: Mal wieder falsche Angaben:mad:

    Da frage ich dann lieber auch nach, ob Abkömmlinge des Verzichtenden vorhanden sind, wenn ja, ob diese evtl. als Ersatzerben im Erbvertrag stehen. Dann fällt diesen nämlich der Anteil des Verzichtenden an.

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