Zuständigkeit Verhaftungsauftrag

  • Guten Morgen Zusammen,

    früher stand in § 186 Abs. 2 GVGA, dass örtlich der Gerichtsvollzieher zuständig ist, in dessen Amtsbezirk der Schuldner - in Ermangelung eines Wohnsitzes - seinen Aufenthaltsort hat. In der geänderten GVGA finde ich diesen Passus nicht mehr. Weiß jemand, wo das jetzt steht?

  • Ich habe mal kurz eine Synopse des GVGA durchgesehen und keine Zuständigkeitsregelung in § 186 gefunden. Ist das nicht eher in der ZPO hinterlegt? Habe dort jedoch nicht weiter gesucht.

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