Guten Morgen Zusammen,
früher stand in § 186 Abs. 2 GVGA, dass örtlich der Gerichtsvollzieher zuständig ist, in dessen Amtsbezirk der Schuldner - in Ermangelung eines Wohnsitzes - seinen Aufenthaltsort hat. In der geänderten GVGA finde ich diesen Passus nicht mehr. Weiß jemand, wo das jetzt steht?