Beschluß nach § 850 l ZPO

  • Mal eine Frage an die Vollstreckungsexperten:
    Klient hat beim zuständigen Amtsgericht Antrag auf Anordnung der Unpfändbarkeit nach 850 l ZPO gestellt (vor etwa acht Wochen), Nachweise zu den unpfändbaren Einkünften liegen vor, Dringlichkeit wurde betont, Umsatzübersicht der vergangenen sechs Monate liegt ebenso vor - aber Schweigen im Wald.
    Was tun, sprach Zeus - ich bin nunmehr ratlos. Was soll man dem Klienten raten? Oder besser: wie kan man das Vollstreckungsgericht von der Notwwendigkeit einer zügigen Bearbeitung überzeugen?

  • Worin hier die Dringlichkeit bestehen sollte, ist mir nicht ganz klar. Schließlich handelt es sich um ein P-Konto und pfändbare Beträge ergeben sich ja keine.

    Aber 8 Wochen ist natürlich viel zu lang. Wurde bereits an Erledigung erinnert? Gegebenenfalls sollte mit Dienstaufsichtsbeschwerde gedroht werden.

  • Mal eine Frage an die Vollstreckungsexperten:
    Klient hat beim zuständigen Amtsgericht Antrag auf Anordnung der Unpfändbarkeit nach 850 l ZPO gestellt (vor etwa acht Wochen), Nachweise zu den unpfändbaren Einkünften liegen vor, Dringlichkeit wurde betont, Umsatzübersicht der vergangenen sechs Monate liegt ebenso vor - aber Schweigen im Wald.
    Was tun, sprach Zeus - ich bin nunmehr ratlos. Was soll man dem Klienten raten? Oder besser: wie kan man das Vollstreckungsgericht von der Notwwendigkeit einer zügigen Bearbeitung überzeugen?

    Mal nachfragen, ob der Antrag eingegangen ist und was im positiven Falle einer Entscheidung noch entgegen steht.:confused:

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!