Mal eine Frage an die Vollstreckungsexperten:
Klient hat beim zuständigen Amtsgericht Antrag auf Anordnung der Unpfändbarkeit nach 850 l ZPO gestellt (vor etwa acht Wochen), Nachweise zu den unpfändbaren Einkünften liegen vor, Dringlichkeit wurde betont, Umsatzübersicht der vergangenen sechs Monate liegt ebenso vor - aber Schweigen im Wald.
Was tun, sprach Zeus - ich bin nunmehr ratlos. Was soll man dem Klienten raten? Oder besser: wie kan man das Vollstreckungsgericht von der Notwwendigkeit einer zügigen Bearbeitung überzeugen?
Beschluß nach § 850 l ZPO
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christine18 -
12. Mai 2015 um 14:35
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Worin hier die Dringlichkeit bestehen sollte, ist mir nicht ganz klar. Schließlich handelt es sich um ein P-Konto und pfändbare Beträge ergeben sich ja keine.
Aber 8 Wochen ist natürlich viel zu lang. Wurde bereits an Erledigung erinnert? Gegebenenfalls sollte mit Dienstaufsichtsbeschwerde gedroht werden.
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Gegebenenfalls sollte mit Dienstaufsichtsbeschwerde gedroht werden.
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Mal eine Frage an die Vollstreckungsexperten:
Klient hat beim zuständigen Amtsgericht Antrag auf Anordnung der Unpfändbarkeit nach 850 l ZPO gestellt (vor etwa acht Wochen), Nachweise zu den unpfändbaren Einkünften liegen vor, Dringlichkeit wurde betont, Umsatzübersicht der vergangenen sechs Monate liegt ebenso vor - aber Schweigen im Wald.
Was tun, sprach Zeus - ich bin nunmehr ratlos. Was soll man dem Klienten raten? Oder besser: wie kan man das Vollstreckungsgericht von der Notwwendigkeit einer zügigen Bearbeitung überzeugen?Mal nachfragen, ob der Antrag eingegangen ist und was im positiven Falle einer Entscheidung noch entgegen steht.
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In jedem Falle ist rechtliches Gehör zu gewähren
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Gegebenenfalls sollte mit Dienstaufsichtsbeschwerde gedroht werden.
Also wenn ein Antrag gestellt wurde und nach 8 Wochen trotz Erinnerung keine Reaktion erfolgt, halte ich eine solche Androhung schon für angemessen. Der Antragsteller kann doch wohl zumindest eine Zwischennachricht erwarten. Aber vielleicht reicht ja auch ein Anruf.
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Gegebenenfalls sollte mit Dienstaufsichtsbeschwerde gedroht werden.
zum Smiley .
Warum keine ( Androhung der ) Verzögerungsrüge § 198 GVG ?
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