Abtretung durch Gläubiger nach PfÜB

  • Schuldner beantragt Aufhebung eines PfÜBs, da der Gläubiger (lang nach PfÜB-Erlass) seine ursprüngliche Forderung an einen Dritten abgetreten hat...

    Bin mir jetzt grad etwas unsicher:
    Das ist ja eigentlich nichts was mich interessiert oder?
    Wäre das ein Fall für eine Vollstreckungsabwehrklage § 767 ZPO - oder hat dies schlicht keine Auswirkung auf den alten PfÜB?

    Ich hab da keine passende Fundstelle/Kommentierung gefunden, hat da jemand was zum nachlesen zu Hand?

  • Wäre hier dann nicht allenfalls § 401 Abs. 1 BGB einschlägig?

    Allerdings scheint mir das vom Prinzip her rechtlich nicht konsequent.

    Wenn der Titel die Grundlage eines jeden PfÜB ist und dieser (Titel) nach Gläubigerwechsel zwingend umgeschrieben oder mit Rechtsnachfolgeklausel versehen werden muss, macht es eigentlich keinen Sinn, dass ein bereits bestehender PfÜB nach Eintritt einer Rechtsnachfolge uneingeschränkt weiterhin Bestand haben sollte.

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