Schuldner beantragt Aufhebung eines PfÜBs, da der Gläubiger (lang nach PfÜB-Erlass) seine ursprüngliche Forderung an einen Dritten abgetreten hat...
Bin mir jetzt grad etwas unsicher:
Das ist ja eigentlich nichts was mich interessiert oder?
Wäre das ein Fall für eine Vollstreckungsabwehrklage § 767 ZPO - oder hat dies schlicht keine Auswirkung auf den alten PfÜB?
Ich hab da keine passende Fundstelle/Kommentierung gefunden, hat da jemand was zum nachlesen zu Hand?