Ausschlagung ohne betreuungsgerichtliche Genehmigung

  • Hallo !

    Folgender Fall liegt mir vor :

    In einer Nachlasssache hat Frau A. als Betreuerin für Herrn M. die Erbschaft vor einem Notar im Dezember ausgeschlagen.Sowohl Herr M.selbst als auch Frau A. wurden vorher von mir über die Erbschaft informiert.

    Die Ausschlagungserklärung hatte Frau A. damals nicht an das Betreuungsgericht weitergeleitet, sondern dem Betreuten ausgehändigt.

    Diese Unterlagen wurden von dem Betreuten nicht beim Betreuungsgericht abgegeben.

    Die Betreuung wurde im Januar aufgehoben.

    Mir liegt zwar die Ausschlagung vor , aber keine Genehmigung.

    Würdet ihr jetzt nochmal Herrn M. anschreiben und ihm die Gelegenheit zur Ausschlagung geben oder würdet ihr nichts mehr machen und Herrn M. als Erben ansehen ?

  • Das Nachlassgericht müsste sich evtl. noch Gedanken machen, ob ein Anfechtungsgrund für den Ablauf der Ausschlagungsfrist vorliegt, falls diese nachträglich mit entspr. Genehmigung erfolgt.
    Denkbar sind natürlich auch Haftungsansprüche gegen die Betreuerin.

  • Das Nachlassgericht müsste sich evtl. noch Gedanken machen, ob ein Anfechtungsgrund für den Ablauf der Ausschlagungsfrist vorliegt, falls diese nachträglich mit entspr. Genehmigung erfolgt.
    Denkbar sind natürlich auch Haftungsansprüche gegen die Betreuerin.

    Was für ein Anfechtungsgrund?

    Der Betroffene hat seine Ausschlagungsfrist verstreichen lassen.
    Der Betreuer hat seine Ausschlagungsfrist verstreichen lassen.

    Unkenntnis von der Ausschlagungsfrist? Beide wurden doch durch das Nachlassgericht von der Ausschlagungsfrist in Kenntnis gesetzt.

    Sind das Nachlassgericht und das Familiengericht "verschiedene" Amtsgerichte bzw. Notariate?
    Wenn nein: sind verschiedene Rechtspfleger/Notare zuständig?
    Wenn nein: hat das Genehmigungsverfahren vielleicht doch schon durch Kenntnis des Rechtspflegers/Notar seinen Lauf begonnen.

    Nach dem Sachverhalt aber wohl eher nicht.

    So dürften nur die achso geliebten "haftungsbeschränkenden Maßnahmen" verbleiben und beim Betreuer unter Umständen ein Haftungsfall, wenn man dem Betroffenen nicht vertrauen durfte.


  • So dürften nur die achso geliebten "haftungsbeschränkenden Maßnahmen" verbleiben und beim Betreuer unter Umständen ein Haftungsfall, wenn man dem Betroffenen nicht vertrauen durfte.


    Letztendlich wird's darauf hinauslaufen....

  • Ich frage mich jetzt Folgendes:

    1. Hat der Notar über das Genehmigungserfordernis belehrt?
    2. Wenn dies für die zuständige Rechtspflegerin nicht erkennbar war, warum hat sie nicht auf das Genehmigungserfordernis und etwaige Fristen/ die Fristhemmung hingewiesen?

    Nach meiner Einschätzung kann von einer Fristversäumnis nicht die Rede sein, denn die Frist war wegen höherer Gewalt gehemmt. Das Thema hatten wir im Forum schon.

    Aus dem Vorstehenden und dem Umstand, dass der Betroffene nicht mehr unter Betreuung steht, folgt, dass der Betroffene die Ausschlagungserklärung so schnell wie möglich genehmigen sollte, und zwar innerhalb der (noch laufenden) Ausschlagungsfrist.

    Dafür sollte die zuständige Rechtspflegerin (schon aus eigenem Interesse) Sorge tragen.


    Anders verhält es sich, wenn in dem gerichtlichen Schreiben (Erbschaft angefallen) auch über das Genehmigungserfordernis belehrt wurde.

  • s. o.

  • Auf welcher rechtlichen Grundlage besteht hier eine Hinweispflicht des Nachlassgerichts wenn die Ausschlagungserklärung bei einem Notar erklärt wird? Das Nachlassgericht nimmt die Erklärung entgegen, zu mehr ist es meiner Meinung nach nicht verpflichtet. Ich sehe hier auch keine höhere Gewalt. Die Erklärung wurde der Betreuerin übergeben und sie hat anscheinend diese nicht an das Nachlassgericht weitergeleitet. Zum einen ist nicht ersichtlich ob die Erklärung überhaupt noch innerhalb der Frist eingegangen ist. Ist sie das nicht, stellt sich die Genehmigungsfrage gar nicht mehr. Selbst wenn dies aber der Fall wäre, wäre das meiner Meining eine Haftungsfrage für den Notar.


  • Selbst wenn dies aber der Fall wäre, wäre das meiner Meining eine Haftungsfrage für den Notar.

    Warum? Die Betreuerin hat doch den Fehler gemacht und die Ausschlagungserklärung dem Betreuten ausgehändigt.

  • Die Fragestellerin macht ein Geheimnis daraus, wie die Ausschlagung denn überhaupt letztlich zum Nachlassgericht gelangt ist und wann dies der Fall war.

    Unter diesen Voraussetzungen kann man überhaupt nichts Vernünftiges antworten. Die Fragestellerin kann allerdings nichts dafür, weil sie offenbar nicht weiß, dass das Genannte wichtig ist.

  • Die Frage ist doch: wieso gab die Betreuerin die Ausschlagung dem Betroffenen?

    Ihr musste doch klar sein, dass die Betreuung zu irgendeinem Gericht muss und nicht beim Betroffenen verbleiben kann.

    Aufklärung kann nur durch den Fragesteller erfolgen.

    Ich sehe keine Haftungsfrage für den Notar. Wenn er entsprechend belehrt hat, wovon ich ausgehe, und der Fehler beim Betreuer/Betroffenen liegt, hat der Notar nichts falsch gemacht. Er muss nicht in jedem Fall für die Rechtswirksamkeit der Ausschlagung Sorge tragen.

  • Es entspricht ganz dem Naturell des "gemeinen" Rechtspflegers, nicht mehr als nötig zu tun und im Zweifel auch mal wegzuschauen. Aber klar ist doch:

    Wenn eine Ausschlagungserklärung vom Notar beurkundet wird und die Urkunde nicht den erfolgten Hinweis auf ein eventuelles Genehmigungserfordernis und die Modalitäten enthält, frage ich nach. Es ist (auch einem Betreuer) nicht zuzumuten, all das zu wissen. Vielleicht wusste ja sogar der Notar nichts vom Genehmigungserfordernis. Es wäre in meinen Akten jedenfalls nichts Neues.

    Aber Cromwell hat schon Recht. Der Sachverhalt ist für brauchbare Auskünfte zu dünn (wie fast immer beim Fred-Starter).

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