gegenständlich beschränkter Erbschein ?

  • Hallo !

    Folgender Fall beschäftigt mich gerade :
    Der Erblasser ist deutscher Staatsangehöriger.
    Er hat drei Testamente hinterlassen. Erben sind Herr A. und Frau B..

    Außerdem ist Frau B. Testamentsvollstreckerin, aber nur für die Konten bei der Bank C. in Deutschland. Frau D., die Testamentsvollstreckerin für die Konten im Ausland sein sollte, hat ihr Amt als TV bereits gekündigt. Ein Ersatz-TV wurde im Testament nicht benannt.
    Die Erben erhalten keine Informationen über die Konten im Ausland.Deshalb wollen sie einen Erbschein beantragen. Würdet ihr jetzt einen gegenständlich beschränkten Erbschein erteilen ?Bin der Meinung, dass ein ganz normaler Erbschein zu erteilen ist.

  • Und wie wäre es, wenn man über § 2200 BGB (bitte Kommentar lesen wg. konkludentem Ersuchen) an einen Ersatztestamentsvollstrecker kommt?

    Ein Erbschein wird übrigens nur so erteilt, wie er beantragt ist. Was die Erben mit einem gegenständlich beschränkten ES im Ausland anfangen wollen verstehe ich nicht...aber wenn der so beantragt wird...was soll's....nur das mit der TV solltest du dir dringend nochmal ansehen...das hat ja im ES zu stehen...

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Was soll in Bezug auf das Auslandsvermögen ein auf den inländischen Nachlass beschränkter Erbschein bringen.

    Vielleicht sollten die Erben einmal darüber nachdenken, im Ausland einen Erbschein zu beantragen. würden ausländische Erben ja bei im Inland belegendem Nachlass des ausländischen Erblassers genau so machen.

    Deutsche Banken würden bei Vorliegen eines turkmenischen Erbrechtszeugnisses vielleicht auch Mauern, oder?

    Wir können mit unserem Erbschein halt nicht die ganze Welt beglücken.

    Ein gegenständlich beschränkter Erbschein wäre nur dann sinnvoll, wenn die Erben nur an den inländischen Nachlass kommen wollen. Voraussetzung ist das Vorhandensein von Nachlass im Ausland. Hier stört auch die Ungewissheit des TVs für den Auslandsnachlass nicht.

  • Was sinnvoll ist bzw. was nicht, interessiert das Nachlassgericht nicht. Es kommt darauf an, was beantragt ist und dann wird geprüft, ob es rechtlich zulässig ist.

  • Aber ein Antrag, der unter Mitwirkung des Nachlassgerichts oder eines Notars protokolliert wird, sollte sinnhaftig sein.

    Was bringt ein Antrag auf einen auf das Inlandsvermögen beschränkten Erbschein, wenn ich den Erbschein für ausländischen Nachlass benötige.

    was bringt ein unbeschränkter Erbschein mit TV-Vermerk, wenn ich keinen TV habe?

    Beides mal nichts.

    Soviel zum Sinn.

    Ich bin da beim Prof.

  • Was sinnvoll ist bzw. was nicht, interessiert das Nachlassgericht nicht. Es kommt darauf an, was beantragt ist und dann wird geprüft, ob es rechtlich zulässig ist.

    Das Nachlassgericht protokolliert also (auch) einen sinnlosen Antrag, nimmt dem Atragsteller die EV ab, verrechnet die Gebühren für die EV und stellt dann -wiederum kostenpflichtig- fest:so geht es nicht. Der (sinnlos protokollierte) Antrag wird zurückgewiesen.

    Schon etwas ironisch, oder nicht?

  • Ob es sinnlos ist, kannst Du nicht beurteilen.
    Bei mir wollten Beteiligte auch ausdrücklich einen Welterbschein, weil der Vermerk, dass der Erbschein nur im Inland Gültigkeit hat, dazu führt, dass Banken etc. im Ausland Auskünfte ablehnen und angeblich sagten, dass sie ohne diesen Vermerk, den Erbschein anerkennen (!).
    Ich bleibe dabei, der Antragsteller entscheidet, was er braucht und was er will.

  • Hallo !

    Vielen Dank für eure Antworten.

    Werde also keinen gegenständlich beschränkten Erbschein erteilen.

    Eine Testamentsvollstreckerin ist ja noch übrig. Meiner Meinung nach muss der Vermerk : TV ist angeordnet auf den Erbschein. Oder sehe ich das gerade falsch ?

  • Hast du meinen Beitrag #2 gelesen?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (18. Mai 2015 um 07:03)

  • Hallo ! Vielen Dank für eure Antworten. Werde also keinen gegenständlich beschränkten Erbschein erteilen. Eine Testamentsvollstreckerin ist ja noch übrig. Meiner Meinung nach muss der Vermerk : TV ist angeordnet auf den Erbschein. Oder sehe ich das gerade falsch ?



    Zum TV-Vermerk:
    a) im Inland: ja und
    b) im Ausland:kommt drauf an - darauf will TL hinaus.

  • Nicht nur darauf will ich hinaus.

    Meine Fragen sind:

    a) Liegt ein ESA vor und wenn ja, worauf?
    b) Welche Gedanken hat sich das Gericht im Hinblick auf § 2200 BGB für die TV gemacht?

    Zu diesen von Anfang an offenen Punkten schweigt die Threadstarterin - wie so oft. Nachfragen und Hinweise auf Unklarheiten werden ignoriert.

    Bis dazu keine Aussage von New2008 kommt, können wir nur ins Dunkel schiessen....

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Werde also keinen gegenständlich beschränkten Erbschein erteilen.

    Mit diesem Satz kann ich leider gar nichts anfangen. Es kann nur erteilt (oder eben zurückgewiesen) werden was auch beantragt wurde.
    Wenn ein Erbschein ohne Beschränkungen beantragt ist, kann nicht einfach ein gegenständlich beschränkter Erbschein draus gemacht werden und umgekehrt.

    Ich stimme TL zu, ohne weitere Hinweise kann hier keine abschließende Antwort gegeben werden.

  • Werde also keinen gegenständlich beschränkten Erbschein erteilen.

    Mit diesem Satz kann ich leider gar nichts anfangen. Es kann nur erteilt (oder eben zurückgewiesen) werden was auch beantragt wurde.
    Wenn ein Erbschein ohne Beschränkungen beantragt ist, kann nicht einfach ein gegenständlich beschränkter Erbschein draus gemacht werden und umgekehrt.

    Ich stimme TL zu, ohne weitere Hinweise kann hier keine abschließende Antwort gegeben werden.

    Wenn du wüsstest, was hier Nachlassrichter nicht schon alles gemacht haben.

    Mir wurde schon erklärt, andere Kollegen würden sich nicht so anstellen und die Erbscheine -ohne Beanstandung- so erteilen, wie sie es für richtig hielten. Antrag hin oder her.

    Erst letzte Woche ging es mir mit einem total verhunzten Antrag auf Erteilung eines TV-Zeugnis so. Der den Antrag beurkundende Notar wollte meine Beanstandung nicht verstehen. Ich soll das Zeugnis halt so erteilen, wie ich es wolle. Er werde den Antrag nicht ändern. Musste ja seinen Fehler dem TV offenbaren.

    So so kommt jetzt die kostenpflichtige Zurückweisung. Und hoffentlich die Beschwerde des TVs oder des Notars.

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