Beratungshilfe im Asylverfahren

  • Heißt letztlich aber nur (nach meinem Rechtsverständnis), dass die Bewilligung von BerH für die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Untätigkeitsklage (und auch nur dafür) möglich wäre. Die Rechtsauffassung von PuCo (bzw. des Dozenten, der das so gesagt hat) halte ich für falsch.

    Die Frage der Mutwilligkeit ist dennoch von Einzelfall zu Einzelfall zu betrachten.

    Ich habe es so gehört und nicht gesagt, dass es meine Rechtsauffassung ist.
    Wenn es aber keinen Widerspruch gibt, wofür dann BerH?
    Zum Glück hat sich dieses Problem -bislang- hier noch nicht ergeben.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Heißt letztlich aber nur (nach meinem Rechtsverständnis), dass die Bewilligung von BerH für die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Untätigkeitsklage (und auch nur dafür) möglich wäre. Die Rechtsauffassung von PuCo (bzw. des Dozenten, der das so gesagt hat) halte ich für falsch.

    Die Frage der Mutwilligkeit ist dennoch von Einzelfall zu Einzelfall zu betrachten.

    Ich habe es so gehört und nicht gesagt, dass es meine Rechtsauffassung ist.
    Wenn es aber keinen Widerspruch gibt, wofür dann BerH?

    Für die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Untätigkeitsklage? ;)

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Heißt letztlich aber nur (nach meinem Rechtsverständnis), dass die Bewilligung von BerH für die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Untätigkeitsklage (und auch nur dafür) möglich wäre. Die Rechtsauffassung von PuCo (bzw. des Dozenten, der das so gesagt hat) halte ich für falsch.

    Die Frage der Mutwilligkeit ist dennoch von Einzelfall zu Einzelfall zu betrachten.

    Ich habe es so gehört und nicht gesagt, dass es meine Rechtsauffassung ist.
    Wenn es aber keinen Widerspruch gibt, wofür dann BerH?

    Für die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Untätigkeitsklage? ;)

    Sorry, das habe ich irgendie überlesen.... :oops:

    Man sollte wohl die Sachen nicht nur überfliegen.:daemlich

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Heißt letztlich aber nur (nach meinem Rechtsverständnis), dass die Bewilligung von BerH für die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Untätigkeitsklage (und auch nur dafür) möglich wäre. Die Rechtsauffassung von PuCo (bzw. des Dozenten, der das so gesagt hat) halte ich für falsch.

    Die Frage der Mutwilligkeit ist dennoch von Einzelfall zu Einzelfall zu betrachten.

    Ich habe es so gehört und nicht gesagt, dass es meine Rechtsauffassung ist.
    Wenn es aber keinen Widerspruch gibt, wofür dann BerH?

    Für die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Untätigkeitsklage? ;)

    ..andere Auffassung: "Chainsaw" Patweazle, der sagt "Keine BerH für Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage" (wollte ich nur noch mal erwähnt haben ;) )

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!


  • Für die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Untätigkeitsklage? ;)

    nein?

    dann kannst du für ALLES einen Schein geben, auch für jede andere Klage

    und das ist NICHT Sinn der BerH

    Weil? In welchen Bereich gehört denn dann die Prüfung der Erfolgsaussicht einer Klage/eines Rechtsmittels? Sofern der Rechtsuchende sich noch unsicher ist, ob er Klage erheben/ein Rechtsmittel einlegen will, kann man doch wohl kaum davon sprechen, dass die Beratung schon/noch zum Rechtszug gehört. Und die Argumentation, es handele sich dabei nicht um die außergerichtliche Wahrnehmung von Rechten, denn das Ziel ließe sich außergerichtlich nicht erreichen, überzeugt mich nicht.

    Glaub' mir, ich schmeiß in meinem "Alltag" bestimmt nicht mit Scheinen um mich, andererseits gehöre ich auch nicht zu der Fraktion, die "Hilfe, Hilfe, ich finde keinen Grund zur Zurückweisung!" schreit. ;)

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

    Einmal editiert, zuletzt von Noatalba (5. Februar 2016 um 12:08)

  • Ich bin bei der Frage hinsichtlich Prüfung der Erfolgsaussicht auch bei Noatalba.
    BerH dient ja auch dazu gerichtliche Verfahren zu vermeiden und wenn nun im Vorfeld bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der RA zu dem Schluss kommt, dass hier eine Klage/ein Rechtsmittel aussichtslos ist, dann ist das Ziel doch erreicht.

    So dumm wie es kommt, kannste gar nicht denken!

  • @ Patweazle

    Hallo, hast du eine (aktuelle) amtsgerichtliche Entscheidung, die das stützt?

    Danke
    Ron

    Rechtspflegerentscheidung vom 17.12.2014 wäre das aktuellste, was ich da habe - allerdings muss ich dazu sagen, dass es sich dabei um meine eigene Entscheidung handelt und diese nicht angefochten wurde....

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Sorry, habe mich blöd ausgedrückt.

    Ich suche eine richterliche Entscheidung, die Beratungshilfe für die Prüfung der Erfolgsaussichten der Einlegung eines Rechtsmittels verneint.

  • Vom Lehrgang mitgebracht:


    §11 AsylVfG
    Gegen Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz findet kein Widerspruch statt.

    Keine BerH, sondern sofortige Klage.
    BerH auch nicht für die Erfolgsaussicht der Klage, da das gericht alles noch Mal prüfen muss.
    Dies betrifft das Asylverfahren an sich.

    Bei ablehnenden Bescheiden für Leistungen etc. muss man sich die RMB ansehen.

    Ich habe hier so einen Fall hier. Asylantrag wurde abgelehnt und er hat hierfür Beratungshilfe erhalten. Der RA lehnt aber die Bearbeitung der Angelegenheit über Beratungshilfe ab und hat 800 € vom Antragsteller verlangt. Ich dachte erst "kann ja wohl nicht wahr sein" aber wenn man dagegen nur klagen kann, weiß ich nun, dass das doch alles so richtig ist. Dankeschön :)

  • Ich war jetzt erneut zu einer Fortbildung. Da habe ich jetzt mitgenommen, dass man BerH bewilligen kann für die Prüfung der Erfolgsaussicht einer Klage.

    800,-€????:eek: Der RA ist wohl nicht ganz gescheit. Er kann ihn beraten, ob eine Klage Aussicht auf Erfolg bietet, das ist niemals 800,-€ "wert". Er kann ihn aber auch gleich im Klageverfahren vertreten und dafür PKH beantragen.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Ich habe hier so einen Fall hier. Asylantrag wurde abgelehnt und er hat hierfür Beratungshilfe erhalten. Der RA lehnt aber die Bearbeitung der Angelegenheit über Beratungshilfe ab und hat 800 € vom Antragsteller verlangt. Ich dachte erst "kann ja wohl nicht wahr sein" aber wenn man dagegen nur klagen kann, weiß ich nun, dass das doch alles so richtig ist. Dankeschön :)

    Interessant... danke dafür!
    Der Berechtigungsschein wurde also quasi ungenutzt zurückgesandt?

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ich habe hier so einen Fall hier. Asylantrag wurde abgelehnt und er hat hierfür Beratungshilfe erhalten. Der RA lehnt aber die Bearbeitung der Angelegenheit über Beratungshilfe ab und hat 800 € vom Antragsteller verlangt. Ich dachte erst "kann ja wohl nicht wahr sein" aber wenn man dagegen nur klagen kann, weiß ich nun, dass das doch alles so richtig ist. Dankeschön :)

    Interessant... danke dafür!
    Der Berechtigungsschein wurde also quasi ungenutzt zurückgesandt?

    Genau. Mit dem Hinweis das gleich Klage erhoben wird.

  • 800,-€????:eek: Der RA ist wohl nicht ganz gescheit. Er kann ihn beraten, ob eine Klage Aussicht auf Erfolg bietet, das ist niemals 800,-€ "wert". Er kann ihn aber auch gleich im Klageverfahren vertreten und dafür PKH beantragen.

    Und die PKH kriegt er möglicherweise nicht, weil keine Erfolgsaussicht. Kostenlos braucht er nicht zu arbeiten.
    Nach § 30 RVG ist der Streitwert 5.000,00 € mit Erhöhung bei mehreren Personen. Der Vorschuss deckt noch nicht mal die Kosten von Verfahrens- und Terminsgebühr für eine Person ab.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

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