Wirkungskreis bei Teilnachlasspflegschaft

  • Es besteht eine Nachlasspflegschaft. Die Erben sind jetzt teilweise ermittelt und ein entsprechender Teilerbschein ist erteilt.

    Ich beabsichtige jetzt folgenden Beschluss zu erlassen:

    DieNachlasspflegschaft wird aufgehoben bezüglich der bereits ermittelten Erben, die Abkömmlinge der Großeltern väterlicherseits A.W. und BW,
    auf die die Hälfte des Nachlasses entfällt. Ein Teilerbschein ist bezüglich dieser bereits ermittelten Erben bereits erteilt, vgl. Teilerbschein vom …..

    Der Wirkungskreis des Nachlasspflegers…umfasst jetzt nur noch die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie die Ermittlung der unbekannten Erben jeweils bezüglich der Abkömmlinge der Großeltern mütterlicherseits.

    Ist ein solche Teilnachlasspflegschaft möglich oder sollte der noch verbleibende Wirkungskreis des Nachlasspflegers anders gefasst werden?



  • Der Wirkungskreis des Nachlasspflegers…umfasst jetzt nur noch die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie die Ermittlung der unbekannten Erben jeweils bezüglich der Abkömmlinge der Großeltern mütterlicherseits. 

    Ist ein solche Teilnachlasspflegschaft möglich oder sollte der noch verbleibende Wirkungskreis des Nachlasspflegers anders gefasst werden?

    Möglich schon, aber genau hierin besteht das Verwaltungsproblem. Armer Nachlasspfleger

  • Fällt jemand eine bessere Lösung ein ?


    ...die Nachlasspflegschaft unbeschränkt bestehen lassen.

    Die Kosten des NLP werden dann nur aus dem von ihm verwalteten Nachlass entnommen. Im Innenverhältnis haften aber ohnehin alle (!) Erben für dessen Vergütung - auch bei einer Teilnachlasspflegschaft.

    Ich bin ein Verfechter der Theorie, dass das Gesetz keine Teilnachlasspflegschaft (mit dieser Bezeichnung) kennt sondern immer nur eine Nachlasspflegschaft für die unbekannten Erben. Wer unbekannt im Rechtssinne ist, ist im Einzelfall zu entscheiden bzw. ergibt sich aus der Natur der Sache. Es gibt auch keinen Teilerben sondern nur Erben (oder Miterben). Darum kann es auch keinen Teilnachlasspfleger für teilweise unbekannte Erben geben. Jeder Erbe ist Erbe. Dass die Erben unterschiedliche Quoten haben, ist eine Frage die bei der Auseinandersetzung gelöst werden muss. Nicht aber bei der Frage, ob jemand Erbe ist.

    Die NLP ist zudem keine Verfügungsbeschränkung der (bekannten) Erben. Von daher belastet die Nachlasspflegschaft die bekannten und durch Teilerbschein ausgewiesenen Erben nicht. Diese sind nicht verfügungsbeschränkt.

    Weil die Nachlasspflegschaft erst mit der Aufhebung und nicht mit der Erteilung eines Erbscheins beendigt ist, stört es auch nicht, wenn neben dem Nachlasspfleger (über den gesamten Nachlass) Erben durch Teilerbschein ausgewiesen sind. Beide Parteien können handeln - der Nachlasspfleger insgesamt (aber unter der Aufsicht des Gerichts) und die durch Teilerbschein ausgewiesenen Erben zusammen mit dem Nachlasspfleger (der für die unbekannten Erben handelt).

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Eine Aufrechterhaltung der Pflegschaft kommt nur mit dem Einverständnis der durch Teilerbschein ausgewiesenen Miterben in Betracht, weil die Erben insoweit nicht mehr unbekannt sind und die bekannten Erben durch die nach wie vor unbeschränkte Verfügungsmöglichkeit des Pflegers beschwert würden. Eine solche Teilaufhebung der Nachlasspflegschaft im Hinblick auf die im Teilerbschein ausgewiesene Gesamterbquote eröffnet zudem die Möglichkeit, den Nachlass zwischen den bekannten und den durch den Pfleger respräsentierten unbekannten Erben auseinanderzusetzen. Damit wären die bekannten Erben aus dem Spiel und er Pfleger würde nach dem Vollzug der Erbauseinandersetzung nur noch den Nachlassteil verwalten, der ohnehin den noch unbekannten Erben alleine gebührt.

  • zu #6: Im Innenverhältnis haften aber ohnehin alle (!) Erben für dessen Vergütung - auch bei einer Teilnachlasspflegschaft.

    Zu der internen Aufteilung der Erbenermittlungskosten unter den Erben vgl.
    OLG Naumburg, Beschluss vom 24.11.2014 - 12 Wx 16/14

    https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata…&pos=12&hlwords=

    Zur Teilnachlasspflegschaft, vgl. Jochum/Pohl, Nachlasspflegschaft Rz. 28 und 983

  • TL:
    Kannst du dir vorstellen, dass du als Miterbe von einem Nachlasspfleger bevormundet wirst?

    Diese Bevormundung hat schon einmal das BVerfG beschäftigt und zur Einführung des Vorbescheides geführt.

    Ich bin bei Cromwell:
    Teilerbschein und Restnachlasspflegschaft.

    Alles andere ist haarscharf am Gesetz vorbei argumentiert und nur dem gewollten Ergebnis geschuldet.

  • Na jetzt aber...

    Grund für den Vorbescheid bzw. das jetzt im FamFG normierte Beschluss-Verfahren war nicht eine oder zur Vielzahl auftretende Teilnachlasspflegschaft/en. Es waren die strittigen Erbscheinsverfahren.

    Eine Nachlasspflegschaft beschränkt und bevormundet den Erben in keiner Weise. Die Nachlassverwaltung oder eine TV dagegen schon.

    Was passiert also wenn es durch Teilberbschein ausgewiesene Erben gibt? Diese legen den TeilES bei der Bank vor und dann kann der NLP nur noch über Nachlasskonten verfügen, wenn diese Erben mitwirken.

    Wer jemals als NLP eine TeilNLP führen musste, weiss warum ich meine, dass der Gesetzgeber niemals davon ausging, man könne mit einer TeilNLP Nachlasssicherung betreiben. TeilNLP gibt es m.E. nicht, so wie es auch keine Teilerben oder Bruchteilserben gibt. Es kann immet nur für unbekannte Erben NLP angeordnet werden - wer das dann ist, wird sich zeigen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Wenn die Pflegschaft nicht teilaufgehoben wird, kann der Nachlasspfleger nach wie vor alleine über Nachlasskonten verfügen. Insofern haben die durch Teilerbschein ausgewiesenen Erben durchaus ein Interesse an der Teilaufhebung der Nachlasspflegschaft.

    Wenn die mütterliche Verwandtschaft von vorneherein insgesamt bekannt und die väterliche Verwandtschaft insgesamt unbekannt ist, kommt bei Erbfolgen in der dritten Erbordnung doch auch niemand auf die Idee, die Pflegschaft ursprünglich für den gesamten Nachlass anzuordnen. Dem entspricht spiegelbildlich der Fall, dass die Pflegschaft ursprünglich den gesamten Nachlass umfasste (weil alle Erben unbekannt waren) und später ein durch Teilerbschein ausgewiesener Teil der Miterben ermittelt wurde.

  • Die Einlassung von TL ist wohl den nicht hinwegzudiskutierenden Schwierigkeiten geschuldet, die darin bestehen, dass sich der Nachlasspfleger nach erfolgter Erteilung eines Teilerbscheins und Teilaufhebung der Nachlasspflegschaft mit den bekannten Erben "herumschlagen" muss, um - nur zusammen mit diesen - über Nachlasskonten oder sonstige Nachlassgegenstände verfügen zu können.

    Aber dies liegt eben in der rechtlichen Natur der Dinge und ein durchschlagendes rechtliches Argument gegen die Teilaufhebung der Nachlasspflegschaft lässt sich hieraus natürlich nicht ableiten.

  • TL:
    Bist du wirklich der Meinung, dass deine Rechtsauffassung die 1. Rechtsmittelinstanz übersteht?


    Hier im Forum kennt man mich insoweit, als dass ich regelmäßig keine unhaltbaren Auffassungen vertrete oder Mindermeinung als h.M. darstelle.

    Aber wo wenn nicht hier kann man auch mal seine Meinung äußern, die vielleicht nicht Mainstream oder h.M. ist? Noch dazu, wenn man deutlich sagt, dass dies meine eigene (unwürdige) Meinung darstellt.

    Meine Meinung (in anderen Sachen) hat durchaus schon Rechtsmittelinstanzen bestanden und zur Rechtsfortbildung beigetragen. Ob ich mich aber trauen würde, in diesem Punkt hier einen auf "dicke Hose" beim Gericht zu machen, glaube ich nicht.

    Dennoch wäre es schön, wenn ihr nicht nur mit verbalem Kopfschütteln reagieren könntet sondern euch mal dazu äußert, wo denn der Begriff "Teil-Nachlasspfleger" im Gesetz vorkommt.

    Im § 1960 BGB steht nur, dass für denjenigen, der Erbe wird, ein Pfleger bestellt werden kann. Da steht nichts davon, dass dann die Pflegschaft auf einen Bruchteil zu bestimmen ist. Nein, es ist für den (unbekannten Erben) ein Pfleger zu bestellen. Ich sage nochmal: Es gibt keinen Teilerben. Warum also soll es einen Teilnachlasspfleger geben der für einen unbekannten Erben bestellt wird?

    Warum wohl haften alle Erben für die Kosten des Pflegers und nicht nur der "Bruchteil", für den er angeblich angeordnet ist?

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  • zu #6: Im Innenverhältnis haften aber ohnehin alle (!) Erben für dessen Vergütung - auch bei einer Teilnachlasspflegschaft.

    Das gilt aber nicht in jedem Fall.

    Wenn eine zunächst für den gesamten Nachlass angeordnete Pflegschaft später durch Teilaufhebung auf die Gesamterbquote der noch unbekannten restlichen Erben beschränkt wird und sodann eine Erbauseinandersetzung zwischen den bekannten und unbekannten Erben erfolgt, haften nur noch die restlichen unbekannten Erben für die Vergütung des Pflegers für Tätigkeiten, welche dieser erst nach erfolgter Erbauseinandersetzung entfaltet.

  • Die Entscheidung des OLG Naumburg sagt m.E. etwas anderes. Dort hat ein nach Erteilung des Erbscheins - durch einen Erbenermittler - entdeckter weiterer gesetzlicher Miterbe von den bereits durch Erbschein ausgewiesenen Miterben anteilige Erstattung der Erbenermittlungskosten verlangt und auch bekommen.
    (Der bisherige Erbschein musste daher eingezogen und ein neuer Erbschein erteilt werden).

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