Zwangsmaßnahmen nach Erteilung der Restschuldbefreiung

  • Guten Morgen liebe Forengemeinde!

    Vielleicht könnt ihr mir bei meinem Problem helfen:

    Dem Schuldner wurde bereits vor ca. einem halben Jahr die Restschuldbefreiung erteilt. In dem Beschluss steht außerdem im Tenor, dass das Amt des Treuhänders mit Rechtskraft endet.

    Der Treuhänder wurde gleichzeitig mit Erteilung der RSB aufgefordert, den vorhandenen Massebestand an die Gläubiger zu verteilen (ca. 4.500,00 EUR).

    Nach ewigem hin und her hat der Treuhänder schließlich zugegeben, dass das Geld (versehentlich) an den Schuldner ausgekehrt worden ist. Er habe den Schuldner aufgefordert, die Beträge an die Gläubiger weiterzuleiten (...). Der Schuldner sagt dazu, dass er das nicht macht und dass er auch garnicht dran denkt, das Geld zurückzubezahlen.

    Ich habe dem Treuhänder nach einigen bösen Schreiben letztendlich mit der Festsetzung von Zwangsgeld gedroht und habe ihn unter Fristsetzung zur Verteilung an die Gläubiger aufgefordert - im Zweifel eben aus der eigenen Tasche.

    Jetzt die Antwort des Treuhänders:
    Das Amt des Treuhänders ist doch beendet, er unterliegt daher nicht mehr der gerichtlichen Aufsicht nach § 58 InsO, für meine Androhung gäbe es keine rechtliche Grundlage.

    Irgendwie hat er damit ja auch nicht gaaanz unrecht - andererseits kann es ja m.E. nicht sein, dass ich das so hinnehmen muss.

    In der Kommentierung habe ich dazu leider bislang nichts gefunden.

    Handelt es sich hier um einen Fall, bei dem letztendlich die Gläubiger ihre Ansprüche gegen den Treuhänder geltend machen müssten?
    Oder bin ich mit meinem Zwangsgeld doch auf der richtigen Schiene?

    Vielen Dank schonmal für eure Hilfe!

  • Das Amt des Treuhänders endet erst, wenn er die erlangten Beträge ordnungsgemäß verteilt hat. Dies hat er im vorliegenden Fall nicht getan und haftet hierfür den Gläubigern nach § 280 InsO. Im Rahmen der Aufsicht durch das Insolvenzgericht ist dafür zu sorgen, dass die erlangten Beträge ordnungsgemäß verteilt werden. Das Zwangsgeld ist m. E. zu Recht angedroht worden.

    Beim Verhalten des Schuldner würde ich an § 303 InsO denken, was aber den Gläubigern vorbehalten bleibt.

  • Dankeschön!

    Ich hab zwischenzeitlich auch noch was gefunden:

    FK-InsO, 8. Auflage, Rn. 4 zu § 58:
    Mit der Annahme des Amtes durch den (vorläufig bestellten) Insolvenzverwalter beginnt die Aufsichtspflicht und dauert über die Beendigung des Amtes fort. Erst die vollständige Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des Insolvenzverwalters wie z. B. die der Rechnungslegung und Herausgabe der Bestallungsurkunde beendet die Aufsicht des Insolvenzgerichts (MüKo-InsO/Graeber § 58 Rn. 7; BGH NZI 2005, 391 [BGH 14.04.2005 - IX ZB 76/04]).

  • Münchener Komentar zu § 292 InsO:

    Das Amt des Treuhänders endet mit der Rechtskraft des Beschlusses über die Erteilung der Restschuldbefreiung gem. § 300 Abs. 1. Zum Zeitpunkt dieses Beschlusses sind die Aufgaben des Treuhänders regelmäßig erschöpft. Zwar verliert die Abtretung an den Treuhänder bereits mit Ende der Wohlverhaltensperiode ihre Wirksamkeit (§ 287 Abs. 2 Satz 1), so dass er die Verwaltungs- und ggf. auch die Überwachungsaufgabe in diesem Zeitpunkt verliert, doch obliegen ihm danach bis zum Beschluss des Gerichts über die Erteilung des Weiteren noch die Aufgaben der letzten Verteilung (vgl. § 292 Abs. 1 Satz 2), die Rechnungslegung (§ 292 Abs. 3 Satz 1) und die Anhörung gem. § 300 Abs. 1.

  • Autsch. Das sieht ja blöde aus.

    Zunächst muss man doch trennen: Der Treuhänder dürfte doch gegen den Schuldner einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung haben. Das ist doch ein neuer Anspruch und hat mit der RSB nichts zu tun, meine ich.

    Dann dürfte die Gläubiger einen Anspruch gegen den Treuhänder haben auf Auskehrung der Quote. Und auch da meine ich, dass der Treuhänder sich wohl nicht einfach herausreden können wird mit dem formalen Argument, dass sein Amt beendet sei - was ja nach den Ausführungen von rainermdvZ auch nicht stimmt.

    Zudem meine ich, dass der Treuhbänder doch bemüht sein sollte, den Schaden klein zu halten - im Hinblick auf künftige Bestellungen (aber das wäre wieder ein Fall für den Nachbarthread über Listung und Delistung...)?

  • - im Hinblick auf künftige Bestellungen (aber das wäre wieder ein Fall für den Nachbarthread über Listung und Delistung...)?

    Bei einem Treuhänder, der den Gläubigern die zu verteilende Masse vorenthält und sich dann auch nicht mehr zuständig fühlt, sollte man aber ganz dringend darüber nachdenken, ob dieser weiterhin bestellt werden kann!

    Er hat jedenfalls seine Aufgabe ein wenig verfehlt, wenn er die Masse einsammelt, um sie dann dem Schuldner auszuzahlen. Hat er eigentlich für diese Nichtleistung noch eine Vergütung verlangt?

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Über § 303 InsO nachzudenken, wird nicht viel bringen. Was soll den Grund für die Versagung der RSB sein, Mitwirkungspflicht bedeutet ja nicht, dass man zahlen muss. Mal abgesehen davon, was soll hier die ungerechtfertigte Bereicherung sein, ist doch eigentlich Geld des Schuldners, vergl. IX ZB 388/02.

    Problematischer ist es, den Schaden beim Treuhänder geltend zu machen, da zwar die Aufsicht beim Gericht liegt, § 292 III InsO, die Einsetzung eines "Sondertreuhänders" nicht in Frage kommt, da §§ 60, 92 InsO nicht anwendbar ist, obwohl hier ein Gesamtschaden vorliegt. Da wird wohl jeder Gläubiger sein Glück selbst versuchen müssen, § 280 BGB, IX ZR 118/07.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Meines Erachtens hat der Insolvenzgläubiger weiterhin gegenüber dem Treuhänder einen Anspruch auf die Quotenzahlung. Den kann man doch auch einklagen.

    Btw: War es denn richtig, das Amt des Treuhänders per Beschluss enden zu lassen, bevor die Masse verteilt wurde?

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Erhabener König der Insolvenzen (:teufel:) ich meine, dass es eine Entscheidung für die Versagung der RSB gibt, wenn der Schuldner Beträge nicht herausgibt, die von der Abtretungserklärung erfasst worden sind. Deswegen mein Blick in Richtung § 303 InsO.

    Ja, Knappe :strecker:, beispielsweise BGH vom 22.10.2009, IX ZB 9/09. Allerdings handelt es sich hier nicht um die pfändbaren Anteile, die sind ja durch ihn oder den AG oder sonst. abgeführt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wie gedenkt denn der Treuhänder weiter vorzugehen? Fakt ist doch, dass das Geld weg ist. Vielleicht ein Fall für die Versicherung des Treuhänders? Er kann das Verfahren schlecht so beenden. Ob das Zwangsgeld nun richtigerweise angedroht wurde oder nicht sei mal dahingestellt. Ich persönlich halte es für zulässig und würde das LG entscheiden lassen.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Der Verwalter wird schon lange nicht mehr bestellt (Gott sei Dank), einige ältere Verfahren müssen mit ihm noch zum Abschluss gebracht werden.
    Da kann man mit der Androhung des Delisting leider wenig Druck aufbauen.

    Die (Mindest-)Vergütung wurde schon vor Erteilung der RSB festgesetzt.

    Ich bin auch der Meinung, dass der Anspruch des Treuhänders gegen den Schuldner nichts mit der Verteilung zu tun hat. Ich hatte ihm daher auch rausgeschrieben, dass es mir im Prinzip egal ist, wie und mit welchem Geld er die Verteilung vornimmt.

    Werde jetzt nochmal auf die Entscheidung des BGH vom 14.04.2015 IX ZB 76/04 ( http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…557&pos=0&anz=1 ) verweisen und nochmal Frist setzen. Und wenns nicht anders geht informier ich eben die Gläubiger direkt ;).
    Und wenns die Sache letztendlich ans LG geht solls mir auch recht sein. Sollen ruhig ein paar Leute mitbekommen, wie dieser Rechtsanwalt so arbeitet...

  • Sollen ruhig ein paar Leute mitbekommen, wie dieser Rechtsanwalt so arbeitet...

    Das wäre dann ganz ausnahmsweise mal ein Fall, wo ich der Rechtsanwaltskammer unter Hinweis auf Verstoß gegen die standesrechtliche Vermögensbetreuungspflicht des Rechtsanwalts den Sachverhalt anzeigen würde.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Sollen ruhig ein paar Leute mitbekommen, wie dieser Rechtsanwalt so arbeitet...

    Das wäre dann ganz ausnahmsweise mal ein Fall, wo ich der Rechtsanwaltskammer unter Hinweis auf Verstoß gegen die standesrechtliche Vermögensbetreuungspflicht des Rechtsanwalts den Sachverhalt anzeigen würde.

    Ich weiß dass es zwar jetzt einmal eine gegenläufige Entscheidung gab, aber mE hat das nichts mit Standesrecht zu tun.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • AnwGH München vom 17.02.2014 - BayAGH III - 4 - 5/13, ZInsO 2014, 1390?

    "Bestätigung findet dies ferner in dem Umstand, dass die Tätigkeit als Insolvenzverwalter auch treuhänderische Elemente enthält; das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem der Insolvenzverwalter das Vermögen des Schuldners verwertet und den Erlös verteilt (§ 1 InsO). Treuhandtätigkeit gehört wiederum zum Berufsbild des Rechtsanwalts (vgl. BGH vom 09.11.1992 – II ZR 141/91 – TZ. 7 nach juris).
    ...
    Da die Insolvenzverwaltung somit dem Beruf des Rechtsanwalts zuzuordnen ist, ist die Ausübung dieser Tätigkeit grundsätzlich auch nach den Berufsregeln für Rechtsanwälte zu beurteilen, soweit sie von einem Rechtsanwalt ausgeübt wird."

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

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