Wer ist Nacherbe ?

  • Die Erblasserin hat in ihrem Testament ihre Nichte zur Alleinerbin bestimmt. Weiter ordnet sie an : " Sofern meine Nichte kinderlos verstirbt ,soll der Nachlass an die gesetzllichen Erben von Seiten meiner Mutter fallen."
    Die Erblasserin ist bereits 1958 ,die Nichte im Jahr 2012 verstorben.

    Welche gesetzlichen Erben könnten gemeint sein,die zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin oder des Todes der Vorerbin ?

    Nachlasspfleger und Erbenermittler vertreten hier unterschiedliche Auffassungen.

    Ich würde davon ausgehen, dass gem. § 2108 abs. 2 BGB die gesetzlichen Erben zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin die Nacherben sind, bin mir aber nicht vollständig sicher.

  • Das ist kein Fall von § 2108 Abs. 2 BGB, weil es nicht um die Vererblichkeit des Nacherbenrechts geht, sondern um die Frage, wer überhaupt Nacherbe ist.

    Nach meiner Ansicht ist für die Bestimmung des Kreises der Nacherben auf den Zeitpunkt des Ablebens der Vorerbin abzustellen (ähnliche Fallgestaltung: § 2104 S. 1 BGB). Beim Abstellen auf den Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers steht man nämlich vor dem Problem, was sein soll, wenn eine zum besagten Personenkreis gehörender Nacherbe seinerseits zwischen dem Erbfall und dem Nacherbfall verstorben ist.

    Ich würde daher die gesetzlichen Erbprätendenten mütterlicherseits als Nacherben ansehen, die den Erblasser beerbt hätten, wenn er erst beim Eintritt des Nacherbfalls verstorben wäre.


  • Ich würde daher die gesetzlichen Erbprätendenten mütterlicherseits als Nacherben ansehen, die den Erblasser beerbt hätten, wenn er erst beim Eintritt des Nacherbfalls verstorben wäre.

    Genau so sehe ich es auch.

  • Vielen Dank

    Auf den 2104 BGB bin ich gar nicht gekommen ,da es sich ja nicht um die gesetzliche sondern gewillkürte Erbfolge handelt.

  • Ick och.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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