Zwangsmittel bei Nichtablieferung Originaltestament

  • Hallo zusammen. Ich habe folgendes Problem:

    Ein Abkömmling schickt mir nur eine Kopie des handschriftlichen Testaments des Erblassers, das Original will er behalten. Auf Auffoderung zur Ablieferung des Originals (2259 I BGB)reagiert er nicht, es melden sich nur weitere Abkömmlinge und Gläubiger.

    Ich setzte Zwangsgeld fest (358, 35 I FamFG), doch der GVZ sagt mir, dass bereits die Vermögensauskunft abgegeben wurde. Außerdem teilt er mit, dass bei dem völlig uneinsichtigen Schuldner nur ggf. mit Zwangshaft und dann auch erst auf dem Weg in die JVA eine Herausgabe mgl. sei, ggf. würde er sogar die Strafe absitzen.

    Ich habe auch was von strafbarer schuldhafter Verzögerung (Urkundenunterdrückung) und dann Pflichtteilsunwürdigkeit gelesen.... wird ihn aber wohl auch nicht interessieren.

    Ich überlege jetzt, die Sache dem Richter (?) vorzulegen, wegen Zwangshaft. Denn eigentlich denke ich, wenn es ein Original gibt (!), kann ich nur das eröffnen oder kann man in so einem Fall, doch die Kopie eröffnen, damit es weiter geht...?

    Danke im Voraus für Eure Meinungen!

  • Sachverhalt der Staatsanwaltschaft mitteilen und um Einleitung eines Strafverfahrens wegen Urkundenunterdrückung bitten.

    Ferner Nachlasspflegschaft anordnen, da Erben unbekannt sind (entweder die gesetzlichen Erben oder bei Ablieferung der Urschrift und deren Eröffnung die testamentarischen Erben). Für die Kosten der Nachlasspflegschaft wird letztendlich der Verweigerer einstehen müssen. Ferner hat auch der Nachlasspfleger einen einklagbaren Anspruch auf Ablieferung des Testaments. Daneben wird auch Zwangshaft und Wohnungsdurchsuchung (durch Gerichtsvollzieher) nach entsprechender richterlicher Anordnung möglich sein.

    Volle Breitseite. Der Verweigerer wird die volle Härte des deutschen Rechts kennenlernen (müssen).

    Wehret allen Anfängen. Da könnte ja jeder kommen.

  • Professor, du hast :ironie: vergessen, einige werde es tatsächlich glauben.

    Juristisch ist all das gesagte zulässig.

    Was man bei einem Beteiligten wie im Ausgangsfall aus der Trickkuste zieht bleibt jedem überlassen.

    Nachlasspflegschaft zieht fast immer. Der Nachlasspfleger kostet den unwilligen Erben Geld. Man wird ihn erst wieder los, wenn das Testament abgeliefert und eröffnet wurde. Hab ich schon mehrfach -auch bei streitigen Erben- so gemacht. Hat immer gefruchtet.

    Zwangsgeld bringt eigentlich eher nichts.

    Zwangshaft? Wohnungsdurchsuchung durch Gerichtsvollzieher? Hat's schon jemand in der Praxis durchgezogen?

    Anzeige einer strafbaren Handlung (Urkundenunterdrückung): ist Amtspflicht des Nachlassrichters/Nachlasspflegers, diese zur Anzeige zu bringen.

    Also: Nachlasspflegschaft und Strafanzeige -ohne Ironie-, wenn der Testamentsverwahrer nicht spurt.

    Oder hat uschi eine bessere Lösung? Dann teile sie uns bitte mit.

  • Professor, du hast :ironie: vergessen, einige werde es tatsächlich glauben.

    Juristisch ist all das gesagte zulässig.

    Was man bei einem Beteiligten wie im Ausgangsfall aus der Trickkuste zieht bleibt jedem überlassen.

    Nachlasspflegschaft zieht fast immer. Der Nachlasspfleger kostet den unwilligen Erben Geld. ...


    Könnte hier im Fall daran scheitern, dass der Besitzer des Testamentes vielleicht gar kein Erbe ist, sondern von der Erbschaft ausgeschlossen wurde.

    @ Taba:

    Was steht denn in der eingereichten Kopie des Testamentes?

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