Hallo zusammen. Ich habe folgendes Problem:
Ein Abkömmling schickt mir nur eine Kopie des handschriftlichen Testaments des Erblassers, das Original will er behalten. Auf Auffoderung zur Ablieferung des Originals (2259 I BGB)reagiert er nicht, es melden sich nur weitere Abkömmlinge und Gläubiger.
Ich setzte Zwangsgeld fest (358, 35 I FamFG), doch der GVZ sagt mir, dass bereits die Vermögensauskunft abgegeben wurde. Außerdem teilt er mit, dass bei dem völlig uneinsichtigen Schuldner nur ggf. mit Zwangshaft und dann auch erst auf dem Weg in die JVA eine Herausgabe mgl. sei, ggf. würde er sogar die Strafe absitzen.
Ich habe auch was von strafbarer schuldhafter Verzögerung (Urkundenunterdrückung) und dann Pflichtteilsunwürdigkeit gelesen.... wird ihn aber wohl auch nicht interessieren.
Ich überlege jetzt, die Sache dem Richter (?) vorzulegen, wegen Zwangshaft. Denn eigentlich denke ich, wenn es ein Original gibt (!), kann ich nur das eröffnen oder kann man in so einem Fall, doch die Kopie eröffnen, damit es weiter geht...?
Danke im Voraus für Eure Meinungen!