Grundschuldbestellung

  • Hallo,

    vorliegen habe ich eine Grundschuldbestellung zugunsten der ...-Bank, in der die minderjährigen Kinder als Käufer und Darlehensnehmer aufgeführt sind. Der Kindesvater wird ebenfalls als Darlehensnehmer genannt; als Eigentümer, Sicherungsgeber und Verkäufer ist eine Treuhand GmbH... genannt. Meine Kollegin hat vor ca. 1 Monat den Kaufvertrag für das Wohnungseigentum zwischen der Treuhand GmbH ... und den minderjährigen Kindern genehmigt.

    Ist eine Genehmigung für diese Grundschuldbestellung erforderlich?

  • Hallo,

    vorliegen habe ich eine Grundschuldbestellung zugunsten der ...-Bank, in der die minderjährigen Kinder als Käufer und Darlehensnehmer aufgeführt sind. Der Kindesvater wird ebenfalls als Darlehensnehmer genannt; als Eigentümer, Sicherungsgeber und Verkäufer ist eine Treuhand GmbH... genannt. Meine Kollegin hat vor ca. 1 Monat den Kaufvertrag für das Wohnungseigentum zwischen der Treuhand GmbH ... und den minderjährigen Kindern genehmigt.

    Ist eine Genehmigung für diese Grundschuldbestellung erforderlich?


    Ja.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • So lange noch die verkaufende GmbH Eigentümerin ist, ist die GS-Bestellung m.E. genehmigungsfrei, da nicht der Grundbesitz der Kinder belastet wird.

    Genehmigungspflichtig ist aber - wie Cromwell ja schon schrieb - der Abschluss des Kreditvertrages im Namen der Kinder.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Warum, die Kinder sind doch nicht Eigentümer. Irgendwie stehe ich auf'm Schlauch...

    Na hierwegen halt (§§ 1643, 1822 Nr. 10 BGB - jedes der Kinder haftet als Gesamtschuldner, obwohl nur Miteigentum erworben wird, BGHZ 60, 385, oder auch KG, 15. Juli 2010, Az. 1 W 312/10):

    Die vorgenannten Darlehensnehmer übernehmen hiermit die persönliche Haftung für die Zahlung eines Geldbetrags, dessen Höhe der vereinbarten Grundschuld (Kapital, Zinsen, Nebenleistungen) entspricht. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. Jeder Schuldner unterwirft sich wegen dieser Haftung der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen. Dies gilt auch schon vor der Eintragung der Grundschuld im Grundbuch und vor der Vollstreckung in das belastete Grundeigentum sowie für den Fall des Erlöschens der Grundschuld im Zwangsversteigerungsverfahren hinsichtlich des Betrags (Kapital, Zinsen, Nebenleistungen, Kosten der dinglichen Rechtsverfolgung gemäß § 1118 BGB), mit welchem die Gläubigerin hierbei ausgefallen ist. Der Notar hat insbesondere auf die über die Grundschuldsicherheit hinaus übernommene persönliche Schuldverpflichtung hingewiesen und über die daraus folgende Haftung mit dem gesamten Vermögen belehrt. Aus der unter Nummer 1 bestellten Grundschuld und der übernommenen persönlichen Haftung darf sich die Gläubigerin nur einmal in Höhe des Betrags der Grundschuld nebst Zinsen, Nebenleistungen und Kosten der dinglichen Rechtsverfolgung gem. § 1118 BGB befriedigen.

    Die Erschienene(n) beantragt/beantragen beim Notar, der Gläubigerin auf ihren Antrag auch insoweit eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde zu erteilen.

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  • Guter Hinweis von Tom! Daran hatte ich noch gar nicht gedacht. :oops:

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Diese Erwägungen führen nach meiner Ansicht aber nicht zu einer Genehmigungsbedürftigkeit der Grundschuldbestellung (da noch nicht Eigentümer), sondern allenfalls zu einer Genehmigungsbedürfigkeit der Sicherungsabrede.

  • Diese Erwägungen führen nach meiner Ansicht aber nicht zu einer Genehmigungsbedürftigkeit der Grundschuldbestellung (da noch nicht Eigentümer), sondern allenfalls zu einer Genehmigungsbedürfigkeit der Sicherungsabrede.


    § 139 BGB - da persönliche Haftungsübernahme und Grundschuld in einer Urkunde enthalten und untrennbar verbunden sind (allein schon durch die Bezugnahme auf den Grundschuldbetrag nebst Zinsen in der persönlichen Haftungsübernahme), brauche ich m.E. die Genehmigung für die persönliche Haftungsübernahme auch für die Eintragung der Grundschuld.

    Außer man geht zur S........ H... Bausparkasse der V............ R..........., die haben auch Formulare wo wirklich nur die Grundschuld bestellt wird, ohne § 800 ZPO und ohne persönliche Haftungsübernahme.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Aus grundbuchrechtlicher Sicht gilt: Im Verfahren zur Eintragung der Grundschuld gibt der minderjährige Erwerber keine Erklärung ab, für welche sich die Frage nach einer Genehmigungspflicht stellen könnte. Denn die Bewilligung und die 800er-Vollstreckungsunterwerfung stammen vom Veräußerer. Anders natürlich, wenn ein Rangrücktritt mit der bereits eingetragenen Erwerbervormerkung erfolgen soll.

    Und aus sachenrechtlicher und familiengerichtlicher Sicht gilt ebenfalls, dass an der dinglichen Einigung über die Grundschuldbestellung lediglich der Veräußerer und der Gläubiger beteiligt sind.

  • Denn die Bewilligung und die 800er-Vollstreckungsunterwerfung stammen vom Veräußerer. Anders natürlich, wenn ein Rangrücktritt mit der bereits eingetragenen Erwerbervormerkung erfolgen soll.

    Und aus sachenrechtlicher und familiengerichtlicher Sicht gilt ebenfalls, dass an der dinglichen Einigung über die Grundschuldbestellung lediglich der Veräußerer und der Gläubiger beteiligt sind.


    Die 800er-Unterwerfung wird immer auch "vom Darlehensnehmer als künftigem Eigentümer" erklärt. Und die dingliche Einigung kann man nicht isoliert vom Rest der Urkunde betrachten, sonst wäre ja jede in einem Grundstückskaufvertrag enthaltene Auflassung - da isoliert für sich betrachtet lediglich ja rechtlich rechlich vorteilhaft - ohne Genehmigung durch das Grundbuchamt zu vollziehen.

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    Einmal editiert, zuletzt von tom (20. Mai 2015 um 16:55) aus folgendem Grund: ich kaufte ein "e"

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