Hallo zusammen,
ich gebe zu, dass ist nicht unbedingt mein Thema Vielleicht kann mir das mal jemand nahe bringen. Ich hatte gesehen, dass es eine Wertdifferenz von unstreitig mehr als 20 % gibt.
Der IV schreibt mir nun folgendes dazu:
Wertansatz für Forderung aus Lieferung und Leistung von 100t €, für eine Forderung mit Nominalwert 300 t€. Diese Forderung musste gerichtlich geltend gemacht werden (umfangreicher Rechtsstreit mehrseitiges Urteil), Tituliert wurden die 300 t€. Forderung war aber nicht durchsetzbar.
Zu trennen sei die wirtschaftliche Einbringlichkeit, die während des Prozesses nicht absehbar war.
Nach Literaturmeinung würde es im Ermessen des Gerichts stehen zu reduzieren. Dazu wäre ein Ausschluss der Herabsetzung der Berechnungsgrundlage immer dann anzunehmen, wenn nach objektiven Kriterien bei der zu diesem Zeitpunkt eintretenden Bedingung der Tätigkeit des vorl. der von ihm angesetzte Wert als angemessen oder vertretbar anzusehen ist. Die sich erst nach Eröffnung ergebene Wertreduzierung hätte daher keinen Einfluss auf die Wertberechnung der Vergütung des vorl.
Die vom IV zitierte Fundstelle habe ich dazu nicht da. In zwei weitern Kommentaren hab ich dazu nichts gefunden.
Der MÜKo schreibt dazu unter § 11, Rn. 91: Voraussetzung einer nachträgliche Änderung nach Abs. 2 sei, eine Abweichung des tatsächlich realisierten Wertes von seiner ursprünglichen Berücksichtigung der Berechnungsrundlage um mehr als 20 %.
Das klingt jetzt für mich nicht nach "Ermessensspielraum" und danach, dass der IV darf einfach mal einen "vertretbaren Wert" ansetzten darf. Was meint ihr?
Liebe Grüße
nina