Es sind mir keine Angehörigen bekannt geworden. Ausschlagungen liegen auch nicht vor. Ich habe aber Guthaben auf einer Bank. Die Bank hat von mir bereits ein Schreiben mit Anordnung der Hinterlegung nach § 1960 II BGB erhalten.
Da schreiben die doch tatsächlich rotzfrech zurück: "Wir hinterlegen erst nach Ausgleich des Girokontos."
Auf dem Girokonto war ein Soll von 400 €. Auf dem Sparbuch bei derselben Bank ein Haben von 300 €.
Ich habe die Bank nochmals ausdrücklich auf meine Anordnung hingewiesen.
Jetzt schreiben die doch noch frecher folgendes:
"Wir haben das Sparkonto aufgelöst und das Guthaben auf das Girokonto übertragen."
Äh, gehts nocht? Was soll das bitte schon? Die können sich doch nicht selbst am Nachlass bedienen, nur weil die beide Konten haben und ein Soll damit ausgleichen!
Nur die Hinterlegung erneut anordnen und den Schadensersatzanspruch den potenziellen Erben zu überlassen, finde ich auch falsch. Zumal die Bank sich ja schon der ersten Anordnung widersetzt hat.
Ich dachte erst an Zwangsgeld nach § 35 FamFG bzgl. der Hinterlegung des ursprünglichen Betrages. Oder ist hier nicht eher eine Nachlasspflegschaft angezeigt, zur Durchsetzung der Ansprüche der unbekannten Erben und Nachlasssicherung?