Bank treibt's zu bunt!

  • Es sind mir keine Angehörigen bekannt geworden. Ausschlagungen liegen auch nicht vor. Ich habe aber Guthaben auf einer Bank. Die Bank hat von mir bereits ein Schreiben mit Anordnung der Hinterlegung nach § 1960 II BGB erhalten.

    Da schreiben die doch tatsächlich rotzfrech zurück: "Wir hinterlegen erst nach Ausgleich des Girokontos."
    Auf dem Girokonto war ein Soll von 400 €. Auf dem Sparbuch bei derselben Bank ein Haben von 300 €.
    Ich habe die Bank nochmals ausdrücklich auf meine Anordnung hingewiesen.
    Jetzt schreiben die doch noch frecher folgendes:
    "Wir haben das Sparkonto aufgelöst und das Guthaben auf das Girokonto übertragen."

    Äh, gehts nocht? Was soll das bitte schon? Die können sich doch nicht selbst am Nachlass bedienen, nur weil die beide Konten haben und ein Soll damit ausgleichen! :eek:

    Nur die Hinterlegung erneut anordnen und den Schadensersatzanspruch den potenziellen Erben zu überlassen, finde ich auch falsch. Zumal die Bank sich ja schon der ersten Anordnung widersetzt hat.
    Ich dachte erst an Zwangsgeld nach § 35 FamFG bzgl. der Hinterlegung des ursprünglichen Betrages. Oder ist hier nicht eher eine Nachlasspflegschaft angezeigt, zur Durchsetzung der Ansprüche der unbekannten Erben und Nachlasssicherung?

  • Naja, ganz so einfach würde ich es mir nicht machen. Die Frage ist doch, ob das Girokonto mit einem Dispositionskredit geführt wurde und ob das Soll in Höhe von 400 € sich im Dispositionsrahmen bewegt.

    In diesem Fall hätten wir keine Aufrechnungslage, da die gebührende Leistung nicht ohne weiteres gefordert werden kann.
    Andernfalls ist die Verrechnung nicht zu beanstanden im Rahmen der Aufrechnung.

  • Genau! Ich würde für 400 € eine Nachlasspflegschaft zur Ermittlung und Sicherung des Nachlasses anordnen. Da ja Rechtstreitigkeiten mit der Bank zu klären sind, würde ich auch einen ausreichend qualifizierten Nachlasspfleger zum Stundensatz von 100 € bestellen. Die Majestätsbeleidigung würde ich außerdem mit Zwangsgeld belegen. :wechlach::wechlach::wechlach:

    ...oder du nutzt das Wochenende im Biergarten. In diesem Fall empfehle ich folgende Verfügung:

    Vfg.
    1. Vermerk: keine Nachlasssicherung erforderlich.
    2. Weglegen

  • Ich schätze mal, dass die Bank das Versterben des Kunden so verstanden hat, dass dieser den Dispo künftig nicht mehr in Anspruch nehmen will.
    Mit dem Tod tritt hier wohl die Fälligkeit ein.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Ich verstehe nicht, warum hier so große Aufregung herrscht. Was bitte ist denn verwerflich, wenn die Bank die Aufrechnung erklärt?

    Ich glaube das Gericht treibt es hier zu bunt...

    Was spricht denn dagegen, dass die Bank ihre Forderung begleicht und den Rest hinterlegt? Welche Schadensersatzforderung sollen denn die Erben haben?

    Ehrlich gesagt musste ich den Ausgangssachverhalt 3x lesen, weil ich es kaum fassen konnte....du kannst doch nicht verlangen, dass die Bank auf ihre Ansprüche faktisch verzichtet, wenn die gleichzeitig ein Sparguthaben des Erblassers führen?

    Ich empfehle mal § 355 HGB und zum Beispiel hier Nr. 11 II: https://www.berliner-sparkasse.de/pdf/vertragsbedingungen/AGB.pdf
    und hier Nr. 14: http://rsw.beck.de/rsw/downloads/Text_AGB_Banken_neu.pdf

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Ich denke auch, dass hier das Nachlassgericht den Bogen überspannt hat und nicht die Bank.
    Mein Rat: Möglichst geräuschlos den Rückzug antreten.

  • Es sind mir keine Angehörigen bekannt geworden. Ausschlagungen liegen auch nicht vor. Ich habe aber Guthaben auf einer Bank.

    Ehrlich gesagt klingt das wie das Prüfungsschemata § 1960 für eine Nachlasspflegschaft....mit dem Ergebnis, dass bei der Erkenntnis wohl eigentlich eine hätte eingeleitet werden müssen. Was ist mit der Wohnung des Verstorbenen? Was mit sonstigen Verträgen? Sonstigem Vermögen? dem Telefonanschluss und so weiter und so fort.

    Meinst du der Erbfall wäre erledigt, nur wenn du das Bankguthaben zur Hinterlegung gibst?

    Du willst also unbedingt die 300 Euro Bankguthaben sichern (an die jemand ohne Erbschein ohnehin nicht ran kommt), aber z.B. eine Wohnung, ein Auto usw. einfach übersehen oder soweit erst überhaupt nicht prüfen ob hier ein ECHTES Sicherungsbedürfnis besteht?

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  • Ich verstehe nicht, warum hier so große Aufregung herrscht. Was bitte ist denn verwerflich, wenn die Bank die Aufrechnung erklärt?

    Ich glaube das Gericht treibt es hier zu bunt...

    Was spricht denn dagegen, dass die Bank ihre Forderung begleicht und den Rest hinterlegt? Welche Schadensersatzforderung sollen denn die Erben haben?

    Ehrlich gesagt musste ich den Ausgangssachverhalt 3x lesen, weil ich es kaum fassen konnte....du kannst doch nicht verlangen, dass die Bank auf ihre Ansprüche faktisch verzichtet, wenn die gleichzeitig ein Sparguthaben des Erblassers führen?

    Ich empfehle mal § 355 HGB und zum Beispiel hier Nr. 11 II: https://www.berliner-sparkasse.de/pdf/vertragsbedingungen/AGB.pdf
    und hier Nr. 14: http://rsw.beck.de/rsw/downloads/Text_AGB_Banken_neu.pdf

    Völlig zutreffend.

    Nach den üblichen Banken-AGB ist völlig klar, dass sich die Bank wegen vorhandener Sollstände aus Habenständen befriedigen kann und sodann nur noch ein etwaiger Rest (hier: Null) für eine Hinterlegung zur Verfügung steht.

    Das Nachlassgericht ist nicht berechtigt, in Rechtspositionen Dritter einzugreifen (das Gleiche würde etwa gelten, wenn alle Konten im Haben, aber gepfändet wären). Bestehen keine solchen Drittrechte, kann die Bank gegen die Hinterlegungsanordnung aber nichts unternehmen. Sie hat nicht einmal ein Beschwerderecht (OLG Hamm FGPrax 2015, 47 m. Anm. Bestelmeyer).

  • Es bezog sich auf alle Arten von Verträgen und Rechtsverhältnisse die ein Verstorbener regelmäßig hinterlässt und die bei unbekannten Erben natürlich nur über eine NLP ordentlich erledigt werden können. Dazu gehört auch die Abmeldung eines Telefonanschlusses damit der Anbieter nicht munter jeden Monat per Lastschrift seine Gebühr einzieht oder exorbitante Mahnkosten etc. entstehen.

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  • Also kann sich die Bank vor jedem "normalo-gläubiger" aus dem Nachlass aufgrund AGB einfach befriedigen? Der Nachlasspfleger sorgt, zumindest bei uns, für die Befriedigung von Gläubigern und prüft die jeweiligen Forderungen bzw die Höhe, soweit Nachlass vorhanden ist. Auch wenn die Bank einen begründeten Anspruch hat, kann sie sich nicht einfach selbst bedienen. Umsonst wird ja nicht von Gläubigern Antrag auf Nachlasspflegschaft gestellt zur Begleichung von Forderungen. Sonst könnte ja jeder zu Lebzeiten mit dem Erblasser nen Vertrag abschließen, dass er sich nach dem Tod aus dem Nachlass bedienen kann???

  • @schneeflocke: Wer ein Pfandrecht oder eine Aufrechnungsmöglichkeit hat, hat eben einen Vorteil gegenüber normalen/anderen Gläubigern. Bezüglich der Aufrechnung ist § 387 BGB doch recht eindeutig verfasst. Pfandrecht steht in § 1204 BGB definiert.

    Schön, wenn dein NLP in der Lage ist, die Forderungen auf deren Berchtigung hin zu überprüfen und rechtlich fundierte Kenntnisse im BGB hat. Das ist was wert, wenn man als NLG einen guten NLP hat...

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  • Das ist ja toll. In der Regel geht noch Rente nach dem Tod ein, welche die Rentenkasse vom Konto ja gerne wieder haben möchte. Dann ist die aber durch Aufrechnung weg und die Rentenkasse hat Pech gehabt. Joa, weiß noch nicht wie ich das finden soll. Dann kann man sich ja in Zukunft die napfl sparen in den Fällen und der Bank bei Anfrage sagen, daß Aufrechnung mgl wäre wenns in AGB steht.
    Diese Bank hat sich auch schon bei meinem Kollegen der Hinterlegung in anderen Fällen widersetzt und geweigert ...
    PS : unsere napfl sind gott sei dank alles Rechtsanwälte :)

  • Die Aufrechnung ist doch nichts, was den Nachlasspfleger vor vollendete Tatsachen stellt. Wenn er meint, dass die Aufrechnung zu Unrecht erfolgt ist, kann er das verrechnete Guthaben jederzeit bei der Bank herausverlangen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Das Beispiel mit der Rente ist inhaltlich falsch, § 118 Abs. 3 SGB VI.

    Den kannte ich noch nicht. Danke. Wir kriegen oft anfragen von der Rentenkasse dahingehend. Dann kann ich darauf verweisen. :daumenrau
    Dann mach ich jetzt ein erneutes schreiben mit der Bitte um Hinterlegung und mal sehen ob sie es tun.
    Ich hab dennoch im letzten schreiben darauf hingewiesen, daß das Nachlassgericht Forderungen nicht begleichen darf. Mit einer etwaigen Aufrechnungsmöglichkeit würde ich nicht belehren, da das Rechtsberatung für mich ist.

  • Wegen der Rentenkasse braucht es wirklich keine Nachlasspflegschaft, die holen sich ihr Geld von der Bank und das kann auch der Nachlasspfleger nicht verhindern.

    Deshalb sollte man als Nachlasspfleger Bargeld, das man vorfindet, nicht auf das Konto des Erblassers einzahlen, solange aus der Ecke noch was kommen kann. Ist so ein Fehler, den man nur ein Mal macht :mad:

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