Nachdem wir eine Drittauskunft gem. § 802I Abs. 1 Nr. 2 ZPO (Ersuchen an das Bundesze

  • Nachdem wir eine Drittauskunft gem. § 802I Abs. 1 Nr. 2 ZPO (Ersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern) beim Gerichtsvollzieher beantragt haben, hat dieser diese verweigert, da der Schuldner bereits eine Vermögensauskunft abgegeben hat und somit eine Drittauskunft nach § 802I ZPO nicht mehr statthaft sei und dies mit der Entscheidung des LG Nürnberg - Fürth, Beschluss vom 29.08.2013, Az 19 T 6835/13) begründet.
    Da unser Mandant und der Schuldner in Nürnberg sind, haben wir daraufhin eine Errinnerung an das Gericht geschickt (der Gerichtsvollzieher hat uns telefonisch mitgeteilt, er könne da leider nichts machen, aufgrund des Urteils gäbe es eine interne Anweisungen bei Vorliegen einer Vermögensauskunft automatisch die Einholung von Drittauskünften zu verweigern, wir sollen versuchen dies über eine Errinnerung bei Gericht zu errreichen).
    Wir haben insoweit eine Errinnerung an das Amtsgericht in Nürnberg geschickt mit dem Inhalt, dass zum Einen die Vorschrift des § 802I ZPO nicht einschränkend auszulegen ist mit entsprechenden Nachweisen anderer Gerichte und zum Anderen haben wir ausgeführt, dass Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Vermögensauskunft bestehen, da der Schuldner im vorgeschalteten Insolvenzverfahren bei der Vermögensauskunft bereits ein Konto und eine Lebensversicherung verschwiegen hat, was herauskam und zur Restschuldbefreiungsversagung geführt hat, er wegen Betruges vorbestraft ist und unser Mandant einen Titel aufgrund eines Urteiles hat, worin in der Begründung explizit aufgeführt ist, dass die Aussagen des Schuldners unglaubwürdig sind.
    Die Errinnerung hat das Gericht mit der Begründung zurückgewiesen, dass § 802I ZPO sehr wohl einschränkend auszulegen sei und auf das oben angeführte Urteil von 2013 verwiesen und weiter ausgeführt, eine allgemeine Unglaubwürdigkeit des Schuldners sei nicht ausreichend, man muss mit konkreten Anhaltspunkten nachweisen, dass die jetzigen Angaben des Schuldners falsch sind.
    Gibt es schon eine Entscheidung des BGH zu dieser Problematik, gefunden habe ich diesbezüglich nichts?
    Wenn die Vorschrift des § 802I ZPO so angewendet wird, ist sie in meinen Augen überflüssig, denn durch die Drittauskunft beim Bundeszentralamt sollte ja genau überprüft werden, ob der Schuldner wieder falsche Angaben bei der Vermögensauskunft angegeben hat.
    Man hat jetzt 2 Wochen Zeit Beschwerde einzulegen, hat hier jemand Erfahrung damit, wie man diese begründen kann bzw. ob diese überhaupt Sinn macht?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!