Teilausfertigung zugunsten des Bundeslandes

  • Hallo zusammen!

    ich habe folgendes Problem.

    Bei der Ankündigung einer Zwangsvollstreckung an den gegnerischen Anwalt erhielt ich die Auskunft, dass dieser beabsichtigen würde, nach § 767 ZPO gegen die Zwangsvollstreckung vorzugehen, weil angeblich eine Teiausfertigung zugunsten des Bundeslandes erfolgt ist.

    Mittlerweile ist zwar der Antrag nach § 733 ZPO gestellt - die ursprüngliche vollstreckbare Ausfertigung ging verloren -, aber meine Frage wäre: Wie finde ich heraus, ob, und wenn ja, was an der Teilausfertigung dran ist? Davon ist mir nämlich nichts bekannt.

    Der ursprüngliche Titel war ein Unterhaltstitel aus dem Jahr 1999.

    Danke schon mal!

  • Brauchst du das für eine Akte oder ist das eine Aufgabenstellung?

    Die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung ist auf der Urschrift des Titels zu vermerken. Ein Blick in die Akte könnte also genügen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)


  • Die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung ist auf der Urschrift des Titels zu vermerken. Ein Blick in die Akte könnte also genügen.

    :daumenrau Wieso sollte aber die Tatsache einer erteilten Teilausfertigung für das Bundesland nach § 727 ZPO die zweite vollstreckbare Ausfertigung für den Ursprungsgläubiger hindern ?

  • Eventuell weil dem hier fragenden Unterhaltsgläubiger die Ansprüche soweit sie auf das den Unterhalt vorschießende Land übergegangen sind nicht mehr zustehen?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Stimmt auch wieder, aber der ist ja schon angekündigt.

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  • Danke an alle für die schnellen Antworten.

    @ Araya: In diesem Fall betrifft es mich selber. Ich bin normal eher der Fan von Strafrecht und Sozialrecht, Zwangsvollstreckung ist nicht ganz mein Gebiet. Aber der Hinweis war sehr gut, von der Urschrift habe ich mir nämlich vor kurzem eine Kopie angefordert, da steht nur die vollstreckbare Ausfertigung drauf, die unser Anwalt damals bekam und die verloren ging.

  • Dann würde ich mal in die Akten sehen. Auch bei Behörden arbeiten Menschen, der Vermerk kann vergessen oder an anderer Stelle (manchmal gibt es Leseabschriften in den Akten und da landen Vermerke drauf) angebracht sein. Aber auch ohne Vermerk muss ein Antrag und die zugehörige Erteilung in der Akte vorhanden sein.

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