Pfändung Sachversicherung (insbesondere Haftpflicht, Gebäudeversicherungen)

  • Ich habe folgenden PfÜB-Antrag auf dem Tisch:

    Anspruch G:

    Sachversicherung: Gepfändet wird der Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner (xxx Versicherung AG) auf Auszahlung der von dem Schuldner bei der Drittschuldnerin unterhaltenen Sach-, Schadens- und Haftpflichtversicherungen, insbesondere von Gebäudeversicherungen einschließlich der Feuer-, Hagel- und Wasserschadensversicherung, der Kfz-Teil oder Vollkaskoversicherung einschließlich der Ansprüche auf Beitragsrückerstattungen sowie einer Rechtsschutzversicherung auf Erstattung der an den Rechtsbeistand bereits gezahlten Vergütung.
    Zugleich wird gem. § 836 Abs. 3 ZPO angeordnet, dass der Schuldner dem Gläubiger alle zur Durchsetzung der ANsprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die über die Forderung vorhandenen Urkundesn und Unterlagen herauszugeben hat. Herauszugeben sind insbesondere der Versicherungsschein, der Versicherungsvertrag, die Prämienrechnungen sowie die auf die Leistung bezogenen Abrechnungen der Drittschuldnerin.

    Ich habe mit dieser "umfassenden" Formulierung so meine Probleme, da bestimmte Versicherungsleistungen evtl. unpfändbar sind. Ich bin mir da aber nicht so sicher.
    Die Haftpflichtversicherung, zumindest der Zahlungsanspruch, dürfte pfändbar sein, Stöber, 15. Auflage, Forderungspfändung, Rn. 147a. Auch die dazugehörige Rechtsschutzversicherung, Rn. 148 a, aber evtl. nicht die an den Rechtsbeistand bereits gezahlte Vergütung?
    Die Schadensversicherung, Rn. 310 ff, ist unpfändbar, soweit sich die Versicherung auf eine unpfändbare Sache bezieht, §§ 17 VVG, 851 Abs. 1 ZPO.

    AUch ist dann weiter fraglich, ob eine Herausgabeanordnung hinsichtlich des Versicherungsscheines möglich ist, da der Schuldner diesen im Schadensfall wohl selbst benötigt.

    Ich wäre euch sehr dankbar, wenn ihr mir weiterhelfen könntet. Vielleicht habt ihr auch schon mal eine ähnliche Formulierung gehabt und dagegen keine Bedenken oder Ideen für eine Zwischenverfügung?

  • Gepfändet werden kann die angebliche Forderung des Schuldners an den Versicherer aufgrund eines konkreten (zu benennenden) Schadensereignisses -mehr nicht. Eine Umgestaltung des Vertragsverhältnisses durch den Gläubiger ist nicht möglich Rn 151 a Satz 2 ff., Stöber, 15. Auflage, Forderungspfändung-

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Vielen Dank für die Antwort.

    Ich glaube aber, dass die von dir zitierte Stelle auf meinen Fall leider nicht passt. Es geht hier ja nicht darum, dass der Gläubiger das Vertragsverhältnis umgestalten will.
    Wie die von dir auch zitierte Randnummer sagt, ist der Anspruch auf Beitragsrückerstattung (Prämienrückvergütung) insbesondere auch als künftige Geldforderung pfändbar. Ein Schadensereignis müsste demnach nicht schon eingetreten sein....

    Hilfe?!

  • Ein möglicher Anspruch auf Betragsrückvergütung aus dem lfd. Vertragsverhältnis wäre pfändbar, aber den unter #1 geschilderten Sachverhalt hatte ich so verstanden, als ob der Gläubiger mit Hilfe der herauszugebenden Unterlagen die Versicherungsverträge kündigen will, um so eventuelle Erstattungen zu generieren...

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Leider hilft mir das auch nicht weiter.
    Es soll hier nicht das Kündigungsrecht gepfändet werden.

    Es geht der Gläubigerin vor allem um mögliche Beitragsrückerstattungen.
    Ich hab der Gläubigerin jetzt mal meine Bedenken vorgetragen und hoffe, dass sie die Formulierung umändern und auf die Beitragsrückerstattungen beschränken wird. Damit könnte ich leben.

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