Kosten oder Vergütung - was geht vor?

  • Hallo zusammen,

    in einer Nachlasspflegschaft habe ich einen Nachlass von etwa 500,00 €. Etwas mehr hat die Nachlasspflegerin als Vergütung beantragt mit dem Zusatz, auf den den Nachlass übersteigenden Teil zu verzichten.

    Nun habe ich noch keine Kosten erhoben :(

    Gehen die Gerichtskosten der Nachlasspflegervergütung vor? Und wenn ja, weiß jemand, wo das steht? Ich selbst habe leider -auch mit der Suchfunktion- nichts gefunden...

  • Eigentlich ist die Gerichtskasse ein Nachlassgläubiger wie jeder andere auch.

    Bei einem dürftigen Nachlass müßte daher auch die Gerichtskasse nach der Dürftigkeitseinrede des Nachlasspflegers im Sinne von § 1990 BGB verfahren.

    Das aber ist Unsinn und so hat sich inzwischen eingespielt, dass man bei einem dürftigen Nachlass als NLP eine Verteilung der Gelder in etwa so vornimmt, wie diese auch bei einem Nachlassinsolvenzverfahren (überschuldeter aber nicht dürftiger Nachlass) erfolgen würde.

    Folgende Reihenfolge gilt dabei als üblich:

    Zuerst wären die Gerichtskosten analog nach § 53, § 54 InsO vorrangig vor allen anderen Kosten.

    Danach kommen die Kosten des Nachlasspflegers nach § 324 I Nr. 4 InsO.

    Dann die Bestattungskosten nach § 324 I Nr. 2 InsO.

    Und so weiter uns so fort. Siehe dazu z.B. Schulz/Handbuch Nachlasspflegschaft, § 8 Rn 41 ff (insb. Rn 58).

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Ebenso.

    Der Nachlasspfleger zahlt zunächst die ihm vom Gericht bekanntgegebenen Gebühren ein und der verbleibende Nachlassbetrag wird als Vergütung festgesetzt.

    Klar ist natürlich, dass der Nachlasspfleger nicht auf eine weitergehende Vergütung aus der Staatskasse verzichten müsste, auch wenn sich diese Verfahrensweise mitunter so eingebürgert hat.

  • Soweit der Nachlass nicht ausreicht, um die Nachlasspflegervergütung zu decken, hat der Nachlasspfleger einen Anspruch gegen die Staatskasse. Am Ende hätte man also den Aufwand für Kosteneinziehung und Vergütungsauszahlung für ein Nullsummenspiel. Daher wird hier von der Kostenerhebung gem. § 10 KostVfg abgesehen und der Nachlass zunächst für die Vergütung verwendet.

  • Papenmeier:

    Dann mach das doch mal.

    Willst du also wirklich, dass ich als NLP bei einem dürftigen Nachlass meine Vergütung entnehme und die Gläubiger dazu auffordere gegen mich einen Titel zu beschaffen um sich danach im Wege der Zwangsvollstreckung aus dem von mir noch verwalteten Restnachlass (von vielleicht wenigen 100 Euro) zu befriedigen?

    Das ist Unsinn und bleibt Unsinn. Auch und gerade weil es in einem über 100 Jahre alten Gesetz steht.

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  • Sofern die Vorgehensweise der Nachlasspflegerin im Ausgangsfall für die Staatskasse die günstigere Variante ist, hätte ich keine Probleme damit, so zu verfahren. Ich würde allerdings dann in die Akte eine kurze Begründung schreiben.

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