Hallo,
ich habe gerade dieses Problem:
Meine verwitwete Erblasserin hat zwei Testamente hinterlassen: ein gemeinschaftliches privatschriftliches Testament mit dem vorverstorbenen Ehemann aus 1980 und ein notarielles Einzeltestament aus 2002.
Im ersten Testament haben die Eheleute sich gegenseitig zu Alleinerben und die drei Kinder als Schlusserben eingesetzt. Im Einzeltestament hat die Erblasserin ihre drei Kinder als Erben eingesetzt, jedoch zwei Vorausvermächtnisse verfügt (das Kind A soll den Grundbesitz erhalten, das Kind B Werkzeuge). Kind C schlägt form- und fristgerecht vor einem Notar die Erbschaft ausdrücklich nur auf Grund des Einzeltestaments aus 2002 aus. Es hat keine Abkömmlinge.
Nunmehr stellt Kind A einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, der A und B als Erben zu je 1/2 Anteil ausweist. Nachlasswerte: Grundbesitz ca. 100.000,00 €, Barvermögen ca. 70.000,00 €.
Ich meine jedoch, dass die Ausschlagungserklärung gemäß § 1950 BGB unwirksam ist, und dass sich die Erbfolge letztendlich nach dem Testament aus 1980 richtet, so dass alle drei Kinder zu je 1/3 Anteil erben. Oder erstreckt sich die Ausschlagungserklärung auf die testamentarische Erbfolge insgesamt?
Was meint Ihr?