Alles anzeigenDas wäre mir neu, regelmäßig werden beim Berliner Testament konkret benannte Kinder und nicht nur abstrakt die Abkömmlinge eingesetzt.
Ja klar. Aber dann muss man auch ganz ganz sicher sein, dass "nichts mehr nachkommt".Das sind dann nämlich sonst die Testamente, bei denen nach Ableben beider Eltern die Kinder Alfred, Berta, Carl-Friedrich, Dieter und Elisabeth beim Notar auftauchen und im Erbscheinsantrag am Ende steht, dass mit der im gemeinschaftlichen Testament enthaltenen Formulierung "Alleinerbe des Längerlebenden von uns ist unser lieber Sohn Alfred" in Wirklichkeit gemeint ist: "Erben des Längerlebenden von uns sind unsere gemeinschaftlichen Abkömmlinge, diese unter sich nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge". Testamentserrichtung war nach der Geburt des Alfred und vor der Geburt der weiteren Kinder...
Zumindest bei einem notariellen Testament fände ich so eine Umdeutung arg weitgehend bzw. nicht nachvollziehbar.
Bei
- einem vorgedruckten Erbvertrag aus dem Jahre 1952,
- Erblassern, die damals 25 und 21 Jahre alt waren,
- vier weiteren Kindern, die bei Erbvertragserrichtung noch gar nicht geboren waren und
- in einer katholischen Gegend?
Na ja.
Das scheint mir schon ein Extremfall zu sein. In diesem Alter denken die meisten Menschen sicher noch nicht an die Errichtung einer letztwilligen Verfügung.
Unabhängig davon hat ja der beurkundende Notar dann richtig "mitgedacht", wenn er nicht auf die Überarbeitungsbedürftigkeit des Erbvertrages bei weiteren Kindern hinwies und statt der Benennung des einen Kindes auch nicht den Passus "unsere gemeinschaftlichen Abkömmlinge" verwendete.
(Natürlich hätte es auch den Erblassern selbst später einfallen können, dass man den Erbvertrag vielleicht mal anpassen könnte, damit dieser dann auch die weiteren Kinder enthält.)