Ausschlagung nur bezügl. eines Testaments


  • Das scheint mir schon ein Extremfall zu sein. In diesem Alter denken die meisten Menschen sicher noch nicht an die Errichtung einer letztwilligen Verfügung.

    Unabhängig davon hat ja der beurkundende Notar dann richtig "mitgedacht", wenn er nicht auf die Überarbeitungsbedürftigkeit des Erbvertrages bei weiteren Kindern hinwies und statt der Benennung des einen Kindes auch nicht den Passus "unsere gemeinschaftlichen Abkömmlinge" verwendete. :(

    (Natürlich hätte es auch den Erblassern selbst später einfallen können, dass man den Erbvertrag vielleicht mal anpassen könnte, damit dieser dann auch die weiteren Kinder enthält.)

  • Ich eröffne schon ab und zu gemeinschaftliche Testamente, in welchen sich die Ehegatten gegenseitig als Erben einsetzen und als Schlusserben alle ehelichen Kinder, auch die, die noch geboren werden und als Ersatzerben die jeweiligen Kindeskinder nach den Vorschriften der gesetzlichen Erbfolge. Das finde ich nicht ungewöhnlich.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.


  • Und so wäre es ja auch sinnvoll und würde nicht keine Auslegungsprobleme bereiten. Das "ungewöhnlich" bezog sich neben dem Alter der Testierenden auch darauf, dass im notariellen Erbvertrag ein konkretes Kind als Schlusserbe benannt wurde, obwohl "absehbar" war, dass wohl noch weitere folgen.

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