Wir haben dem Amtsgericht unseren Pfüb zur Ergänzung hins. § 836 III ZPO (Herausgabevollstreckung) vorgelegt. Dieses teilte nun mit, unseren Antrag dem Schuldner zur Stellungnahme vorgelegt zu haben. Hatte ich in dieser Form bislang noch nicht - anderweitige Anträge gingen immer durch, ohne daß der Schuldner dazu Stellung nehmen mußte/konnte. Kann mir jemand die einschlägigen Vorschriften nennen?
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