NPfl.-Vergütung: OLG Dresden gibt bisherige Rechtsprechung auf


  • OLG Dresden, Beschl. v. 15.05.2015, Az. 17 W 242/15


    Von mir formulierter Leitsatz:

    Als Vergütung eines anwaltlichen Berufsnachlasspflegers kommt bei mittelschwerer Abwicklung und vorhandenem Aktivnachlass ein Nettostundensatz von 90,00 € in Betracht (Aufgabe von OLG Dresden Rpfleger 2007, 547 = FamRZ 2007, 1833).

    Gründe:

    I.


    Zur Überprüfung steht die Frage der Vergütung des Berufspflegers bei ausreichendem Nachlass. Der erstbeteiligte Nachlasspfleger, Rechtsanwalt von Beruf, hat nach Stunden abgerechnet, zu einem Satz von 90,00 €, ohne Unterscheidung zwischen den eigenen und Tätigkeiten, die für ihn tätige Mitarbeiter erbrachten. Vom Amtsgericht ist die Vergütung antragsgemäß festgesetzt. Gegen dessen Beschluss richtet sich die von der zweitbeteiligten Verfahrenspflegerin eingereichte Beschwerde. Die Abrechnung nach Stundensätzen, auch die nach einheitlichen, die Stundenzahl und die angesetzten Auslagen werden von ihr akzeptiert. Sie beanstandet allerdings die Höhe des Stundensatzes, verweist auf einen Entscheid des hiesigen 3. Zivilsenates aus dem Jahre 2007 und nimmt mit ihm einen Stundensatz von - nur - 43,00 € an, zumal die zu honorierende Tätigkeit des Erstbeteiligten eher als mittelschwere denn schwierige einzuordnen sei. Die amtsgerichtliche Rechtspflegerin hält an ihrer Entscheidung fest, verweist zu deren Rechtfertigung auf die innert des Festsetzungsverfahrens von ihr eingeholte Stellungnahme des erstbeteiligten Nachlasspflegers, in der es zu dem von der Beschwerde erwähnten Dresdner OLG-Entscheid heißt, er stehe „offensichtlich im Widerspruch zum geltenden Recht“ und sei eine „rechtswidrige Vergütungsgruppierung“.

    II.


    Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft, zumal bei einer mit ihr erstrebten Ermäßigung des festgesetzten Betrages um 5.872,65 € der nach § 61 Abs. 1 FamFG nötige Beschwerdewert erreicht ist. Das Rechtsmittel wurde beim Amtsgericht schriftlich, so formgerecht eingelegt (§ 64 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 FamFG). Die zeitlichen Vorgaben des § 63 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 FamFG sind bei Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses am 09.02.2015 und bei Einreichung der Beschwerde am 12.02.2015 beachtet. Die Beschwerdeberechtigung der Zweitbeteiligten folgt aus § 59 Abs. 1 FamFG. Sie nimmt die Rechte der Erben war. Und deren Rechte beeinträchtigt der angefochtene Beschluss, weil die mit ihm festgesetzte Vergütung aus der Erbschaft bedient wird.

    Begründet ist das Rechtsmittel nicht. Der jetzt für Nachlasssachen beim Oberlandesgericht Dresden zuständige Senat gibt auf, was der 3. Zivilsenat vor etwa 8 Jahren entschied. Zwar teilt der Senat die - mit kräftigen Worten versehene - Einschätzung des Erstbeteiligten nicht, der seinerzeitige Entscheid des 3. Zivilsenats sei unvertretbar. Die übrige Rechtsprechung aber ist ihm nicht gefolgt, nicht einmal die der „eigenen“ Nachlassgerichte. Die Oberlandesgerichte anderer Bundesländer billigen deutlich höhere Stundensätze zu. Die sächsischen Amtsgerichte räumen jedenfalls teils den von ihnen bestellten anwaltlichen Nachlasspflegern in „mittelschwierigen“ Fällen 90,00 € je Stunde ein, mutmaßlich in der Erkenntnis, dass sie andernfalls befähigte Rechtsanwälte für eine Nachlasspflegschaft nicht mehr gewinnen können.

    Diese Bewertung hält der Senat für vertretbar. Er übernimmt sie daher aus Gründen einheitlicher Rechtsprechung. Die Vorgaben des § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB können dahin verstanden und umgesetzt werden, dass der für den Fall der Mittellosigkeit des Nachlasses mit § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG (§ 1915 Abs. 1 S. 1 BGB) vorgesehene Stundensatz von 33,50 € vervielfacht wird. Ähnlich verfährt das Gesetz auch andernorts, namentlich innert des RVG (in dessen §§ 13 und 49 sowie im Teil 4 seines Vergütungsverzeichnisses). So lassen sich, je nach Schwierigkeitsgrad der Nachlassabwicklung, die in der Rechtsprechung mittlerweile anerkannten Beträge zwischen 65,00 € und 130,00 € widerspruchsfrei erklären (dazu etwa OLG Schleswig zu 3 Wx 113/11, Rn. 26 f. und OLG Brandenburg zu 6 Wx 2/10, Rn. 26). Bei der hier jedenfalls anzunehmenden mittelschweren Abwicklung sind demnach 90,00 € gerechtfertigt.

    Gemessen an der bisherigen Rechtsprechung des hiesigen Oberlandesgerichts hatte die Beschwerde Aussicht auf Erfolg. Angesichts dessen wäre es unbillig, der Zweitbeteiligten Gerichtskosten zu berechnen bzw. sie zum Ersatz außergerichtlicher Kosten des Erstbeteiligten zu verpflichten. Abweichend von der Soll-Vorgabe des § 84 FamFG ist daher von einer derartigen Kostenentscheidung abzusehen (§ 81 Abs. 1 S. 1, S. 2 FamFG). Hinzu kommt, dass der Erstbeteiligte weder vom Nachlassgericht noch vom Senat zur Beschwerde der Zweitbeteiligten gehört wurde. Er hat sich zu ihr auch nicht geäußert.

    Die Wertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlagen in §§ 79 Abs. 1 S. 1, 61 Abs. 1 S. 1, 36 Abs. 1 GNotKG.

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    Eine für in Sachsen tätige Berufsnachlasspfleger (und dort tätige Rechtspflegerkollegen!) äußerst bedeutsame Entscheidung, auch wenn der Stundensatz hinter denjenigen, den andere Oberlandesgerichte bei durchschnittlicher Abwicklung zubilligen, nach wie vor zurückbleibt.

  • verweist zu deren Rechtfertigung auf die innert des Festsetzungsverfahrens von ihr eingeholte Stellungnahme


    Diesen Helvetismus hätte ich beim OLG Dresden nicht erwartet. Ist da jemand vom AG Waldshut-Tiengen abgeordnet :confused: ?

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub


  • OLG Dresden, Beschl. v. 15.05.2015, Az. 17 W 242/15


    ... Der jetzt für Nachlasssachen beim Oberlandesgericht Dresden zuständige Senat gibt auf, was der 3. Zivilsenat vor etwa 8 Jahren entschied. ....

    Der gesamte Satzbau und Formulierung der Entscheidung sind "komisch". Da war mutmaßlich ein Schweizer am Werk, zumindest aus dem Grenzgebiet, weil das "ß" verwendet wird, was sonst in der Schweiz abgeschafft wurde.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ich musste mir wirklich die Augen reiben, als ich das gelesen habe. Eine derart erhabene Kehrtwende ist dem OLG DD hoch anzurechnen.

    Zur Höhe des Stundensatzes ist zu sagen, dass das OLG natürlich nur über den beantragten Stundensatz entscheiden konnte, aber man aus der Begründung deutlich hervorlesen kann, dass in Anlehnung an die anderen OLGs auch ein höherer Stundensatz bewilligt werden hätte können (der aber nicht beantragt war) und das nicht nur bei schwierigen Fällen.

    Aber auch aus anderem Grund ist die Entscheidung erfreulich: Sie stützt sozusagen per stillschweigendem "obiter dictum" :D die von mir vertretene Rechtsauffassung, dass die Stunden der Mitarbeiter (für deren Handeln der NLP ja voll verantwortlich ist) ebenso voll zum Ansatz kommen und nicht (wie von einem einsamen nördlichen OLG mal völlig unbegründet und unerklärlich festgehalten) nur zu 1/2 des Stundensatzes des NLP. Diese Unterscheidung zwischen Mitarbeiterstunden und Stunden des NLP ist nicht notwendig, wenn doch alles Handeln dem NLP zugerechnet wird.

    Siehe auch hier: http://www.dav-erbrecht.de/dateien/erbr/L…Leseprobe-4.pdf

    Zuletzt: Der Duktus klingt für mich eher nach Österreich als nach Schweiz...aber letztlich ist mir das egal. Ich habe mit dieser Entscheidung meine seither völlig verlorene Achtung ggü. dem OLG DD zumindest teilweise wiedergefunden. Respekt und weiter so! Es ist vielleicht nicht schlecht, wenn man als OLG-Richter ab und zu mal liest, was die anderen OLG´s so entscheiden und ich würde mir wünschen, dass noch öfter die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen wird.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (29. Mai 2015 um 08:19)

  • Schon klar, aber es wurde dennoch ausdrücklich in der Schilderung erwähnt und wenn das OLG der Auffassung gewesen wäre, dazu dennoch etwas sagen zu müssen (weil es offenbar falsch ist oder so), dann hätte es das wohl auch getan. Darum das von mir erwähnte "stillschweigende obiter dictum" :)

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (29. Mai 2015 um 10:42)

  • Die Entscheidung des OLG Dresden wird voraussichtlich im Doppelheft 9/10 des Rpfleger veröffentlicht und von mir in einer Anmerkung besprochen. Dabei wird es auch um die Höhe des Stundensatzes für Mitarbeitertätigkeiten gehen.

  • Was wirst du bezüglich der Mitarbeiterstunden schreiben?

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  • Im Ergebnis: Dass die Auffassung der Befürworter eines einheitlichen und für Mitarbeitertätigkeiten nicht abzusenkenden Nettostundensatzes den Vorzug verdienen sollte.

    OK...dann dürfte ja ggf. ich zitiert werden :cool:

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  • Im Ergebnis: Dass die Auffassung der Befürworter eines einheitlichen und für Mitarbeitertätigkeiten nicht abzusenkenden Nettostundensatzes den Vorzug verdienen sollte.

    Unter angemessener Absenkung des Stundensatzes des Nachlasspflegers (Durchschnittstundensatz)?

  • Nein, eben gerade nicht.

    Ich bleibe als Nachlasspfleger voll verantwortlich und ich führe die Aufsicht über Angestellte. Im Außenverhältnis handelt immer der Nachlasspfleger, auch wenn er intern etwas von seinen Mitarbeitern machen läßt.

    OLG Köln (meine ich war´s) sagt ja sogar, dass der Stundensatz des Berufs-NLP zu senken ist, wenn er alles selbst macht (Post wegbringen etc.)und keine Angestellten hat, weil er dann aus dem Stundensatz eben keine Angestellten zu zahlen hat....so herum wird ein Schuh daraus....

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Würde dann aber heißen, dass Einzelkämpfer mit 1 Bürokraft denselben Stundensatz abrechnenkann wie Einzelkämpfer mit 20 Mitarbeiterinnen und 10 Bürokräften. Kann das sein?

  • Was ist daran das Problem?

    Der mit einer Bürokraft kann halt nur vielleicht 50 Fälle im Jahr machen.

    Der mit 20 Angestellten entsprechend mehr...aber er hat ja auch 20X mehr Ausgaben und Verwantwortung...

    Und wenn man z.B. mal bei den Zwangsverwaltern nachliest, da steht es sogar im § 19 ZwVwV, dass der ZV für Mitarbeiter den gleichen (einheitlichen) Stundensatz abrechnen kann. Warum also nicht auch der NLP? Wenn ein NLP tatsächlich 20 Angestellte hat, dann darf er gerne auch im Verhältnis mehr Verdienst übrig haben, als ein Einzelkämpfer-NLP. Größeres wirtschaftliches Risiko und größere soziale Verantwortung führt in der freien Wirtschaft regelmäßig zu größerem Umsatz und meist auch zu größerem Gewinn. So ist unser System nunmal aufgebaut. Wäre es nicht so, hätten wir keine mittelständischen Betriebe mit mehreren Angestellten...und die stellen ja bekanntlich das Rückgrat unserer Wirtschaft und damit allen Wohlstandes dar...warum also soll man den Stundensatz bei mehreren Angestellten nach unten absenken, bei keinen oder nur wenigen Angestellten aber nicht? Oder fragst du das nächste Mal, wenn du eine Heizung reparieren lassen willst den Geschäftsinhaber, wieviele Angestellte er hat und bei entsprechend vielen Mitarbeitern forderst du einen Abschlag auf den Stundensatz? Wie widersinnig ist denn das? Da macht doch auch kein Mensch einen Unterschied, ob ein Betrieb 2 oder 20 Angestellte hat....

    Es gibt heute Fälle (wie bei großen Insolvenzen auch), die kann kein NLP mehr alleine bearbeiten. Da braucht man Angestellte und da muss man dann auch entsprechend Umsatz machen, damit man die Lohnkosten jeden Monat tragen kann. Inklusive solcher sozialen Errungenschaften wie Lohnfortzahlung bei Urlaub und Krankheit, Mutterschutz etc.

    Ich bedauere, dass hier manchmal der Eindruck für mich entsteht, dass finanzielle (Neid-)Debatten geführt werden und einige Teilnehmer der Diskussion noch nie erlebt haben was es bedeutet Verantwortung für angestelltes Personal zu tragen, auf selbst erwirtschafteten Umsatz angewiesen zu sein und auch seine Altersversorgung eigenständig zu regeln. Ein Selbständiger muss und soll mehr verdienen als ein Angestellter. Wesentlich mehr sogar, denn sonst macht es keinen Sinn selbständig zu sein oder man ist bei Krankheit oder im Ruhestand auf Sozialhilfe angewiesen...aber ohne Selbständige gäbe es dann irgendwann letztlich nur noch Staatsangestellte - Griechenland wir kommen.

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    10 Mal editiert, zuletzt von TL (9. Juli 2015 um 08:02)

  • Nein, eben gerade nicht.

    Ich bleibe als Nachlasspfleger voll verantwortlich und ich führe die Aufsicht über Angestellte. Im Außenverhältnis handelt immer der Nachlasspfleger, auch wenn er intern etwas von seinen Mitarbeitern machen läßt.

    OLG Köln (meine ich war´s) sagt ja sogar, dass der Stundensatz des Berufs-NLP zu senken ist, wenn er alles selbst macht (Post wegbringen etc.)und keine Angestellten hat, weil er dann aus dem Stundensatz eben keine Angestellten zu zahlen hat....so herum wird ein Schuh daraus....

    Das war nicht das OLG Köln (FamRZ 2013, 1837), sondern das OLG Schleswig (Rpfleger 2014, 22).

    Das OLG Köln hat für Mitarbeiterstunden pauschal die Hälfte des anwaltlichen Nettostundensatzes (zuzüglich USt.) zuerkannt.

  • Würde dann aber heißen, dass Einzelkämpfer mit 1 Bürokraft denselben Stundensatz abrechnenkann wie Einzelkämpfer mit 20 Mitarbeiterinnen und 10 Bürokräften. Kann das sein?

    Die Absenkung des Stundensatzes beruht hier darauf, dass der "Einzelkämper" auch untergeordnete Tätigkeiten selbst verrichtet und er auf diese Weise auch die bei ihm nicht anfallenden allgemeinen Bürounkosten erstattet bekäme (OLG Schleswig Rpfleger 2014, 22).

    Mit der Höhe des Mitarbeiterstundensatzes hat dies nichts zu tun, weil bei dieser Fallgestaltung überhaupt keine Mitarbeiterstunden anfallen.


  • OLG Köln (meine ich war´s) sagt ja sogar, dass der Stundensatz des Berufs-NLP zu senken ist, wenn er alles selbst macht (Post wegbringen etc.)und keine Angestellten hat, weil er dann aus dem Stundensatz eben keine Angestellten zu zahlen hat....so herum wird ein Schuh daraus....

    Das finde ich nun aber nichrt gerade fair....so als Kollege! Warum sollen die denn weniger bekommen?

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

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