ungenehmigte Zurverfügungstellung von Guthaben durch Kreditinstitut

  • Ich habe folgendes Problem:

    Meinem Schuldner hat Ende Mai 2013 eine Urlaubsabgeltung (~ 5.000 €) erhalten. Diese habe ich unter Berücksichtigung des § 850 c ZPO anteilig gepfändet.

    Als ich das Kreditinstitut, wo die Urlaubsabgeltung hin bezahlt wurde, fragte die nach, "was mit den zweiten 5.000 €" sei. Da mir über eine zweite Zahlung nichts bekannt war, nahm ich Rücksprache mit dem Betreuer des Schuldners. Dieser teilte mir mit, das es eine Nachzahlung aus einer Betriebsrente in Höhe von rund 12.000 € gab. Das der Schuldner während des besagten Zeitraums Leistungen nach dem SGB II bezogen hatte, wurde der Träger vorab von der Rentenversicherung bezahlt. Der Restbetrag in Höhe von rund 5.000 € wurden an den Schuldner ausbezahlt.

    Da der Schuldner seinen Lebensunterhalt für den Nachzahlungszeitraum bereits bestritten hat, bin ich der Meinung, dass diese Erstattung voll zur Insolvenzmasse zu ziehen ist.

    Ich forderte also das Kreditinstitut auf, den Betrag von rund 5.000 € vom P-Konto des Schuldners auszukehren. Da erhielt ich von dem Kreditinstitut telefonisch die Mitteilung, dass der Erstattungsbetrag nicht mehr vollständig vorhanden sei. Man wäre dort davon ausgegangen, da es sich um eine Zahlung auf die Rente handelte, dass der Schuldner hierüber verfügen könne.

    Wie der Betreuer des Schuldners mitteilte, habe er, bevor er mit dem Guthaben Neuverbindlichkeiten des Schuldners gezahlt habe, Rücksprache mit dem Kreditinstitut gehalten und dort explizit nachgefragt, ob er über die Erstattung verfügen könne. Er erhielt daraufhin die Mitteilung vom Kreditinstitut, dass dies erst geprüft werden müsste. Dann erhielt der Betreuer einen Rückruf vom Kreditinstitut, dass der Betrag freigegeben sei.

    Das Kreditinstitut hat mich jedoch nicht hierüber informiert bzw. bei mir nachgefragt. Erst Anfang Juli 2013 wurde dann telefonisch nachgefragt, was mit dem Guthaben sei. Dabei wurden die Zahlungen durch den Betreuer schon Anfang Juni 2013 - nach erfolgter Freigabe durch das Kreditinstitut - getätigt. Danach waren "nur" noch rund 2.200 € übrig. Diesen Betrag hat das Kreditinstitut zwischenzeitlich zur Insolvenzmasse bezahlt.

    Doch was ist mit dem Rest? Bin mir hier echt unsicher..

    Wäre echt super, wenn Ihr mir hier weiterhelfen könntet..

  • IchDa der Schuldner seinen Lebensunterhalt für den Nachzahlungszeitraum bereits bestritten hat, bin ich der Meinung, dass diese Erstattung voll zur Insolvenzmasse zu ziehen ist.

    Nein! Die Nachzahlung ist auf die einzelnen Zeiträume (Monate) aufzuteilen und unter Beachtung der anderen Einkünfte für jeden Monat der daraus folgende pfändbare Betrag zu bestimmen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Um was für ein Konto handelt es sich denn? P-Konto? normales Konto? freigegebenes Konto?

    Das würde ja durchaus einen Unterschied machen...

  • Ich dachte, das hatte ich mit angegeben. Es handelt sich um einen P-Konto. Schon daher würde ich es nicht mehr als pfändbares Einkommen, sondern als Neuvermögen sehen..

  • Ich habe folgendes Problem:

    Meinem Schuldner hat Ende Mai 2013 eine Urlaubsabgeltung (~ 5.000 €) erhalten. Diese habe ich unter Berücksichtigung des § 850 c ZPO anteilig gepfändet.

    ....

    Wäre echt super, wenn Ihr mir hier weiterhelfen könntet..

    Für wie viele Urlaubstage war die Abgeltung und wie hast Du den pfändbaren Betrag berechnet?

    Was die Nachzahlung angeht, stimme ich Gegs zu (BGH Beschluss vom 25.10.2012 - VII ZB 31/12 -).

  • Die Frage wofür das Geld war ist doch erstmal völlig uninteressant. Es handelt sich um ein P-Konto. Alles was oberhalb des Freibetrags liegt, ist pfändbar (es sei denn es gibt einen Antrag des Schuldners nach § 850 k IV). Wenn nicht - Bank auf Zahlung verklagen.

  • Einen Antrag auf Freigabe des Guthabens gab ernüchternd. Sondern die Bank hat - anscheinend intern - geprüft und für sich festgestellt, dass die zweite Zahlung aus der Rente unpfändbar sitzend dem Betreuer des Schuldners dann mitgeteilt, dass er darüber verfügen könne.

    Die erste Zahlung aus der Urlaubsabgeltung ist vollständig geklärt. Es geht mir inzwischen nur noch um die zweite Zahlung (Nachzahlung Betriebsrente).

    Und das diese Nachzahlung ausbezahlt wurde und auf dem P-Konto gutgeschrieben wurde, ist es doch - solange kein anderweitiger Antrag vorliegt - unrelevant, ob er pfändbar gewesen wäre oder nicht, sondern hier ist es Kontoguthaben über dem Freibetrag, den ich zur Insolvenzmasse ziehen muss (Neuvermögen).

    Oder stehe ich da komplett auf dem Schlauch?

  • IchDa der Schuldner seinen Lebensunterhalt für den Nachzahlungszeitraum bereits bestritten hat, bin ich der Meinung, dass diese Erstattung voll zur Insolvenzmasse zu ziehen ist.

    Nein! Die Nachzahlung ist auf die einzelnen Zeiträume (Monate) aufzuteilen und unter Beachtung der anderen Einkünfte für jeden Monat der daraus folgende pfändbare Betrag zu bestimmen.


    Mir scheint fraglich, ob dies für Urlaubsabgeltung zutrifft.

    Im Gegensatz zu nachgezahltem Arbeitslohn, der monatsweise fällig wird, hatte der Schuldner erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf die Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs (als Einmalbetrag).

    Auf welche Monate sollte man diese rechnerisch verteilen? :gruebel:


  • Gegs bezog das nicht auf die Urlaubsabgeltung, sondern auf die Rentennachzahlung ;)

  • Abgesehen davon, dass es um Kontoguthaben geht und wie Queen schreibt, dass alles über dem Freibetrag der Beschlagnahme unterliegt, handelt es sich - Antrag vorausgesetzt - nicht um eine Einmalzahlung. Die Urlaubsabgeltung ist pfändungsrechtlich wie Arbeitseinkommen für die Zeit nach Beendigung des AV anzusehen (Urteil des BAG vom 28.08.2001 - 9 AZR 611/99 -). Das bedeutet, dass die Abgeltung durch die Anzahl der abgegoltenen Urlaubstage zu teilen ist und dann der monatlich pfändbare Betrag zu ermitteln ist. Bei der Höhe des Abgeltungsbetrages ist dieser wohl auf mehrere Monate zu verteilen. Ggfs. kann dann Zusammenrechnung mit den Rentenbeträgen angeordnet werden. Aber da wir hier beim Kontoguthaben sind, wäre hier wohl ein Freigabeantrag erforderlich gewesen.

  • Einen Antrag auf Freigabe des Guthabens gab ernüchternd. Sondern die Bank hat - anscheinend intern - geprüft und für sich festgestellt, dass die zweite Zahlung aus der Rente unpfändbar sitzend dem Betreuer des Schuldners dann mitgeteilt, dass er darüber verfügen könne.

    Die erste Zahlung aus der Urlaubsabgeltung ist vollständig geklärt. Es geht mir inzwischen nur noch um die zweite Zahlung (Nachzahlung Betriebsrente).

    Und das diese Nachzahlung ausbezahlt wurde und auf dem P-Konto gutgeschrieben wurde, ist es doch - solange kein anderweitiger Antrag vorliegt - unrelevant, ob er pfändbar gewesen wäre oder nicht, sondern hier ist es Kontoguthaben über dem Freibetrag, den ich zur Insolvenzmasse ziehen muss (Neuvermögen).

    Oder stehe ich da komplett auf dem Schlauch?

    nein, wie schon mal geschrieben - alle Überlegungen zur Aufteilung sind Quatsch, solange der Schuldner keinen 850 k IV Antrag stellt. Da das nicht erfolgt ist, ist alles pfändbar.

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