Ausschlagungsfrist bei Ersatzerbenstellung

  • Der Erblasser E testiert zugunsten von X. Dieses Testament wird eröffnet und u. a. dem A (Volljurist) bekannt gemacht. A ist aber nicht als Erbe vorgesehen und wird in dem Testament auch nicht erwähnt.

    Nunmehr schlagen X und weitere Personen aus, sodass jetzt A, dem sich dies aufgrund von Rechtskenntnissen erschließt, als Ersatzerbe des E berufen ist (Bitte unterstellt, dass diese Rechtsauffassung zutrifft).

    Wann beginn hier die Ausschlagungsfrist zu laufen? Konkret: gilt hier § 1944 Abs. 2 S. 2 BGB ebenfalls, d. h. läuft auch hier die Frist nicht, bevor nicht A nunmehr die Bekanntmachung - unter diesem neuen Gesichtspunkt - abermals erhält? Oder beginnen die 6 Wochen ab da, wo dem A klar ist, dass er als Ersatzerbe berufen ist?

  • Ist A als testamentarischer Ersatzerbe (da er nicht erwähnt wurde: nach § 2069 BGB oder im Wege der ergänzenden Auslegung) oder als gesetzlicher Erbe (nach Ausschlagung aller Testamentserben) berufen?

    Cr., danke für die Präzisierung, die in Deiner Nachfrage steckt. Im Sachverhalt hatte ich geschrieben, A sei "testamentarischer Ersatzerbe", in Wahrheit ist er aber gesetzlicher Erbe nach Ausschlagung aller Testamentserben und der Ausschlagung der Abkömmlinge der Testamentserben.

  • Wenn es sich um eine testamentarische Erbenberufung gehandelt hätte, würde die Ausschlagungsfrist in der Tat erst mit der nachlassgerichtlichen Bekanntgabe der letztwilligen Verfügung begonnen haben (§ 1944 Abs. 2 S. 2 BGB), und zwar unabhängig davon, ob der Berufene vorher anderweitig vom Inhalt der Verfügung Kenntnis erlangt hat (oder er sie - wie bei gemeinschaftlichen Testamenten - von vorneherein kannte). Im vorliegenden Fall besteht - immer noch für den Fall der testamentarischen Berufung - aber die Besonderheit, dass A das Testament bereits vom Nachlassgericht erhalten hatte (vermutlich, weil er zu den gesetzlichen Erbprätendenten gehörte). Diese - frühere - Benachrichtigung genügt für den Beginn der Ausschlagungsfrist, sofern der Berufene das Testament als Beteiligter (und der gesetzliche Erbprätendent ist Beteiligter) und nicht lediglich als gesetzlicher Vertreter erhalten hat (OLG München Rpfleger 2011, 274 = FamRZ 2011, 678 = FGPrax 2011, 86 = ZEV 2011, 318). Die erforderliche weitere Kenntnis vom Erbanfall kann der Berufene also auch anderweitig erlangt haben, denn dies ist keine Frage des § 1944 Abs. 2 S. 2 BGB, sondern des § 1953 Abs. 3 S. 1 BGB (Palandt/Weidlich § 1953 Rn. 6).

    Selbst im Fall testamentarischer Berufung würde ich also von einem erfolgten Beginn der Ausschlagungsfrist in dem Zeitpunkt ausgehen, zu welchem X von den erfolgten Erbausschlagungen und dem sich hieraus ergebenden Erbanfall Kenntnis erlangt hat.

    Bei der Berufung als gesetzlicher Erbe ist § 1944 Abs. 2 S. 2 BGB ohnehin nicht anwendbar. Es verbleibt also bei § 1944 Abs. 2 S. 1 BGB und insoweit ist es unerheblich, woher X die Kenntnis von den erforderlichen Umständen erlangt hat.

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