Der Erblasser E testiert zugunsten von X. Dieses Testament wird eröffnet und u. a. dem A (Volljurist) bekannt gemacht. A ist aber nicht als Erbe vorgesehen und wird in dem Testament auch nicht erwähnt.
Nunmehr schlagen X und weitere Personen aus, sodass jetzt A, dem sich dies aufgrund von Rechtskenntnissen erschließt, als Ersatzerbe des E berufen ist (Bitte unterstellt, dass diese Rechtsauffassung zutrifft).
Wann beginn hier die Ausschlagungsfrist zu laufen? Konkret: gilt hier § 1944 Abs. 2 S. 2 BGB ebenfalls, d. h. läuft auch hier die Frist nicht, bevor nicht A nunmehr die Bekanntmachung - unter diesem neuen Gesichtspunkt - abermals erhält? Oder beginnen die 6 Wochen ab da, wo dem A klar ist, dass er als Ersatzerbe berufen ist?