Hallo ihr Lieben.
Mal wieder verwirrt mich etwas. Wir überprüfen gerade die Abrechnung eines anderen Rechtsanwaltsbüros. Dort geht es um die Notarbeschwerde. Der Notar wurde zunächst angeschrieben, dass er Handlungen vornehmen soll, die die Angelegenheit vorantreiben sollten. Dies ist unterblieben. Daraufhin wurde Notarbeschwerde eingelegt.
(BGH Beschl. vom 07.10.2010, V ZB 147/09) Dieser Beschluss sagt mir nun "Die Stellung des erstinstanzlichen Gerichts nehme ... der Notar ein; [...] insbesondere finde eine Anrechnung der Geschäftsgebühr ... nicht statt"
Insgesamt verständlich. Aber wenn der Notar die erste Instanz darstellt, kommt eine Geschäftsgebühr doch ohnehin nicht in Betracht. Dennoch kann ich für die erste Instanz doch eine Verfahrensgebühr in Ansatz bringen? Theoretisch. Ist das richtig? Denn einfach wegfallen kann das doch nicht. Oder gibt es tatsächlich Möglichkeiten, in denen ich schlicht nach VV 3500 abrechnen kann, ohne dass es weitere vorangegangene Gebühren gibt ? Dazu: Der Notar wurde (soweit wir wissen) nur einmal angeschrieben, dieser hat die weitergehenden Handlungen abgelehnt und danach wurde direkt die Beschwerde eingelegt.
Bitte schickt mir ein bisschen Licht und erleuchtet mich
Krümel 22