Notarbeschwerde und vorangegangene Tätigkeit

  • Hallo ihr Lieben.

    Mal wieder verwirrt mich etwas. Wir überprüfen gerade die Abrechnung eines anderen Rechtsanwaltsbüros. Dort geht es um die Notarbeschwerde. Der Notar wurde zunächst angeschrieben, dass er Handlungen vornehmen soll, die die Angelegenheit vorantreiben sollten. Dies ist unterblieben. Daraufhin wurde Notarbeschwerde eingelegt.

    (BGH Beschl. vom 07.10.2010, V ZB 147/09) Dieser Beschluss sagt mir nun "Die Stellung des erstinstanzlichen Gerichts nehme ... der Notar ein; [...] insbesondere finde eine Anrechnung der Geschäftsgebühr ... nicht statt"

    Insgesamt verständlich. Aber wenn der Notar die erste Instanz darstellt, kommt eine Geschäftsgebühr doch ohnehin nicht in Betracht. Dennoch kann ich für die erste Instanz doch eine Verfahrensgebühr in Ansatz bringen? Theoretisch. Ist das richtig? Denn einfach wegfallen kann das doch nicht. Oder gibt es tatsächlich Möglichkeiten, in denen ich schlicht nach VV 3500 abrechnen kann, ohne dass es weitere vorangegangene Gebühren gibt ? Dazu: Der Notar wurde (soweit wir wissen) nur einmal angeschrieben, dieser hat die weitergehenden Handlungen abgelehnt und danach wurde direkt die Beschwerde eingelegt.

    Bitte schickt mir ein bisschen Licht und erleuchtet mich :)

    Krümel 22

  • N. Schneider hat die Richtigkeit dieser Entscheidung des BGH (AGS 2010, 594) mit - wie ich finde - durchaus guten Argumenten kritisiert:

    Wäre die Auffassung des BGH richtig, so hätte in dem entschiedenen Fall das LG gar nicht die Kostenfestsetzung durchführen können, sondern wäre der Notar (der nach Meinung des BGH ja die erste Instanz einnimmt) nach § 104 Abs. 1 Satz 1 ZPO zuständig gewesen. Gegen dessen Festsetzung wäre dann die Kostenbeschwerde zum LG möglich gewesen. Das (dort aber vor dem BGH entscheidende) KG hätte dann gar nicht mehr entscheiden können, weil eine weitere Beschwerde zum KG gar nicht möglich gewesen wäre. Vielmehr hätte dann unmittelbar vom LG die Rechtsbeschwerde dem BGH vorgelegt werden müssen.

    Der BGH hat diese Frage gar nicht berücksichtigt. Geht man (wie der BGH) davon aus, daß das LG für die Kostenfestsetzung zuständig war, dann muß es sich gem. § 104 Abs. 1 S. 1 ZPO aber auch um das Gericht des ersten Rechtszuges gehandelt haben. Dann wäre in dem dortigen "Beschwerdeverfahren" aber Nr. 3100 VV angefallen. Diesen Widerspruch in seiner eigenen Begründung hat der BGH offensichtlich nicht erkannt. Auch ist nicht jede "Beschwerde" eine Beschwerde i. S. d. Gebührensrechts, sondern nur solche, die eine gerichtliche Entscheidung anfechten (was bei der Notarbeschwerde gerade nicht der Fall ist). Ansonsten - so N. Schneider - könnte man ja auch Dienstaufsichtsbeschwerden unter Nr. 3500 VV subsumieren. Da ist man sich aber bisher einig, daß das eine Geschäftstätigkeit nach Teil 2 Abschnitt 3 VV RVG ist.

    Für Dich bedeutet das: Entweder unterstellst Du das Verfahren beim Notar gebührenrechtlich der Geschäfts- (Nr. 2300 VV) oder der gerichtlichen Tätigkeit (Nr. 3100 VV).

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