§ 882 ZPO

  • Hab heute meinen ersten Tag in der Zwangsvollstreckung daher meine (wahrscheinlich blöde) Frage: Habe eine Eintragungsanordnung des GV vom 29.4., zugestellt am 6.5.15. Am 22.5.2015 erfolgte die Eintragung. Am 19.5. ging hier fristgerecht der Antrag des Schuldners auf einstweilige Aussetzung ein, die Kollegin hat zunächst die GV-Akten angefordert, die heute angekommen sind. Nun meine Frage: macht denn die einstweilige Aussetzung, unabhängig von der Begründung (Nichterscheinen zur EV-Abgabe wg. Flitterwochen), jetzt noch Sinn? Die Eintragung ist doch erfolgt.

  • Erster Gedanke: Wie kann etwas überholt werden, was fristgerecht war?
    Zweiter Gedanke (geraume Zeit später): Warum habt ihr nicht ausgesetzt?

    M. M. ein klassicher Fall von: Ich habe keine Probleme also mache ich mir welche.
    Die Aussetzung ist dahin, wenn ich den Antrag für begründet hielte, kann ich maximal noch dem Widerspruch stattgeben.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Erster Gedanke: Wie kann etwas überholt werden, was fristgerecht war?
    Zweiter Gedanke (geraume Zeit später): Warum habt ihr nicht ausgesetzt?


    Das kann schlicht daran liegen, daß der Antrag am 19.5. - einem Freitag - gegen 14 Uhr einging und sodann am Montag, dem 22.5. gegen 13 Uhr, etwa drei Stunden nach der Eintragung dem zuständigen Kollegen vorgelegt wurde.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Können Eintragungsanordnungsfristen an einem Samstag enden?

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Das kann schlicht daran liegen, daß der Antrag am 19.5. - einem Freitag - gegen 14 Uhr einging und sodann am Montag, dem 22.5. gegen 13 Uhr, etwa drei Stunden nach der Eintragung dem zuständigen Kollegen vorgelegt wurde.

    Das verwirrt etwas, bist du evtl. im Kalender verrutscht? Der 19.05. war ein Dienstag...
    Spielt aber in der Sache letztlich keine Rolle.

    Ich würde auf jeden Fall noch über den Antrag auf einstweilige Aussetzung entscheiden, macht meiner Meinung auch durchaus noch sinn und führt -glaube ich?- zur vorläufigen löschung der Eintragung. "Das zentrale Vollstreckungsgericht löscht eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis außerdem, wenn... die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist."

  • Das kann schlicht daran liegen, daß der Antrag am 19.5. - einem Freitag - gegen 14 Uhr einging und sodann am Montag, dem 22.5. gegen 13 Uhr, etwa drei Stunden nach der Eintragung dem zuständigen Kollegen vorgelegt wurde.

    Das verwirrt etwas, bist du evtl. im Kalender verrutscht? Der 19.05. war ein Dienstag...

    Entschuldigung, ich hatte hier schon den Juni im Blick...

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Hab heute meinen ersten Tag in der Zwangsvollstreckung daher meine (wahrscheinlich blöde) Frage: Habe eine Eintragungsanordnung des GV vom 29.4., zugestellt am 6.5.15. Am 22.5.2015 erfolgte die Eintragung. Am 19.5. ging hier fristgerecht der Antrag des Schuldners auf einstweilige Aussetzung ein, die Kollegin hat zunächst die GV-Akten angefordert, die heute angekommen sind. Nun meine Frage: macht denn die einstweilige Aussetzung, unabhängig von der Begründung (Nichterscheinen zur EV-Abgabe wg. Flitterwochen), jetzt noch Sinn? Die Eintragung ist doch erfolgt.

    Wenn die Aussetzung elektronisch an das ZenVG übermittelt wird, ist die EAO im Außenverkehr erst mal nicht mehr sichtbar.

    Über einen Aussetzungsantrag kann ja häufig nicht sofort entschieden werden, weil die erforderlichen Angaben des Schuldners in seinem komb. Widerspruch / Aussetzungsantrag fehlen.

    Es ist sicherlich denkbar, dass auch in diesen Fällen - nach Eingang der GV-Akte mit den erforderlichen Daten - noch eine Entscheidung über den Aussetzungsantrag sinnvoll sein kann.

  • Pfänder hat Recht.
    Da die Eintragung bereits vollzogen ist, geht auch der Antrag aufeinstweilige Aussetzung der Eintragung gemäß § 882 d Abs. 2 S. 1 ZPO ins Leere. So auch LG Braunschweig, Beschluss vom 11. November 2014 – 5 T 428/14.

    Angenommen, der Sch. erhebt fristgerecht Widerspruch, stellt aber keinen Aussetzungsantrag.
    Ergo erfolgt die Eintragung im SV.
    Der Widerspruch wäre zwar begründet, die EAO ist aber bereits eingetragen.

    Also geht dennoch nichts mehr und der zulässige Widerspruch ist infolge bereits erfolgter Eintragung unbegründet ?

    Freunde, ich raff hier bald gar nichts mehr mit dem EAO-Widerspruch-Sch...

    Das ist doch völlig unausgegorener Mist.

    Will den alten 900 IV wieder, war klarer und weniger häufig !

  • Also geht dennoch nichts mehr und der zulässige Widerspruch ist infolge bereits erfolgter Eintragung unbegründet ? Freunde, ich raff hier bald gar nichts mehr mit dem EAO-Widerspruch-Sch...

    Wie oben schon erwähnt, ich bin eigentlich der Meinung dass wenn bereits die Eintragung erfolgte, und dann eine Aufhebung oder einstweilige Aussetzung der Eintragungsanordnung erfolgt, die Eintragung wieder gelöscht wird. Würde ja auch Sinn machen.

    So zumindest verstehe ich den § 4 II SchuFV (siehe oben).

    Daher kann ich die Meinung es "fehle das Rechtsschutzbedürfnis" oder "der Antrag gehe ins Leere" (LG Braunschweig) nicht ganz nachvollziehen und halte die Meinung nicht zwingend für richtig.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!