Erbrecht USA-Georgia

  • Hallo,ich muss zwei Testamente eröffnen.
    Mein Erblasser war zum Zeitpunkt seines Todes Us-Amerikaner und im Bundesstaat Georgia geboren. Ich finde da im Moment nicht wirklich viel zu (google gibt halt nicht viel her). Er hat vor einem Notar und jeweils zwei Zeugen zwei notarielle Testamente hinterlassen. In beiden bezieht er sich drauf, das er seine Möglichkeit der Rechtswahl ausübt und nach deutschem Recht der Nachlass abgewickelt werden soll. Ich finde hierzu jedoch nichts. Ist eine Rechtswahl in Georgia möglich? Leider finde ich auch nichts zur Wirksamkeit seiner Testament. Die Tatsache das er zwei Zeugen dazu gerufen hat, spricht für amerikanisches Erbrecht, aber leider kann ich das ohne weitere Informationen zum Georgia-Erbrecht nicht prüfen.
    Hat jemand eine Idee wo ich noch suchen kann? Vielen dank ;)

  • Ich empfehle zunächst mal Art. 25 EGBGB ff. zu lesen...

    War der Erblasser auch Deutscher? Wo war er zuletzt wohnhaft? Wo in den USA hat er testiert? Wo existiert welcher Nachlass?

    Dann reden wir weiter.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • § 25 EGBGB gilt aber nur bzgl. des inländischen unbeweglichen Nachlasses ( hier nicht vorhanden, nur in Deutschland beweglicher Nachlass).
    Erblasser war US-Amerikaner und hat in Deutschland vor einem deutschen Notar mit zwei Zeugen testiert
    Letzter Wohnsitz : Deutschland

  • Na also und eben drum. Du musst dir mal die Rechtsfindung aus unserer Sicht bzw. aus unserer IPR-Sicht verinnerlichen. Diese jetzt erst nachgelieferten Infos sind nämlich entscheidend. Der Notar war wohl bei einer EUErbRVO-Fortbildung...nur dass der Erblasser offenbar einige Monate zu früh starb. Ich melde mich morgen. Heut hab ich leider keine Zeit mehr. Schaue dann wg. Georgia im Ferid nach.

    http://www.haufe.de/recht/deutsche…_HI5703345.html

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (1. Juni 2015 um 17:20)

  • Unser Art. 25 EGBGB verweist aktuell wegen des anzuwendenden Rechts auf die Staatsangehörigkeit.

    Grundsätzlich kann man sagen, dass für die amerikanischen Bundesstaaten die Kollisionsnorm so ist, dass für Immobilien das Recht der belegenen Sache (lex rei sitae) gilt und für bewegliche Sachen das Domizilrecht. Wobei ich anmerken möchte, dass alleine der Geburtsort des Erblassers nicht dafür ausschlaggebend ist, dass wir in die Kollisionsnormen von Georgia schauen müssen. Da gibt es andere Anknüpfungspunkte wie z.B. den Testierort (wenn der in den USA gewesen wäre) oder z.B. den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers, bevor er seinen Wohnsitz in die BRD verlegt hatte usw.

    Ich gehe nun davon aus, dass der Erblasser lange und dauerhaft in Deutschland wohnhaft war und sein Domizil hier hatte. Anknüpfungspunkte und weitere Fragen dazu siehe z.B. hier: http://www.wf-kanzlei.de/wf-info/artike…chen-recht.html

    Das bedeutet nun, dass für den beweglichen Nachlass eine Rückverweisung in deutsches Erbrecht stattfindet und unser IPR das nach Art. 4 I EGBGB annimmt.

    Demzufolge wird das deutsche bewegliche Vermögen schon alleine deswegen nach deutschem Recht vererbt. Insofern braucht man die Frage, ob hier eine Rechtswahl zu Gunsten deutschem Recht stattfinden konnte, nicht klären.

    Gleiches gilt für Immobilien in Deutschland, die ohnehin nach "lex rei sitae" vererbt werden.

    Auch bewegliches Vermögen in den USA unterliegt damit dem deutschen Erbrecht. Nur Immobilien in den USA würden nach dortigem Recht vererbt werden, sofern nicht dafür wirksam in dem deutschen Testament das deutsche Erbrecht gewählt werden konnte. Aber diese Frage muss hier nun offenbar nicht mehr geklärt werden. Mein Bauch sagt: Die Amis lassen so eine Rechtswahl für ausländisches Erbrecht hinsichtlich in den USA belegenen Vermögens eines US-Bürgers nicht zu. Nach meiner Erfahrung sind die meisten Probate Courts in den Staaten nicht mal in der Lage, ihr eigenes oder das IPR eines fremden Landes anzuwenden....aber das soll ja auch hier in Deutschland vorkommen. Da wird in den USA ein US-Bürger immer nach dortigem Recht beerbt und auch die Rechtswirkungen von Adoptionen usw. werden gerne mal nach den dortigen Vorschriften bewertet usw. usf.

    Jetzt hoffen wir auf die Umsetzung der EUErbrVO, bei der dann für alle ab dem 17.08.2015 eingetretenen Erbfälle nur noch das Recht des letzten gewöhnliches Aufenthalts des Erblassers angewandt werden soll.

    Letztlich sind aber alle diese Fragen nicht von so großer Bedeutung, denn der Erblasser hat nach Art. 26 EGBGB eine wirksame letztwillige notarielle Verfügung hinterlassen, nach der sich die Erbfolge (wohl für das deutsche Vermögen) richtet. Es spielt also keine große Rolle, ob hier deutsches Erbrecht zur Anwendung kommt, denn die Erbfolge richtet sich ja nicht nach gesetzlicher sondern nach testamentarischer Erbfolge...höchstens für die durch Testament ausgeschlossenen Pflichtteilsberechtigten kann es von Bedeutung sein, ob grundsätzlich deutsches Erbrecht für das Vermögen gilt, oder "US-Recht", denn das "US-Recht" kennt keinen Pflichtteilsanspruch.

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    3 Mal editiert, zuletzt von TL (2. Juni 2015 um 08:28)

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