Wirksame Ausschlagungserklärung ?

  • Hallo Ihr Lieben, ich brauche mal Eure Hilfe. Da ich nichtständig in diesem Forum bin, weiß ich nicht, ob mein nachfolgender Sachverhaltschon zur Diskussion stand. Sorry !!!
    Ich habe folgenden Fall:
    Eine Kindesmutter schlägt für sich und ihre minderjährigen Kinderaus. Zu diesem Zeitpunkt haben die Kindesmutter und der Kindesvater noch diegemeinsame elterliche Sorge inne. Zu diesem Zeitpunkt war ein Verfahren auf Übertragungder elterlichen Sorge beim hiesigen Amtsgericht anhängig. Das Verfahren wurdeaber erst 7 Monate später durch rechtskräftigen Beschluss beendet. Der Vater hat für seine Kinder niemalsausgeschlagen. Nunmehr ist ein Erbscheinverfahren anhängig.
    Natürlich sollen die Kinder nicht Erben werden. War dieAusschlagung der Kindesmutter allein wirksam?
    :confused::confused::confused::confused::confused:

  • Nein.

    Für die Kinder wurde nicht wirksam ausgeschlagen.

    Man sollte noch prüfen, ob der Kindesvater Kenntnis von dem Nachlassfall hatte. Aber wahrscheinlich ist die Ausschlagungsfrist schon lange abgelaufen.

    Wer beantragt denn den Erbschein?

  • Der Vater wurde vom Erbfall leider niemals unterrichtet. Weitere Kinder des Erblassers (Kindesmutter meiner Minderjährigen war ebenfalls eine Tochter) haben einen Erbschein beantragt. Die Nachlassmasse ist sehr gering (ca. 532,00 €). Demgegenüber stehen aber noch die Beerdigungskosten, welche durch eine Tochter getragen wurden.

  • Wenn der Vater wirklich keine Kenntnis hatte - also von niemandem unterrichtet wurde -, hätte seine Frist nie begonnen. Wenn die Kindesmutter bei Übertragung der elterlichen Sorge auf sie (ich unterstelle, dass sie in dem Verfahren die alleinige Sorge erhalten hat?) davon ausging, dass die Ausschlagung damit dann wirksam geworden ist, könnte evtl. noch eine Anfechtungsmöglichkeit bestehen.

  • Der Vater wurde vom Erbfall leider niemals unterrichtet. Weitere Kinder des Erblassers (Kindesmutter meiner Minderjährigen war ebenfalls eine Tochter) haben einen Erbschein beantragt.


    Der Kindsvater müßte also nicht nur wissen, dass der Urgroßvater seiner Tochter gestorben ist, sondern auch, dass die Mutter seiner Tochter und (ergibt sich nicht aus SV wird aber von mir unterstellt) auch deren Mutter, die Tochter des Erblassers, ausgeschlagen haben. Da spricht einiges dafür, dass die Frist noch läuft, wenn die Mitteilungen nicht durch das Gericht kamen.

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