Schönen Guten Nachmittag!
Vorab: TL, Cromwell bitte nicht hauen!
Ich habe mal folgende Frage:
Ich habe auf Antrag des Vermieters eine Klagpflegschaft nach §1961 BGB mit dem Aufgabenkreis:
(so gibt's das eureka her)
"die erforderlichen Tätigkeiten für den Nachlass zum Zweck der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen, die sich gegen den Nachlass richten(Klagpflegschaft) einschließlich der in diesem Rahmen notwendigen Verwaltungstätigkeiten"
angeordnet.
Soweit so gut, der Vermieter möchte lediglich Kündigung der Wohnung und unberäumte Übergabe.
Zum Verpflichtungsgespräch sagte mir der Nachlaßpfleger, dass er mit diesem Aufgabenkreis keine Auskunft mehr bezüglich Kontostände bei der Bank erhält. Da muss schon was von "Verwaltung des Nachlasses" im Beschluss stehen.
Nun konnte ich den Anordnungsbeschluss nicht mehr ändern, weil er schon rausgeschickt wurde.
Meine erste Idee war, ich erweitere den Aufgabenkreis. Dann fiel mir ein, dass das wahrscheinlich Quatsch ist, weil der Aufgabenkreis (Verwaltung des Nachlasses) ja die Pflegschaft nach §1960 BGB kennzeichnet.
Ich habe nun einen weiteren Anordnungsbeschluss nach §1960 BGB gemacht.
Ist es im Rahmen der Pflegschaft nach §1961BGB überhaupt nötig Ermittlungen zur Nachlasshöhe anzustellen? Oder vergütet man den Nachlasspfleger unabhängig von der Höhe des Nachlasses in solchen Fällen einfach aus der Staatskasse zu 33,50Euro?
Außerdem, wie verfahre ich künftig bei solchen Fällen, wo mir kein Sicherungsbedürfnis bekannt ist (vorliegend liegen nur Ausschlagungen wegen Überschuldung vor), ignoriere ich den Antrag nach §1961 BGB und ordne gleich §1960 BGB mit dem Aufgabenkreis: Sicherung und Verwaltung des Aufgabenkreises an?
Bitte um praktische Lösung!
Grüße Döner